Fehler
BGB §§ 537, 539
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Fehler; Mangel; Mietzinszahlung; Mietminderung; Minderung; Mängelrüge; vorbehaltlose Mietzahlung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zahlt der Mieter nach der Mängelrüge vorbehaltlos über ein volles Jahr die volle Miete, verliert er grundsätzlich den Anspruch aus § 537 BGB.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. können sich auf ein Recht zur Minderung in Höhe von 50 DM pro Monat nicht berufen, da dieses Minderungsrecht in analoger Anwendung des § 539 BGB für den Anspruchszeitraum ausgeschlossen ist. Nach der vorzitierten Vorschrift stehen einem Mieter die in den §§ 537, 538 BGB bestimmten Rechte nicht zu, wenn er beim Abschluß des Vertrages den Mangel der gemieteten Sache kannte. Erlangt der Mieter nach Ingebrauchnahme der Mietsache Kenntnis von einem bestimmten Mangel, so verliert er in entsprechender Anwendung des § 539 BGB seine Rechte aus §§ 537, 538 BGB für Vergangenheit und Zukunft, wenn er, ohne Beanstandungen zu erheben, den Vertrag fortsetzt und erfüllt (RG JW 36, 2706; BGH WPM 1976, 385; LM Nr. 6 zu § 539 BGB; BGB-RGRK § 539 Anm. 4). Allerdings leistet ein Mieter, der in Erwartung baldiger Beseitigung vorübergehender Mängel den Mietzins zunächst weiterzahlt, damit nicht vorbehaltlos i. S. von § 539 BGB (BGH LM Nr. 6 zu § 539 BGB). Die Länge des Zeitraums, innerhalb derer der Mieter die Beseitigung des Mangels erwartet und erwarten kann, kann nicht konkret bestimmt werden, namentlich hängt die Länge des Zeitraums von der Art des Mangels ab, den der Vermieter zu beseitigen hat. Die Bekl. hatten mit Schreiben v. 29.1. sowie 9.2.1985 den Küchendunst und die damit verbundenen Folgen dem Vermieter angezeigt und als Mangel ausdrücklich gerügt. Nach dem Schreiben des Kl. v. 18.3.1985 haben sie noch bis einschließlich August 1985 den vollen Mietzins gezahlt, ohne einen ausdrücklichen Vorbehalt anzubringen. Bei Zahlung des vollen Mietzinses über ein halbes Jahr kann nicht davon ausgegangen werden, die Zahlungen seien in Erwartung baldiger Beseitigung des gerügten Mangels erfolgt. Hinzu tritt der Umstand, daß der Kl. mit Schreiben v. 18.3.1985 den Bekl. mitgeteilt hat, bezüglich der Geruchsbelästigung sei ihm vom Erdgeschoßmieter fest zugesagt worden, daß die Küchentür in Zukunft geschlossen bleibe. Der Kl. hat damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er das von ihm für erforderlich Gehaltene getan habe, um den Mangel zu beseitigen. Wenn die Bekl. dann für die Folgezeit bis August 1985 den Mietzins in voller Höhe leisten, kann ein Vorbehalt nicht angenommen werden, so daß § 539 BGB analog zur Anwendung gelangt.