Fehlerhafte Berechnung von Haftzeiten, Wiederaufnahme bei nicht genutzten Beweismitteln, Zweitantrag bei unzureichender Sachentscheidung über Erstantrag
StrRehaG §§ 1 Abs. 6, 15, 17a; StPO § 359 Nr. 5
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die fehlerhafte Berechnung erlittener Haftzeiten in einem Rehabilitierungsbeschluss kann nur mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Eine Berichtigung des fehlerhaften Beschlusses kommt nicht in Betracht.
2. Hat das Rehabilitierungsgericht vorhandene entscheidungserhebliche Beweismittel nicht genutzt, obwohl dies möglich gewesen wäre, ist gem. § 359 Nr. 5 StPO die Wiederaufnahme zulässig.
3. Ein zweiter Rehabilitierungsantrag ist trotz einer rechtskräftigen Entscheidung entsprechend § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG zulässig, wenn das Gericht bei seiner ersten Entscheidung eine offensichtlich unzureichende Sachentscheidung getroffen hat (Anschluss an LG Frankfurt [Oder] ZOV 2014, 42).
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. (…) 2. Mit Antrag vom 22. November 1999 hat der Betr. seine strafrechtliche Rehabilitierung beantragt. Mit Beschluss vom 17. März 2003 (…) hat die 51. Strafkammer - Rehabilitierungskammer - des LG Berlin das Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Pankow vom 21. Juni 1968 (…) für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, soweit sich die Entscheidung gegen den Betr. richtet. Der Betr. ist [teilweise] rehabilitiert worden, und es ist festgestellt worden, dass er in der Zeit vom 24. März 1968 bis zum 17. Mai 1968 und vom 7. August 1969 bis zum 7. November 1969 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.
3. Mit seinem nunmehrigen Antrag (…) begehrt der Betr. im Wege der Berichtigung, hilfsweise der Wiederaufnahme und weiter hilfsweise im Wege eines neuen Antrags die Anerkennung auch der Haftzeit im Zeitraum vom 8. Mai 1969 bis zum 6. August 1969.
II. Der Antrag des Betr. auf Anerkennung zusätzlicher Haftzeiten hat Erfolg.
1. Die Rehabilitierungskammer wertet den Antrag des Betr. gemäß § 15 StrRehaG i.V.m. § 300 StPO als Antrag auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 17. März 2003.
2. Wie der Betr. zutreffend geltend macht, sind bei der Berechnung seiner Haftzeiten wiederholt Fehler unterlaufen.
a) Wie die Generalstaatsanwaltschaft Berlin in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2016 zutreffend herausgearbeitet hat, ist zunächst (…) übersehen worden, dass der Betr. sich (…) bereits zwischen dem 23. März 1968 und dem 17. Mai 1968 in Untersuchungshaft befunden hat. Der Betr. hat mithin zu Unrecht insgesamt 235 Tage Freiheitsentziehung erlitten (23. März 1968 bis 17. Mai 1968 [= 55 Tage] sowie 8. Mai 1969 bis 7. November 1969 [= 180 Tage]).
Demgegenüber hat die Rehabilitierungskammer des LG Berlin in ihrem Beschluss vom 17. März 2003 die erlittene Untersuchungshaft zwar berücksichtigt, wenn auch zu Unrecht erst ab dem 24. März 1968 statt ab dem 23. März 1968 (Tag der vorläufigen Festnahme). Allerdings hat sie im Weiteren nur eine Haftzeit vom 7. August 1969 bis zum 7. November 1969 berücksichtigt. Eine Begründung für die Nichtanerkennung der Haftzeit vom 8. Mai 1969 bis zum 6. August 1969 findet sich in dem Beschluss nicht. Offenbar ist die Kammer bei ihrer Entscheidung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 31. Oktober 2000 gefolgt, die ebenfalls von Haftzeiten vom 24. März 1968 bis zum 17. Mai 1968 sowie vom 7. August 1969 bis zum 7. November 1969 ausgegangen ist. (…)
Bedauerlicherweise ist die Berechnung der Haftzeit dann auch im Beschluss der Rehabilitierungskammer des LG Berlin vom 13. Juli 2009 (…), mit dem die Kammer den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Landes Berlin vom 29. Oktober 2008 (…) zurückgewiesen hat, erneut fehlerhaft erfolgt. Die Kammer ist dort zu Unrecht - ohne nähere Begründung - von einer Haftzeit vom 24. März 1968 bis zum 7. August 1968 und mithin von 134 Tagen ausgegangen und hat deshalb die Anwendbarkeit des § 17a StrRehaG, der eine Haftzeit von mindestens 180 Tagen als Voraussetzung für eine Kapitalentschädigung fordert, verneint.
Dieser Fehler ist schließlich zwar vom Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen des KG in seinem Beschluss vom 17. Februar 2010 (…) festgestellt worden. Allerdings ist auch das KG - im Ergebnis unrichtig - davon ausgegangen, dass der Betr. nicht die gesamte von ihm geltend gemachte Haftzeit zu Unrecht verbüßt hat; sein Rehabilitierungsantrag im Jahre 2003 sei nur teilweise erfolgreich gewesen, nämlich für die Zeiträume vom 24. März 1968 bis zum 17. Mai 1968 und vom 7. August 1969 bis zum 7. November 1969 (insgesamt 147 Tage). Das KG hat die Beschwerde des Betr. deshalb verworfen. (…)
III. 1. Eine Berichtigung des Beschlusses der Rehabilitierungskammer vom 17. März 2003 ist gleichwohl nicht möglich. Der Rehabilitierungsbeschluss ist der materiellen Rechtskraft fähig. Bei derartigen Beschlüssen ist eine Berichtigung nur in dem Umfang möglich, in dem sie bei einem Urteil möglich wäre (vgl. OLG Hamm, Beschl. vom 19. März 2015 - III1-1 Ws 646-647/14 - m.w.N.). Danach ist eine Berichtigung nur wegen offensichtlicher Schreibversehen und anderer offensichtlicher Unrichtigkeiten zulässig. Dabei muss es sich um Fehler handeln, die für alle Beteiligten ohne Weiteres erkennbar sind, und es muss eindeutig erkennbar sein, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat (OLG Hamm, aaO.). Vorliegend lässt sich nicht eindeutig erkennen, was die Rehabilitierungskammer gewollt hat. Dass ihr nur ein Schreibfehler unterlaufen ist (August statt Mai), scheint wenig wahrscheinlich. Vielmehr wird sich die Kammer an der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2000 orientiert haben, die von Haftzeiten vom 24. März 1968 bis zum 17. Mai 1968 sowie vom 7. August 1969 bis zum 7. November 1969 ausgegangen ist, weil sie (…) die „Mitteilung über Aufnahme/Entlassung“ vom 7. August 1969 (…) falsch ausgelegt hat. Derartige Fehler bei der Willensbildung können nicht berichtigt werden, sondern können nur mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden. Der Beschluss der Rehabilitierungskammer vom 17. März 2003 ist jedoch rechtskräftig geworden.
2. Demgegenüber hat der Wiederaufnahmeantrag des Betr. Erfolg.
a) Der Wiederaufnahmeantrag ist zulässig und begründet.
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 359 Nr. 5 StPO zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Anwendung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder die Anwendung eines milderen Strafgesetzes, eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über Maßregeln der Besserung oder Sicherung zu begründen geeignet sind.
Die Vorschriften der StPO über die Wiederaufnahme gelten gemäß § 15 StrRehaG im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren entsprechend. (…)
bb) Neu im Sinne von § 359 StPO sind nicht nur Tatsachen und Beweismittel, die im ursprünglichen Verfahren noch nicht eingeführt worden sind, sondern auch solche, die vom Gericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt bzw. genutzt worden sind, obwohl dies möglich gewesen wäre. Die Beweismittel, derer sich das erkennende Gericht nicht bedient hat, stehen den unbenutzten Beweismitteln gleich (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 359 Rn. 30 ff.; OLG Frankfurt a.M. NJW 1978, 841; vgl. auch BVerfG NJW 2007, 207 für das Wiederaufnahmeverfahren gegen einen Strafbefehl).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Rehabilitierungskammer im Ausgangsverfahren den Aufnahmebogen der Haftanstalt (Blatt 2 der Vollzugsakte …) sowie die Gefängniskarteikarte (Blatt 75 der Verfahrensakte …) übersehen und stattdessen nur die Mitteilung über Aufnahme/Entlassung (Blatt 21 der Vollzugsakte) zur Kenntnis genommen - und fehlinterpretiert - haben. Denn Blatt 2 der Vollzugsakte und Blatt 75 der Verfahrensakte ließen die tatsächliche Haftzeit (…) eindeutig erkennen. Eine falsche Interpretation dieser beiden Unterlagen ist nicht vorstellbar.
b) Nach Wiederaufnahme des Verfahrens ist der Betr. wie aus dem Tenor ersichtlich zu rehabilitieren. Es liegt ein Regelfall gemäß § 1 Abs. 1 lit. e und h StrRehaG vor. Abweichend vom ursprünglichen Beschluss ist nunmehr festzustellen, dass der Betr. in der Zeit vom 23. März 1968 bis zum 17. Mai 1969 und vom 8. Mai 1969 bis zum 7. November 1969 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.
3. Selbst wenn man den Ausführungen unter Nr. 2 nicht folgen wollte, wäre der Antrag des Betr. jedenfalls ausnahmsweise entsprechend § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG als erneuter Antrag zulässig und begründet.
a) … nach zutreffender Auffassung, der sich die Kammer anschließt, ist § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG jedenfalls dann entsprechend anzuwenden, wenn das Gericht bei seiner ersten Entscheidung eine offensichtlich unzureichende Sachentscheidung getroffen hat (vgl. LG Frankfurt [Oder] ZOV 2014, 42 für eine Konstellation, in der das Gericht die Tatbestandsvoraussetzungen der Rehabilitierung verkannt hat). Eine solche offensichtlich unzureichende Sachentscheidung liegt auch hier vor. Denn der angegriffene Beschluss verhält sich mit keinem Wort dazu, wieso der Betr. nur in der Zeit vom 24. März 1968 bis zum 17. Mai 1968 und vom 7. August 1969 bis zum 7. November 1969, nicht aber in der Zeit vom 7. Mai 1969 bis zum 6. August 1969 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten haben soll, obwohl der Betr. bereits in der Antragsschrift vom 10. November 1999 angegeben hat, ab dem 8. Mai 1969 inhaftiert gewesen zu sein, und mit Schriftsatz vom 24. Februar 2000 ausdrücklich eine Rehabilitierung (…) im Zeitraum vom 21. Juni 1968 (…) bis zum 7. November 1969 begehrt hat. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass das Gericht das weitergehende Begehren des Betr. überhaupt zur Kenntnis genommen hat.
b) Auf den erneuten Antrag des Betr. ist dieser wie tenoriert zu rehabilitieren, und es sind die aus dem Tenor ersichtlichen Haftzeiten festzustellen.