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Fehlende Zweckentfremdungsgenehmigung

AG Charlottenburg13 C 108/8917.03.1989GE 1989, 951

§§ 134 BGB, 1 ZwVbVO

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Fehlende Zweckentfremdungsgenehmigung; Gewerbemietvertrag, Wohnräume, gewerbliche Nutzung, Zweckentfremdungsgenehmigung, fehlende, Mietvertrag, Nichtigkeit, gesetzliches Verbot, Zweckentfremdung, Nichtigkeit eines Mietvertrages

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Gewerbemietvertrag über Wohnraum ist nicht gemäß § 134 BGB nichtig, wenn eine Genehmigung zur Zweckentfremdung fehlt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der abgeschlossene Mietvertrag ist nämlich nicht wegen Fehlens der unstreitig notwendigen Genehmigung zur Zweckentfremdung nichtig (§ 134 BGB).

Zwar ist als unstreitig anzusehen, daß es sich bei den Mieträumen um ursprüngliche Wohnräume handelt, die ohne die notwendige Genehmigung (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Fassung vom 9. Februar 1972) nicht gewerblichen Zwecken zugeführt werden darf. Zwar ist in § 5 der genannten Verordnung festgelegt, daß derartige Räume "nur als Wohnraum genutzt werden" dürfen, wenn eine Genehmigung nicht erteilt oder die Wirksamkeit erloschen ist. Indessen weist die Bekl. mit Recht darauf hin, daß ein Verstoß gegen die Bestimmungen nur aufgrund eines Gesetzes festgelegt werden kann, nicht aber aufgrund einer Verordnung. Weder die der Verordnung zugrundeliegenden Vorschriften des Artikel 6 § 1 und 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 noch das Berliner Gesetz zur Beseitigung der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 27. März 1981 regeln aber die Folgen eines Verstoßes dahin, daß der abgeschlossene Mietvertrag nichtig sei. Insbesondere in § 1 des Berliner Gesetzes wird lediglich ausgesprochen, daß der Verfügungsberechtigte die Eignung zu Wohnzwecken wiederherzustellen oder wiederherstellen zu lassen hat.