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Fehlende Unterschrift unter Prozeßkostenantrag ist unschädlich

BGHVIII ZB 96/0507.06.2006unveröffentlicht

ZPO §§ 85, 117, 233, 238, 517

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Fehlende Unterschrift unter Prozeßkostenantrag ist unschädlich; Begleitschreiben; Prozeßbevollmächtigung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gehen aus einem anwaltlichen Begleitschreiben der Inhalt einer Erklärung und die Person konkret hervor, so muß ein Prozeßkostenhilfeantrag nicht unterschrieben werden.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Der Kl. ist Eigentümer einer in H. gelegenen Wohnung. Mit der Behauptung, der Bekl. habe die Wohnung nach dem Auszug der Mieterin mehrere Monate unberechtigt genutzt, hat der Kl. Zahlung von 4.494,26 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten verlangt. Das Amtsgericht hat den Antrag des Bekl. auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen, seiner dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und ihn antragsgemäß verurteilt.

2 Am 4. Juli 2005, dem letzten Tag der Frist zur Berufungseinlegung, ging bei dem Berufungsgericht unter dem Aktenzeichen des ebenfalls dort anhängigen Beschwerdeverfahrens ein vierseitiges Telefax des Prozeßbevollmächtigten des Bekl. ein, welches aus einem Begleitschreiben, einem Prozeßkostenhilfeantrag sowie dem Entwurf einer Berufungsschrift bestand. Das Begleitschreiben ist von dem Prozeßbevollmächtigten des Bekl. unterzeichnet worden und lautet:

"In dem Rechtsstreit K. ./. A. wird die weitere Begründung der Beschwerde vom 12.5.2005 zusammen mit der Begründung des heute eingereichten Prozeßkostenhilfegesuchs im Berufungsverfahren erfolgen, dessen Geschäftszeichen ich unverzüglich mitteilen werde."

3 Der Prozeßkostenhilfeantrag sowie der Entwurf der Berufungsschrift sind nicht unterzeichnet und tragen jeweils den Stempel "Abschrift". In dem Prozeßkostenhilfeantrag heißt es unter anderem:

"... beantrage ich unter Überreichung eines Entwurfs der Berufungsschrift, dem Antragsteller als Berufungskl. Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf - 409 C 448/04 - vom 17.5.2005, zugestellt am 3.6.2005, zu bewilligen und ihm den Unterzeichner als Rechtsanwalt beizuordnen. Nach Bewilligung des voranstehenden Antrags wird der Bekl. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen."

4 Im übrigen kündigte der Prozeßbevollmächtigte des Bekl. eine Begründung des Prozeßkostenhilfeantrags binnen Monatsfrist an und teilte mit, daß sich die wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse des Bekl. seit Antragstellung in erster Instanz nicht wesentlich verändert hätten.

5 Durch Beschluß vom 8. August 2005, zugestellt am 17. August 2005, hat das Berufungsgericht den Antrag des Bekl. auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß der Antrag von dem Prozeßbevollmächtigten des Bekl. nicht unterzeichnet worden sei. Mit einem am 30. August 2005 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten hat der Bekl. Berufung eingelegt sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Berufungseinlegung und -begründung beantragt.

6 Mit Beschluß vom 16. September 2005 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Bekl. als unzulässig verworfen.

II. (...) 8 2. Die Rechtsbeschwerde des Bekl. ist statthaft (§§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO) und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

9 a) Zwar hat der Bekl. die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt. Diese Frist begann mit Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils vom 17. Mai 2005 am 3. Juni 2005 und endete damit am Montag, den 4. Juli 2005 (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch einer Partei, die die Rechtsmittelfrist versäumt, aber spätestens am letzten Tag dieser Frist einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Antrag auf Prozeßkostenhilfe (§ 117 ZPO) gestellt hat, nach der Entscheidung über diesen Antrag regelmäßig wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. nur BGH, Beschluß vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097 unter II 1, m. w. Nachw.). Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs für die zweite Instanz kann auch nicht deshalb versagt werden, weil das zugrundeliegende Prozeßkostenhilfegesuch keine sachliche Begründung enthält (BGH, Beschluß vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732 unter II 2). Der Bekl. mußte überdies vernünftigerweise nicht damit rechnen, daß sein Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden würde. Das Amtsgericht hatte die Versagung der Prozeßkostenhilfe zwar unter anderem auch darauf gestützt, diese Erwägungen sind nach der sofortigen Beschwerde des Bekl. im Nichtabhilfebeschluß des Amtsgerichts aber nicht mehr zum Tragen gekommen. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt.

10 b) Das Berufungsgericht geht im Ansatz auch zu Recht davon aus, daß ein schriftlicher Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe als bestimmender Schriftsatz unterschrieben werden muß, und zwar entweder von der Partei selbst oder von jemandem, der sie wirksam vertreten kann (BGH, Beschluß vom 4. Mai 1994 aaO. unter II 2), hier von dem Prozeßbevollmächtigten des Bekl. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, daß die fehlende Unterschrift unter dem Prozeßkostenhilfeantrag im vorliegenden Fall ausnahmsweise unschädlich ist, weil der Prozeßbevollmächtigte des Bekl. bereits das Original des ebenfalls am 4. Juli 2005 per Telefax eingegangenen Begleitschreibens unterzeichnet hatte.

11 Der Grundsatz, daß ein bestimmender Schriftsatz zu seiner Wirksamkeit eigenhändiger Unterzeichnung bedarf, gilt nicht uneingeschränkt, sofern der Inhalt einer übermittelten Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig feststehen (BGHZ 107, 129, 133 f.; BGH, Beschluß vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05, NJW 2006, 1521 unter II 2 a, jew. m. w. Nachw.). So kann ein unterschriebenes Begleitschreiben genügen, wenn es mit der nicht unterzeichneten Berufungsschrift fest verbunden ist (BGHZ 97, 251). Eine feste Verbindung kann jedoch bei der Übermittlung Frist wahrender Schriftsätze per Telefax nicht verlangt werden. Dasselbe muß daher auch gelten, wenn nur das Begleitschreiben einer Rechtsmittelschrift von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist (BGH, Beschluß vom 27. Januar 1999 - XII ZB 167/98, NJW-RR 1999, 855 unter II; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 519 Rdnr. 27). Ein nicht unterzeichnetes Prozeßkostenhilfegesuch zur Durchführung eines Rechtsmittels ist nicht anders zu behandeln, wenn sich aus einem unterzeichneten Begleitschreiben eine vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Prozeßkostenhilfegesuch in den Rechtsverkehr zu bringen. Dem Zweck der Schriftform, Rechtssicherheit und insbesondere die Verläßlichkeit der Eingabe zu gewährleisten (GmS-OBG BGHZ 144, 160, 165), trägt das Telefax vom 4. Juli 2005 insgesamt Rechnung.

12 Bei dem Antrag handelt es sich allerdings um eine Abschrift, die einem Schriftsatz im Rahmen des Verfahrens über die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz beigefügt war. Sollten aus diesem Gesichtspunkt Bedenken dahingehend bestehen, ob der Übersendung der Abschrift mit diesem Begleitschreiben der anwaltliche Wille zu entnehmen ist, (auch) hiermit das Prozeßkostenhilfegesuch anbringen zu wollen, ist der Antrag aus anderen Gründen als gestellt anzusehen. Wie der Prozeßbevollmächtigte des Bekl. anwaltlich versichert hat, hat er selbst am 4. Juli 2005 mit einem weiteren Telefax das unterzeichnete Original des aus mehreren Seiten bestehenden Prozeßkostenhilfeantrags nebst einer Abschrift des neunseitigen Urteils der Vorinstanz übersandt und sich vergewissert, daß der Sendevorgang ordnungsgemäß abgeschlossen war. Gründe, die gegen die Richtigkeit dieser anwaltlichen Versicherung sprechen könnten, hat das Berufungsgericht nicht aufgezeigt. Das glaubhaft gemachte Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten wird im Gegenteil bestätigt durch den Umstand, daß ausweislich einer Mitteilung der gemeinsamen Annahmestelle vom 7. September 2005 noch am 4. Juli 2005 ein von ihm, dem Anwalt, herrührendes 14seitiges Telefax beim Berufungsgericht eingegangen ist. Daß dessen Verbleib nicht geklärt werden konnte, kann dem Bekl. nicht zum Verschulden gereichen.

III. 13 Der die Berufung des Bekl. verwerfende Beschluß des Landgerichts ist nach alledem aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Der Senat kann dem Bekl. selbst Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung gewähren, weil diese Anträge zur Endentscheidung reif sind (§ 577 Abs. 5 ZPO).

(...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH konzentriert sich bei der Beurteilung der formellen Anforderungen an einen Prozeßkostenhilfeantrag auf das Wesentliche: Wenn der Antrag selbst nicht unterschrieben ist, so stellt dieses an sich zwar einen Formfehler dar. Ist aber ein mit dem Antrag eingereichtes Begleitschreiben unterschrieben, so reicht dieses aus, wenn der Inhalt der übermittelten Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, damit hinreichend zuverlässig feststehen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger verlangen vom Beklagten die Zahlung von knapp 4.500 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten, weil dieser die Wohnung nach dem Auszug der Mieterin mehrere Monate lang unberechtigt genutzt habe. Einen Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wies das Amtsgericht zurück. Am letzten Tag der Frist zur Berufungseinlegung ging bei dem Berufungsgericht unter dem Aktenzeichen des ebenfalls dort anhängigen Beschwerdeverfahrens ein vierseitiges Telefax des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein, welches aus einem Begleitschreiben, einem Prozeßkostenhilfeantrag sowie dem Entwurf einer Berufungsschrift bestand. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hatte das Begleitschreiben unterzeichnet, dem Prozeßkostenhilfeantrag sowie den Entwurf der Berufungsschrift jedoch nicht. Dort fand sich nur ein Stempel mit der Bezeichnung "Abschrift" und der Hinweis, daß man nach Bewilligung des Antrags Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen werde. Das Berufungsgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, dieser sei vom Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht unterzeichnet worden. Dieser beantragte daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, was vom Berufungsgericht abgelehnt wurde.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH urteilte, das Berufungsgericht sei zwar an sich zu Recht davon ausgegangen, daß ein schriftlicher Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe als bestimmender Schriftsatz von der Partei selbst oder vom Prozeßbevollmächtigten unterschrieben werden müßte. Das Berufungsgericht habe jedoch beachtet, daß die fehlende Unterschrift unter dem Prozeßkostenhilfeantrag im vorliegenden Fall ausnahmsweise unschädlich sei, weil der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten bereits das Original des ebenfalls am 4. Juli 2005 per Telefax eingegangenen Begleitschreibens unterzeichnete hatte. Der Grundsatz, daß ein bestimmender Schriftsatz zu seiner Wirksamkeit eigenhändiger Unterzeichnung bedarf, gelte nicht uneingeschränkt, sofern der Inhalt einer übermittelten Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig feststehen würden (BGHZ 107, 129, 133 f.; BGH, Beschluß vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05, NJW 2006, 1521). So könne ein unterschriebenes Begleitschreiben genügen, wenn es mit der nicht unterzeichneten Berufungsschrift fest verbunden sei (BGHZ 97, 251). Eine feste Verbindung könne jedoch bei der Übermittlung Frist wahrender Schriftsätze per Telefax nicht verlangt werden. Dasselbe müsse daher auch gelten, wenn nur das Begleitschreiben einer Rechtsmittelschrift von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei (BGH, Beschluß vom 27. Januar 1999 - XII ZB 167/98, NJW-RR 1999, 855 unter II; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 519 Rdnr. 27). Ein nicht unterzeichnetes Prozeßkostenhilfegesuch zur Durchführung eines Rechtsmittels sei nicht anders zu behandeln, wenn sich aus einem unterzeichneten Begleitschreiben eine vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Prozeßkostenhilfegesuch in den Rechtsverkehr zu bringen. Dem Zweck der Schriftform, Rechtssicherheit und insbesondere die Verläßlichkeit der Eingabe zu gewährleisten trage das Telefax vom 4. Juli 2005 insgesamt Rechnung. Der BGH gewährte dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung.