Fehlender erhöhter Schallschutz für Fenster kein Mangel
BGB § 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wer nach Modernisierung eine Wohnung nach Besichtigung mietet, kann nicht für die neuen Fenster Einhaltung der Schallschutzklasse 4 nach der DIN-Norm verlangen, da der vertragsgemäße Gebrauch sich nach dem Zustand der Wohnung bei Vertragsbeginn bestimmt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[...] Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung an den Fenstern in bezug auf den geltend gemachten Lärmschutz aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Kl. mietete mit Vertrag vom 10.12.2001 die [...] 2-Zimmer-Wohnung ab dem 1.1.2002. Unstreitig hat die Bekl. in dem Wohnhaus Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen. Bei Nutzungsbeginn der Kl. war die Modernisierung der hier betroffenen Wohnung gleichfalls unstreitig abgeschlossen.
Ein Mangel im Sinne des § 535 Abs. 1 S. 2 BGB, der die klägerseits begehrte Mängelbeseitigungsmaßnahme auslösen könnte, ist eine erhebliche Abweichung vom vertragsgemäßen Gebrauch. Vorliegend bestimmt sich der vertragsgemäße Gebrauch nach dem Zustand der Wohnung, den die Kl. bei Anmietung vorfand. Die hier beanstandeten Fenster befanden sich bereits bei Mietbeginn in der Wohnung. Eine Abweichung von dem, was als vertragsgemäß geschuldet wird, ist daher nicht ersichtlich. Soweit die Kl. im Termin vor der Kammer vorgetragen hat, es habe nach dem Bezug der Räume ein Austausch der Fensterflügel stattgefunden, führt dies zu keiner anderen Bewertung in bezug auf den maßgeblichen Anfangszustand. Sie hat gleichzeitig vorgetragen, daß der Rahmen und alle übrigen Parameter gleich geblieben seien und der Austausch lediglich der Anbringung der Querverstrebung diente, ohne daß sich dies auf die Schallisolierung der Fenster ausgewirkt habe.
Der Anspruch, den die Kammer in der von den Parteien genannten Entscheidung vom 23.10.2006 - 67 S 186/06 - aus der zitierten Entscheidung des BGH vom 6. Oktober 2004 (GE 2004, 1586 f.) abgeleitet hat, bezieht sich auf nachträgliche Änderungen im Rahmen eines bestehenden Mietverhältnisses, nicht hingegen auf den vertraglichen Anfangszustand. Die genannte Entscheidung ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die Kl. hat hier die Räume in Kenntnis des in der Wohnung im Rahmen der Besichtigung hörbaren Verkehrslärms angemietet.
Dem Mietvertrag lassen sich keine konkreten Vereinbarungen über die Qualität der Fenster bezogen auf ein bestimmtes Schalldämmaß entnehmen. Auch der Kurzbaubeschreibung der Bekl., die der Modernisierungsmaßnahme des Jahres 2002 zugrunde lag, ist keine Spezifizierung der Schallschutzklasse der Fenster zu entnehmen.
Sind die zum Zeitpunkt der Überlassung an den Mieter gültigen DIN-Normen nicht eingehalten, so ist dies ein Indiz dafür, daß die Mietsache dem vertragsgemäßen Gebrauch nicht entspricht.
Andererseits können sich die Parteien auch auf einen niedrigeren Standard bezogen auf einen konkreten Bauzustand einigen. Wenn die Kl. eine bereits sanierte Wohnung nach Besichtigung bezieht, ohne den Verkehrslärm zu beanstanden, stellt dies den vertragsgemäßen Zustand dar. Die eingebauten Fenster halten insoweit die DIN-Normen ein, als sie der Schallschutzklasse 2 entsprechen. Die Bekl. hat der Kl. gegenüber nicht die Einhaltung der Schallschutzklasse 4 zugesichert; diese ist auch sonst nicht vereinbart. Allein der Umstand, daß es sich um eine erkennbar modernisierte Wohnung handelte, führt nicht dazu, daß die Bekl. das Optimum an Schallschutz zu gewähren hat. Die Pflicht zur Einhaltung technischer Normen gilt nur für durchschnittliche Anforderungen. Erhöhte Schallschutzanforderungen können daher nur bei gesonderten Absprachen bestehen. Etwas anderes ergab sich nicht aus dem vorgenannten von der Kammer entschiedenen Fall 67 S 186/06. Dort ergab sich der Anspruch daraus, daß die (hiesige und dortige) Bekl. im Rahmen der Modernisierung die Verbesserung des Schallschutzes in Aussicht gestellt hatte, was vorliegend aber nicht der Fall war.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Mangel liegt im Mietrecht nur dann vor, wenn der tatsächliche Zustand von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht. Maßgeblich sind also die Absprachen der Parteien und nicht etwa bestimmte Regelwerke wie DIN-Vorschriften. Dabei ist der Soll-Zustand grundsätzlich der Zustand der Räume bei Abschluß des Vertrages.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte die Wohnung modernisiert und dann neu vermietet. Die Mieterin beklagte Verkehrslärm und verlangte Einhaltung der Schallschutzklasse 4, die hier nach der DIN vorgeschrieben sei.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 7. Mai 2007 wies das LG Berlin die Klage auf Mangelbeseitigung ab, da hier kein Mangel vorliege. Die Mieterin habe nach Besichtigung der Wohnung den Mietvertrag abgeschlossen, ohne den Verkehrslärm zu beanstanden. Sie habe deshalb keinen Anspruch auf einen erhöhten Schallschutz, der nur bei einer konkreten Zusicherung des Vermieters zu bejahen sei. Auch wenn es sich um eine modernisierte Wohnung handle, habe die Mieterin nicht davon ausgehen dürfen, daß ein Optimum an Schallschutz gewährleistet werde.