Fehler der Mietsache, Beurteilung
§ 537, § 536 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Fehler der Mietsache, Beurteilung; Mangel der Mietsache; Fehler der Mietsache; Gebrauchstauglichkeit, geminderte; Mietzinsminderung; Minderung des Mietzinses
Leitsatz (nichtamtlicher)
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Beurteilung, ob die vermietete Sache zur Zeit der Überlassung an den Mieter oder im Verlaufe der Mietzeit mit einem Fehler behaftet ist, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder mindert (§ 537 Abs. 1 BGB), ist Maßstab der Zustand der Sache, der erforderlich ist, um dem Mieter uneingeschränkt den ihm zustehenden vertragsmäßigen Gebrauch zu ermöglichen. So bildet jede negative Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Sache von der durch die Erfordernisse des vertragsmäßigen Gebrauchs definierten Sollbeschaffenheit der Sache, also jede Untauglichkeit der Sache zum Vertragszweck, bereits einen Fehler.