Fehlerhafte Anbringung von Heizkostenverteilern
§§ 4 ff. HeizkostenVO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Fehlerhafte Anbringung von Heizkostenverteilern; Mietnebenkosten; Heizkostenabrechnung; Heizkostenverteiler; Ablesewerte; Lage, exponierte
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die fehlerhafte Anbringung von Heizkostenverteilern in einer Wohnung hat nicht zwingend die Unrichtigkeit der Heizkostenabrechnung für sämtliche Wohnungen zur Folge.
2. Der Mieter kann sich erfolgreich nur mit substantiierten Einwendungen gegen die Ablesewerte wehren.
3. Mieter von Wohnungen in exponierter Lage haben die lagebedingt höheren Heizkosten selbst zu tragen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Es mag unterstellt werden, daß bei der Anbringung der Heizkostenverteiler in der Wohnung des Mieters X. die Mindestanforderungen der DIN nicht eingehalten worden sind, daß nämlich die Heizkostenverteiler in dieser Wohnung unter dem Normbereich zu tief angebracht sind. Allein hieraus folgt jedoch nicht, daß die Heizkostenabrechnung für die Wohnung der Bekl., in der die Heizkostenverteiler unstreitig ordnungsgemäß installiert sind, zu ihren Ungunsten unrichtig sein muß. Zum einen ist nicht schlüssig dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, daß gerade die fehlerhafte Anbringung von Heizkostenverteilern in einer Wohnung die Unrichtigkeit der Heizkostenabrechnungen für sämtliche Wohnungen des Hauses zur Folge hat, zumal es sich vorliegend um ein größeres Haus mit einer Vielzahl von Wohnungen handelt. So ist es nicht ausgeschlossen, daß eine unterschiedliche Anbringung von Heizkostenverteilern insgesamt zu einem Ausgleich führen kann oder sich aber eine Verschiebung zugunsten der Bekl. ergeben hat. Selbst eine Anbringung im Normbereich bedeutet nicht, daß die Heizkostenverteiler immer an derselben Stelle montiert werden müssen, so daß auch hier Differenzen auftreten können. Eine andere Frage ist es, inwiefern ein Mieter einen Anspruch auf Anbringung von Heizkostenverteilern nach DIN hat. Darum geht es hier jedoch nicht. Im Streit ist die Unrichtigkeit der Heizkostenabrechnung, für die die Bekl. keine ausreichenden Kriterien dargelegt hat.
Der weitere Vortrag der Bekl., sie bestreite die von der Firma I. ermittelten Ablesewerte, ist unsubstantiiert. Sie hätte schon im einzelnen sagen müssen, aus welchen Gründen die Firma I. die Werte der Skalen nicht richtig abgelesen haben soll, welche Anhaltspunkte für ein unrichtiges Ablesen gegeben sein sollen.
Die auf die Wohnung der Bekl. entfallenden Heizkosten mögen so hoch sein, weil sich die Wohnung im Vergleich zu den anderen Wohnungen der Gesamtwohnanlage in einer exponierten Lage befindet und deshalb für die Erwärmung der Räume mehr Heizenergie notwendig ist. Die exponierte Lage der Wohnung war der Bekl. jedoch bei der Anmietung bekannt. Sie wußte, daß die Wohnung viele Außenwände hat und über der Wohnung keine weiteren Geschosse folgen. Bei der Lage der Wohnung mußte sie von vornherein mit höheren Heizkosten rechnen. Das Gesetz sieht keinen Ausgleich in der Form vor, daß ein Teil der für die sich in exponierter Lage befindlichen Wohnungen anfallenden Heizkosten den anderen in dieser Hinsicht besser gelegenen Wohnungen zugeschlagen werden. Der Mieter, der eine Wohnung in exponierter Lage bewohnt, muß die wegen der Lage anfallenden höheren Heizkosten selbst tragen.