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Fehlender Balkon nicht wohnwertmindernd

LG Berlin63 S 189/0809.01.2009GE 2009, 383

BGB §§ 558 ff.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Fehlender Balkon nicht wohnwertmindernd; nicht nutzbarer Balkon

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Fehlen eines Balkons ist nicht als wohnwertminderndes Merkmal im Sinne der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel zu berücksichtigen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung der Kammer seit GE 2006, 723 und Anschluss an Rechtsprechung der 67. Kammer [GE 2008, 1257]).

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 3. bb. Die Tatsache, dass die Wohnung über keinen Balkon verfügt, vermag die Feststellung eines wohnwertmindernden Merkmals nicht zu rechtfertigen. Denn das Fehlen eines Balkons ist - was den Berliner Mietspiegel 2007 betrifft - nicht gleichzusetzen mit dem wohnwertmindernden Merkmal eines nicht nutzbaren Balkons (anders KG, Urt. vom 2. September 2004 - 12 U 211/03 -, veröffentlicht in Juris, dort Rn. 25 ff. für den Berliner Mietspiegel 2000 unter Hinweis auf den Sinn und Zweck der Zusatzmerkmale und das Ergebnis einer Auskunft des Herausgebers des Berliner Mietspiegels 2000 = GE 2004, 1391, sowie Kammer, Urteil vom 27. November 2007 - 63 S 144/07 -, veröffentlicht in Juris, dort Rn. 15, für den Berliner Mietspiegel 2005 = GE 2008, 124). Der Wortlaut gibt für eine Erstreckung des wohnwertmindernden Merkmals "nicht nutzbarer Balkon" auch auf den Fall eines fehlenden Balkons nichts her. Auch lässt das positive Merkmal eines großen geräumigen Balkons nicht den zwingenden Schluss zu, dass das gänzliche Fehlen eines Balkons entsprechend einem vorhandenen, aber nicht nutzbaren Balkon gleich welcher Größe wohnwertmindernd ist, zumal ein Balkon bei der Berechnung der Grundfläche des Mietgegenstandes Berücksichtigung findet.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Kammergericht hatte gemeint, ein fehlender Balkon sei einem nicht nutzbaren Balkon gleichzusetzen und als wohnwertminderndes Merkmal zu zählen. Nachdem die Berliner Mietberufungskammern dem zunächst gefolgt sind, hat jetzt auch die 63. Kammer ihre dahingehende Rechtsprechung aufgegeben.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Mieterhöhungsverfahren hatten sich die Mieter u. a. darauf berufen, die Wohnung habe keinen Balkon, was als wohnwertmindernd zu zählen sei.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 9. Januar 2009 änderte die 63. Kammer des Landgerichts Berlin ihre bisherige Rechtsprechung und verwies darauf, dass das Fehlen eines Balkons nicht gleichzusetzen sei mit einem nicht nutzbaren Balkon. Das folge schon aus dem Wortlaut des Berliner Mietspiegels.