Fehlerhafte Beweiswürdigung
GG Art. 103; ZPO § 279 Abs. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Fehlerhafte Beweiswürdigung; Bedenken wg. Glaubwürdigkeit von Zeugen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Gericht ist jedenfalls dann verpflichtet, gemäß § 279 Abs. 3 ZPO auf bestehende Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des gehörten Zeugen hinzuweisen, wenn zwischen der Vernehmung dieses Zeugen und der Vernehmung des Gegenzeugen ein Zeitraum von 3 Monaten liegt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Kl. hat gegen die Bekl. gemäß § 546 Abs. 1 BGB keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Räume, da das Mietverhältnis zwischen den Parteien nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2011 beendet worden ist. Die auf Feststellung des Fortbestehens des Mietvertrages gerichtete Widerklage ist begründet.
Ausweislich des angefochtenen Urteils ist die Bekl. nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht Berlin durchgeführten Beweisaufnahme für die Behauptung, sie habe die in Ziffer 8 Satz 2 des 1. Nachtrages zum Mietvertrag vereinbarte Verlängerungsoption rechtzeitig bis zum 31. Dezember 2010 ausgeübt, beweisfällig geblieben.
Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung.
Ausweislich der Verhandlungsprotokolle vom 7. Dezember 2011 und vom 7. März 2012 haben die Parteien jeweils nach Durchführung der Beweisaufnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt. Damit hat das Landgericht der in §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO statuierten Pflicht, über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln und den Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern, genügt (vgl. hierzu BGH, BGH Report 2006, 529; BGH, ZEV 2012, 100).
Gemäß § 279 Abs. 3 ZPO hat das Gericht aber nicht nur im Anschluss an die Beweisaufnahme erneut den Sach- und Streitstand zu erörtern, sondern - soweit bereits möglich - auch das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern. Das Landgericht hat das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit den Parteien erörtert. Da in den Verhandlungsprotokollen eine Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht festgehalten ist, hat der Senat als Rechtsmittelgericht davon auszugehen, dass eine derartige Erörterung auch nicht stattgefunden hat, denn gemäß § 165 ZPO kann die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden. Die Landrichterin ist folglich nicht zu der Behauptung der Kl. zu vernehmen, diese habe darauf hingewiesen, dass sie der Klage stattgeben werde.
Das Landgericht war im vorliegenden Fall verpflichtet, die Parteien nach Abschluss der Beweisaufnahme darauf hinzuweisen, dass es Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen ... hat. Zumindest aber hätte es erörtern müssen, dass verschiedene Umstände gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen und aus diesem Grund auch eine Beweisfälligkeit der Bekl. in Betracht kommt.
Wie und in welchem Umfang das Gericht der in § 279 Abs. 3 ZPO statuierten Pflicht zur Erörterung der Beweisaufnahme - soweit bereits möglich - nachzukommen hat, wird unterschiedlich diskutiert. Nach Zöller (Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 279, Rdnr. 5) muss das Gericht grundsätzlich darlegen, ob es die unter Beweis gestellte Behauptung für bewiesen hält oder nicht. In komplexen Erkenntnisprozessen soll das Gericht seiner Erörterungspflicht aber genügen, wenn es jedenfalls die wesentlichen Aspekte der Beweiswürdigung zur Diskussion stellt. Nach Schulz/Stricken (MDR 2005, 1) soll der Inhalt der Erörterung der Beweiswürdigung kurz oder zumindest die Vornahme der Erörterung ins Protokoll aufgenommen werden. Denn nur so lasse sich belegen, dass eine entsprechende Erörterung überhaupt stattgefunden hat. Der BGH hat es ausdrücklich offen gelassen, ob § 279 Abs. 3 ZPO für den Fall drohender Beweisfälligkeit einer Partei immer eine Verpflichtung des Gerichts zu entnehmen ist, seine eigene Würdigung des Beweisergebnisses zu offenbaren und gegebenenfalls die Benennung weiterer Beweismittel anzuregen (BGH, Urteil vom 15. März 2006 - IV ZR 146/05 - bei juris). Ein Gericht soll aber dann verpflichtet sein, nach Abschluss der Beweisaufnahme auf eine drohende Beweisfälligkeit hinzuweisen, wenn die beweispflichtige Partei aufgrund vorheriger verfahrensleitender Maßnahmen von einer Erfolgsaussicht ihrer Berufung ausgehen durfte und die von ihr benannten Zeugen ihren Vortrag im Wesentlichen bestätigen.
Im vorliegenden Fall war das Landgericht schon deshalb verpflichtet, auf seine Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen ... hinzuweisen, weil ihm dies nach Abschluss der Beweisaufnahme am 7. März 2012 ohne Weiteres möglich gewesen sein muss, und zwar allein schon deshalb, weil die Vernehmung dieses Zeugen ... zu diesem Zeitpunkt bereits 3 Monate zurück lag, das Gericht also ausreichend Zeit hatte, die Argumente für und gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen abzuwägen. Darüber hinaus durfte die Bekl. aufgrund des Umstandes, dass das Landgericht die Beweisaufnahme nicht am 7. Dezember 2011 nach Vernehmung des Zeugen ... beendet, sondern erneut Termin zur Beweisaufnahme zur Vernehmung der weiteren Gegenzeugin ... anberaumt hat, davon ausgehen, dass das Landgericht keine erheblichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen ... hat. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (BVerwG, NVwZ 2003, 1132) ist dem Sitzungsprotokoll auch nicht zu entnehmen, dass das Landgericht gezielt Fragen gestellt und wiederholt Vorhalte gemacht hätte, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen von Bedeutung gewesen wären. Etwaige Zweifel des Gerichts an der Glaubwürdigkeit des Zeugen können dem Sitzungsprotokoll daher nicht entnommen werden.
Damit steht ein Verstoß gegen § 279 Abs. 3 ZPO sowie gegen Art 103 Abs. 1 GG fest. Der Verfahrensfehler stellt eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör dar und hatte eine Überraschungsentscheidung zur Folge. Der Verstoß ist auch entscheidungserheblich.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Gericht muss auf Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen hinweisen, wenn zwischen dessen Vernehmung und der des Gegenzeugen ein längerer Zeitraum liegt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Mietvertrag war der Beklagten ein Optionsrecht, das spätestens am 31. Dezember 2010 schriftlich ausgeübt werden musste, eingeräumt worden. Die Klägerin verlangt Räumung, weil die Option nicht ausgeübt worden sei. Die Beklagte behauptet, der von ihr benannte Zeuge habe das Optionsschreiben am 31. Dezember 2010 in den Briefkasten der Klägerin eingelegt und beantragt Feststellung, dass das Mietverhältnis fortbesteht.
Das LG vernahm den von der Beklagten benannten Zeugen am 7. Dezember 2011 und den Gegenzeugen der Klägerin am 7. März 2012 und verurteilte die Beklagte sodann zur Räumung unter Hinweis auf mangelnde Glaubwürdigkeit des von ihr benannten Zeugen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auf die Berufung der Beklagten wies das KG die Klage ab und gab der Feststellungswiderklage statt.
Ausweislich der Verhandlungsprotokolle habe das LG zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit des von der Beklagten benannten Zeugen bestünden. Hierzu sei das LG aber nach § 279 Abs. 3 ZPO verpflichtet gewesen, und zwar schon im Termin zur ersten Beweisaufnahme. Das Urteil des LG stelle sich deshalb als Überraschungsentscheidung dar, so dass der Senat an dessen Beweiswürdigung nicht gebunden sei.
Aufgrund der erneuten Beweisaufnahme sei der Senat davon überzeugt, dass das Optionsschreiben am 31. Dezember 2010 in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen worden sei, so dass das Mietverhältnis fortbestehe.