Fehlender Balkon als wohnwertminderndes Merkmal
BGB § 558 c
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Anwendung des Berliner Mietspiegels ist ein fehlender Balkon wie ein "nicht nutzbarer Balkon" zu behandeln; dies folgt sowohl aus Sinn und Zweck der Zusatzmerkmale als auch daraus, daß nach Auskunft des Herausgebers des Berliner Mietspiegels bei Berechnung der Zusatzmerkmale ein "nicht nutzbarer Balkon" einem nicht vorhandenen Balkon gleichgesetzt wurde.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ob ein fehlender Balkon ebenso wie ein nicht nutzbarer Balkon als wohnwertmindernd im Sinne der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel anzusehen ist, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Nunmehr hatten zwei Senate des Kammergerichts darüber zu entscheiden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der 12. Senat hatte über die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin zu entscheiden (offenbar handelte es sich um eine gewerbliche Zwischenvermietung); im Fall des 8. Senats hatte eine Prozeßpartei ihren Wohnsitz im Ausland, so daß die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts nicht vom Landgericht, sondern vom Kammergericht zu entscheiden war. In beiden Verfahren ging es u. a. darum, ob ein fehlender Balkon wohnwertmindernd zu bewerten ist.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteilen vom 2. September und 30. September 2004 meinten die Senate des Kammergerichts unter Bezugnahme auf eine von GEWOS eingeholte Auskunft, daß auch ein fehlender Balkon wie ein nicht nutzbarer Balkon als wohnwertmindernd anzusehen sei.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ob die Auskunft von GEWOS so tragfähig ist, wie das Kammergericht meint, kann bezweifelt werden. Die einzelnen Merkmale in der Orientierungshilfe sind keineswegs wissenschaftlich ermittelt, sondern von den Aufstellern des Mietspiegels ausgehandelt worden. Nicht erklärt wird dabei auch, daß im Berliner Mietspiegel 2000 für die östlichen Bezirke als wohnwertminderndes Merkmal gilt, wenn ein vorhandener Balkon nicht nutzbar ist, während für die westlichen Bezirke das Wort "vorhandener" fehlt. Schließlich spricht gegen die Auslegung des Kammergerichts der Umstand, daß damit ein wohnwertminderndes Merkmal doppelt berücksichtigt wäre. Die Fläche des Balkons zählt zur Wohnfläche; daß ein vermieteter Balkon nicht nutzbar ist, muß also wohnwertmindernd berücksichtigt werden. Wenn dagegen die Wohnfläche von Anfang an kleiner ist, weil kein Balkon mitvermietet wurde, kann dieser Umstand nicht noch zusätzlich bewertet werden.