Fehlerhafte Parteibezeichnung und deren Berichtigung
ZPO §§ 50, 91 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Fehlerhafte Parteibezeichnung und deren Berichtigung; Klageänderung bei fehlerhafter Parteibezeichnung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Bei der Auslegung der Parteibezeichnung ist der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich Anlagen zu berücksichtigen. Wird daraus unzweifelhaft deutlich, welche Partei wirklich gemeint ist, so steht der entsprechenden Auslegung auch nicht entgegen, dass der Kl. irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person gewählt hat (Bestätigung von BAG, Urteil vom 12. Februar 2004 - 2 AZR 136/03, BAG-Rep. 2004, 210).
b) Auf Antrag des Scheinbekl. ist dieser durch eine Entscheidung des Gerichts aus dem Rechtsstreit zu entlassen, wobei gleichzeitig dem Kl., sofern dieser die falsche Zustellung veranlasst hat, die Kosten des Scheinbekl. aufzuerlegen sind, die zur Geltendmachung von dessen fehlender Parteistellung notwendig waren. Für eine Klageabweisung ist kein Raum.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. verlangt Schadensersatz aus einem zwischen ihr und der W. GmbH (im Folgenden: GmbH) geschlossenen Vertrag über die Lieferung einer Ozonanlage. Der Streit dreht sich im derzeitigen Stadium des Prozesses darum, ob die GmbH ungeachtet des Umstandes, dass die Kl. in der Klageschrift als Bekl. die W. AG (im Folgenden: AG) angegeben hat, Bekl. dieses Rechtsstreits geworden ist.
2 Im September 2001 lieferte die GmbH an die Kl. eine Ozonanlage, die später nach dem Vortrag der Kl. aufgrund eines Konstruktionsfehlers und einer mangelhaften Bedienungsanleitung bei der Entleerung beschädigt worden sein soll. Im Rahmen der deshalb zwischen der Kl. und der GmbH geführten vorgerichtlichen Korrespondenz verzichtete die GmbH hinsichtlich der von der Kl. geltend gemachten Gewährleistungsansprüche bis zum 31. Dezember 2004 auf die Einrede der Verjährung. Am 27. Dezember 2004 reichte die Kl. beim Landgericht Klage ein. In der Klageschrift, welcher der Lieferungsvertrag der Parteien und ihr nach Schadenseintritt geführter Schriftverkehr beigefügt waren, ist als Bekl. die "W. AG, vertreten durch den Vorstand" angegeben. Bei der genannten Hausnummer handelt es sich um die der GmbH. Die Anschrift der AG, der Muttergesellschaft der GmbH, lautet. Für die AG haben sich Prozessbevollmächtigte bestellt und Klageabweisung beantragt, weil die AG - wie unstreitig ist - nicht die Vertragspartnerin der Kl. sei.
3 Das Landgericht hat den Antrag der Kl. auf Berichtigung des Rubrums abgelehnt. Ihre sofortige Beschwerde ist vom Oberlandesgericht als unzulässig auf ihre Kosten verworfen worden. Das Landgericht hat sodann durch nicht selbständig anfechtbares Zwischenurteil vom 3. November 2005 festgestellt, dass die AG mit der wahren Bekl. identisch sei, und schließlich durch Endurteil vom 26. Januar 2006 die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die Kl. nicht den Schadensersatzpflichtigen - die GmbH - in Anspruch genommen habe. Die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Anträge weiter, festzustellen, dass die GmbH mit der wahren Bekl. identisch sei, und die GmbH zur Zahlung von 30.012,38 € nebst Zinsen zu verurteilen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
4 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nicht die AG, sondern die GmbH ist die wahre Bekl.
5 I. Das Berufungsgericht hat sein anderslautendes Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet: Eine unrichtige oder mehrdeutige Parteibezeichnung sei zwar der Auslegung zugänglich, wobei die Sicht der Empfänger maßgeblich sei. Eine Auslegung sei jedoch hier nicht möglich, weil die Bezeichnung "W. AG" eindeutig der Firmenname der jetzigen Bekl. sei. An der Eindeutigkeit der Bezeichnung ändere auch der Umstand nichts, dass sowohl das Gericht wie die AG nach Sichtung der Unterlagen alsbald hätten erkennen können, dass die AG nicht Vertragspartnerin der Kl. und somit nicht schadensersatzpflichtig sei. Abgesehen davon könne die Berufung aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn die Bezeichnung "W. AG" mit Rücksicht auf die falsche Hausnummer als auslegungsfähig angesehen werde. Denn die dann "wahre Bekl." sei bis zum Schluss der ersten Instanz nicht am Prozessverhältnis beteiligt gewesen, weil ihr die Klageschrift nicht zugestellt worden sei.
6 II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Unterschied zwischen einer falschen Bezeichnung des richtigen Bekl., die der Berichtigung durch Auslegung zugänglich ist, und der Auswahl eines falschen, nämlich nicht passivlegitimierten Bekl., die nur durch eine Klageänderung in der Form des Parteiwechsels zu beheben ist, nicht hinreichend beachtet. Im vorliegenden Fall ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung vorzunehmen.
7 1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Parteibezeichnung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Dabei ist maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist (BGH, Urt. v. 24.1.1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 334; Urt. v. 26.2.1987 - VII ZR 58/86, NJW 1987, 1946 m.w.N.). Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, aaO; Beschl. v. 28.3.1995 - X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764 m.w.N.). Bei der Auslegung der Parteibezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen (so ausdrücklich BAG, Urt. v. 12.2.2004 - 2 AZR 136/03, BAG-Rep. 2004, 210; konkludent auch schon BGH, Urt. v. 16.5.1983 - VIII ZR 34/82, NJW 1983, 2448, wo das Auslegungsergebnis, dass ein bestimmtes falsch bezeichnetes Unternehmen verklagt worden sei, mit dem Klagevortrag und der vorprozessualen Korrespondenz begründet wurde). Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen, auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (BAG aaO; so auch schon OLG Hamm, NJW-RR 1991, 188). Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Kl. so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGHZ 4, 328, 334; NJW 1987, 1946).
8 2. Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht abgewichen, indem es die Ansicht vertreten hat, eine berichtigende Auslegung der Parteibezeichnung sei unmöglich, weil die Bezeichnung "W. AG" eindeutig der Firmenname der "jetzigen Bekl." sei, und daran ändere auch der Umstand nichts, dass sowohl das Gericht als auch die AG nach Sichtung der Unterlagen alsbald hätten erkennen können, dass die AG nicht Vertragspartner der Kl. und damit nicht schadensersatzpflichtig sei. Damit hat das Berufungsgericht zum einen nicht beachtet, dass eine berichtigende Auslegung auch dann möglich ist, wenn irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden juristischen Person gewählt worden ist, und zum anderen, dass auch der Inhalt der Klageschrift nebst Anlagen für die Auslegung erheblich ist.
9 3. a) Das Berufungsgericht hat es unterlassen, anhand der Klageschrift nebst Anlagen zu prüfen, wen die Kl. verklagen wollte. Diese Prüfung, die der Senat selbst nachholen kann, weil insoweit keine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist, ergibt, dass die GmbH verklagt werden sollte.
10 Die Kl. wollte ersichtlich ihren Vertragspartner in Anspruch nehmen. Denn sie hat in der Klageschrift vorgetragen, dass sie mit der Bekl. einen Werklieferungsvertrag geschlossen habe, dass diese ihr durch einen Werkmangel einen Schaden zugefügt habe, dass ihr deshalb ein Schadensersatzanspruch zustehe und dass sie dieserhalb Klage erheben müsse, weil die Bekl. die Verantwortung für den Mangel abgelehnt habe. Die gesamte Klagebegründung bezieht sich also auf den Vertragspartner der Kl.
11 Daraus ergibt sich zugleich, dass die Kl. nicht etwa irrtümlich die AG für ihren Vertragspartner hielt. Denn die Kl. hatte der Klageschrift den Liefervertrag, die vorgerichtliche Korrespondenz mit der Lieferantin und deren Verjährungsverzichtserklärung beigefügt, die sämtlich auf den Namen der GmbH lauteten bzw. von ihr stammten. Der Kl. kann nicht die Ansicht unterstellt werden, statt des Unternehmens, mit dem sie kontrahiert und über Schadensersatz verhandelt hatte - der GmbH -, sei dessen Konzernmutter, die AG, ihr Vertragspartner geworden. Soweit das Berufungsgericht ohne nähere Begründung ausgeführt hat, auch die Beschreibung im Schriftsatz vom 8. März 2005 zeige, dass es sich um eine irrtümliche Benennung der AG gehandelt habe, ist dies als Begründung seiner Entscheidung nicht nachvollziehbar. In dem genannten Schriftsatz der Kl. heißt es zudem: "Aufgrund eines bürointernen Versehens wurde die Rechtsform der Bekl. falsch bezeichnet. Aus der Klageschrift und deren Anlagen ergibt sich eindeutig, dass die W. GmbH verklagt werden sollte."
12 Die Auslegung der Parteibezeichnung "W. AG" ergibt daher, dass die Kl. die GmbH verklagen wollte. Infolgedessen ist die GmbH als wahre Bekl. anzusehen. Die AG hat auch nicht durch die Zustellung der Klageschrift an sie die Stellung der Bekl. Partei erlangt (BGH, Urt. v. 5.10.1994 - XII ZR 53/93, BGHZ 127, 156, 163; Beschl. v. 28.3.1995 - X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764). Das Berufungsgericht hätte deshalb nicht das landgerichtliche Urteil bestätigen dürfen, in welchem die Klage mangels Aktivlegitimation der nur Scheinbekl. AG abgewiesen worden ist.
13 b) Hieran ändert auch die Hilfsbegründung des Berufungsurteils nichts, selbst bei angenommener Auslegungsfähigkeit der Bezeichnung "W. AG" könne die Berufung der Kl. gegen die Klageabweisung keinen Erfolg haben, weil die GmbH mangels Klagezustellung an sie bis zum Schluss der ersten Instanz nicht am Prozess beteiligt worden sei. Auch diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
14 aa) Der Sinn dieser Erwägungen ist nicht eindeutig. Sollte dahinter die Ansicht stehen, dass die Klage gegen die GmbH mangels Zustellung abweisungsreif gewesen sei, so gibt es hierfür keine Rechtsgrundlage. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Klage der wahren Bekl, hier der GmbH, tatsächlich nicht zugestellt worden ist. Gegebenenfalls wäre der Zustellungsmangel nicht, wie die Kl. meint, durch das Nichtbestreiten des tatsächlichen Zugangs der Klageschrift an die GmbH geheilt worden (§ 189 ZPO), weil das fehlende Bestreiten bislang nur von der Scheinbekl., der AG, stammt und daher keine Rechtswirkungen zu Lasten der GmbH erzeugen kann. Die Klage gegen die GmbH dürfte aber auch bei unterstellter fehlender Zustellung an sie nicht einfach abgewiesen werden. Vielmehr müsste die Zustellung dann nachgeholt werden (§ 271 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 28.3.1995 aaO). Auf die Frage, ob die Zustellung (auch) an die GmbH erfolgt ist oder nicht, kommt es daher bis auf Weiteres nicht an, so dass an dieser Stelle offen bleiben kann, ob der Ansicht des Landgerichts Marburg (VersR 1993, 1424) beizutreten ist, wonach bei einer schwer durchschaubaren Verflechtung von Unternehmen mit gleichartigen Namen und gleicher Adresse die Zustellung an das vom Absender genannte Unternehmen schon dann erfolgt ist, wenn das Schriftstück bei einem anderen der verflochtenen Unternehmen angekommen ist, und ob gegebenenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Rechtsprechung hier erfüllt sind.
15 bb) Falls das Berufungsgericht jedoch von einem Recht der AG auf die vom Landgericht ausgesprochene Klageabweisung ausgegangen ist, kann auch dieser Ansicht nicht beigetreten werden. Zwar kann ein Scheinbekl. eine Entscheidung verlangen, durch den er aus dem Rechtsstreit entlassen wird und gleichzeitig dem Kl., soweit dieser die falsche Zustellung veranlasst hat, die Kosten auferlegt werden, die zur Geltendmachung der fehlenden Parteistellung notwendig waren (OLG Stuttgart NJW-RR 1999, 216 m.w. Rechtsprechungsnachweisen; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 41 Rdn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., vor § 50 Rdn. 8). Für eine Klageabweisung ist in diesem Zusammenhang jedoch jedenfalls dann kein Raum, wenn der Kl., wie hier, selbst aufklärt oder anerkennt, dass der Zustellungsempfänger mit dem wahren Bekl. nicht identisch ist (Rosenberg/Schwab/ Gottwald, aaO Rdn. 10; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., Grdz. § 50 Rdn. 11). Die Klageabweisung des Landgerichts kann auch nicht im Sinne einer bloßen Prozessentlassung der Scheinbekl. AG verstanden werden. Da das Landgericht in seiner Urteilsbegründung die AG für die wahre Bekl. gehalten und deshalb die Klage mangels Passivlegitimation der Bekl. als unbegründet abgewiesen hat, erfasst das Urteil die ganze Klage; es beendet also den vorliegenden Prozess insgesamt. Das Urteil verbietet der Kl. zwar nicht, einen neuen Prozess gegen die GmbH zu beginnen, versagt ihr jedoch die Möglichkeit, den vorliegenden Rechtsstreit gegen die GmbH einfach fortzuführen. Für eine derart weitreichende Entscheidung fehlt es im Fall der fehlerhaften Parteibezeichnung an einer Rechtsgrundlage.
16 4. Nach alledem sind das angefochtene Berufungsurteil und das von ihm bestätigte Endurteil des Landgerichts mitsamt dessen Zwischenurteil aufzuheben. Zur nunmehr nachzuholenden Verhandlung und Entscheidung über die Klage gegen die wahre Bekl., die GmbH, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
17 5. Die Kostenentscheidung beruht auf folgenden Erwägungen: 18 Die Kl. hat die außergerichtlichen Kosten der Scheinbekl. AG zu tragen, weil sie die Klagezustellung an die AG veranlasst hat. Dass die AG sich im Prozess anwaltlich vertreten ließ, war im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig (vgl. OLG Köln, OLGZ 1989, 236), wie sich daran gezeigt hat, dass Land- und Oberlandesgericht sie als wahre Partei behandelt haben. Ihre Kosten haben sich auch nicht dadurch erhöht, dass sie, statt sich lediglich gegen ihre Prozessbeteiligung als scheinbekl. zu verteidigen, unberechtigt die Feststellung, sie sei die wahre Bekl., und Klageabweisung beantragt hat. Dadurch sind die Gebühren ihrer Prozessbevollmächtigten nicht gestiegen, da der Streitwert derselbe war, als wenn sie ihre Stellung als Scheinbekl. anerkannt hätte.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es massiert schnell, dass man sich bei der Inanspruchnahme eines Schuldners angesichts komplizierter handelsrechtlicher Firmenbezeichnungen vertut. Dann stellt sich die Frage der Rubrumsberichtigung oder der Klageänderung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Vertragspartner eines Kunden war eine GmbH, deren "Muttergesellschaft" eine Aktiengesellschaft war. Der Kunde wollte Gewährleistungsansprüche geltend machen und verklagte - aus hier nicht nachzuvollziehenden Gründen - die AG, der auch die Klageschrift zugestellt wurde. Der Kläger merkte das und beantragte Rubrumsberichtigung, was das Landgericht ablehnte. Das ging in die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht, letztere als unzulässig verwarf. Das Landgericht führte sodann das Verfahren fort und stellte durch nicht selbständig anfechtbares Zwischenurteil fest, dass die AG mit der wahren Beklagten identisch sei. Schließlich wies das Landgericht die Klage als unbegründet ab, weil eben der Kläger nicht den Schadensersatzpflichtigen, nämlich die GmbH, in Anspruch genommen habe. Die Berufung beim Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgte der Kläger seine Anträge weiter, festzustellen, dass die GmbH mit der wahren Beklagten identisch sei und verlangte Zahlung von der GmbH (in Höhe von über 30.000 Euro).
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH hob die Instanzurteile auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Ferner stellte der BGH in dem Urteilstenor fest, dass die AG nicht Beklagte sei und aus dem Rechtsstreit entlassen werde. Dabei habe der Kläger die ausdrücklichen Kosten der AG zu tragen. Das Berufungsgericht habe die Rechtsprechung zu dem Unterschied zwischen einer falschen Bezeichnung des richtigen Beklagten, die der Berichtigung durch Auslegung zugänglich sei, und der Auswahl eines falschen, nämlich nicht passivlegitimierten Beklagten, die nur durch eine Klageänderung in Form des Parteiwechsels zu beheben sei, nicht hinreichend beachtet. Vorliegend sei eine Berichtigung der Parteibezeichnung vorzunehmen. Eine Parteibezeichnung als Teil einer Prozesshandlung sei grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Dabei sei maßgeblich, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen sei. Es komme darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen sei. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung sei grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden solle. Bei der Auslegung der Parteibezeichnung seien nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gelte der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern dürfe, weil diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keinen vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen, auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrrtümlich einer tatsächlich existierenden Person gewählt werde, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaiger Anlagen unzweifelhaft deutlich werde, welche Partei tatsächlich gemeint sei. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden sei die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese werde Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert sei, ankomme. Vorliegend habe der Kläger nicht die AG, sondern seinen Vertragspartner, die GmbH verklagen wollen. Infolgedessen sei die GmbH als wahre Beklagte anzusehen. Die AG sei auch nicht durch Zustellung der Klageschrift wahrer Beklagter geworden. Richtig sei zwar, dass eine Zustellung an die GmbH nicht erfolgt sei. Das führe jedoch nicht dazu, dass die Klage (einfach) abgewiesen werden könne. Vielmehr müsste die Zustellung an die GmbH als wahrer Beklagter nachgeholt werden. Die AG habe auch keinen Anspruch, dass die Klage gegen sie abgewiesen werde. Zwar könne ein Scheinbeklagter eine Entscheidung verlangen, durch die er aus dem Rechtsstreit entlassen werde und gleichzeitig den Kläger, soweit dieser die falsche Zustellung veranlasst habe, die Kosten auferlegt würden, die zur Geltendmachung der fehlenden Parteistellung notwendig gewesen seien. Das Berufungsgericht müsse nunmehr den Rechtsstreit fortführen, der sich gegen die GmbH als wahre Beklagte richte. Schon jetzt sei allerdings über die Kosten im Hinblick auf die AG zu entscheiden. Der Kläger habe die außergerichtlichen Kosten der scheinbeklagten AG zu tragen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Entscheidung des BGH ist auch mietrechtlich von nicht unerheblicher Bedeutung. In der Gewerbemiete können die Parteibezeichnungen ausgesprochen kompliziert sein, was sich vor allem auf eine GmbH & Co. KG beziehen kann. Hier ist die GmbH die persönlich haftende Gesellschafterin der KG. Bei der Partei handelt es sich also nicht um juristische Person in Form einer GmbH, sondern um eine Personenhandelsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft. Auf Vermieterseite werden oft bei Gebäudekomplexen mehrere Vermietungsgesellschaften gebildet, bei der es sehr schnell durcheinander geraten kann, ob es sich um die erste, zweite oder dritte usw. Beteiligungsgesellschaft ... Straße ... GmbH & Co. KG handelt. In diesen Fällen war die Instanzrechtsprechung bisher rigide und lehnte eine Rubrumsberichtigung ab. Zu helfen war dann lediglich über das Institut der so genannten subjektiven Klageänderung, also der Parteiauswechselung. Diese hängt zum einen von der durch das Gericht zu beurteilenden Sachdienlichkeit, aber auch teilweise von dem Einverständnis der Beklagtenpartei ab. Klappte das alles nicht, blieb einem Kläger nur übrig, die Klage zurückzunehmen und einen neuen Rechtstreit gegen den richtigen Beklagten anzufangen.