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Fehlende Prozeßführungsbefugnis für Wohnungseigentümergemeinschaft

BGHV ZR 175/0626.01.2007GE 2007, 1481

WEG § 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Fehlende Prozeßführungsbefugnis für Wohnungseigentümergemeinschaft; Aktivlegitimation; Teilrechtsfähigkeit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zwar parteifähig, jedoch ohne entsprechenden Beschluß der Wohnungseigentümer nicht prozeßführungsbefugt, um Ansprüche aus dem Miteigentum geltend zu machen.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. ist eine Teileigentümergemeinschaft, deren Mitglieder Miteigentümer eines nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilten Grundstücks sind (im folgenden Teileigentümer). In dem darauf errichteten Gebäude befindet sich eine Tiefgarage, die über eine Sprinkleranlage verfügt. 1968/1969 wurde auf dem Nachbargrundstück, das der Bekl. seit 2004 gehört, ein Gebäude errichtet, in dessen Untergeschoß ebenfalls Stellflächen für Fahrzeuge hergestellt wurden. Auch dieser Parkraum wurde mit einer Sprinkleranlage versehen, die mit derjenigen der Teileigentümer verbunden wurde. 1999 wurden die Tiefgarage auf dem Nachbargrundstück vergrößert und die dort installierte Sprinkleranlage erweitert.

2 Den für die Funktionsfähigkeit der Sprinkleranlagen erforderlichen Leitungsdruck stellt eine Kompressionsanlage sicher, die zu dem Rohrleitungssystem der Teileigentümer gehört. Der Betrieb der Sprinkleranlage der Bekl. führt dazu, daß der Kompressor vermehrt eingesetzt werden muß. Ob die Verbindung der beiden Sprinkleranlagen mit Zustimmung der Kl. hergestellt wurde, ist ebenso streitig wie die Frage, wann die Kl. von der Verbindung der Rohrsysteme erfuhr. Jedenfalls forderte die Kl. im Oktober 2000 von der Bekl. für die anteilige Mitbenutzung ihrer Anlage in den Jahren 1996 bis 1999 einen Betrag von 3.240,52 DM, den die Rechtsvorgängerin der Bekl. zahlte. Da es für die Folgezeit nicht zu einer Verständigung kam, erklärte die Kl. wiederholt die Kündigung eines etwaigen Nutzungsverhältnisses, zuletzt im Dezember 2004 gegenüber der Bekl. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung lehnte die Bekl. ab.

3 Die darauf erhobene Unterlassungsklage hat das Landgericht abgewiesen. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht die Bekl. unter Einräumung einer Schonfrist verurteilt, es zu unterlassen, die Sprinkleranlage der Kl. zu nutzen. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) 5 1. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung, weil es an Feststellungen zur Prozeßführungsbefugnis der Kl. fehlt.

6 Nach der neueren Rechtsprechung des Senats bildet die Wohnungseigentümergemeinschaft - für die Teileigentümergemeinschaft gilt nach § 1 Abs. 6 WEG nichts anderes - einen teilrechtsfähigen Verband, der Partei eines Rechtsstreits sein kann (vgl. Senat, BGHZ 163, 154, 158 ff.; Beschl. v. 30. März 2006, V ZB 17/06, NJW 2006, 2087, 2088). Der Verband ist jedoch weder Mitglied der Eigentümergemeinschaft noch Miteigentümer. Unterlassungsan-sprüche aus dem Miteigentum stehen daher weder dem Verband zu, noch können sie von ihm ohne einen entsprechenden Beschluß der Wohnungs- oder Teileigentümer gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. Senatsbeschl. v. 30. März 2006, aaO; vgl. auch Senat, BGHZ 116, 392, 395; Wenzel, ZWE 2006, 2, 6 u. 462, 467 f.; Briesemeister, ZWE 2006, 15; Demharter, NZM 2006, 81, 82). Da dieser rechtliche Gesichtspunkt bislang keine Rolle gespielt hat, ist der Kl. Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben.

7 2. Für den Fall, daß das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung zur Bejahung der Prozeßführungsbefugnis der Kl. gelangen sollte, weist der Senat auf folgendes hin: (wird ausgeführt)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach neuerer Rechtsprechung des BGH ist die Wohnungseigentümergemeinschaft parteifähig, kann also klagen und verklagt werden. Ob sie auch Inhaberin von Rechten ist, ist davon zu trennen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagte gegen den Grundstücksnachbarn auf Unterlassung der Beeinträchtigung durch eine Sprinkleranlage; der Unterlassungsklage wurde vom OLG stattgegeben.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 26. Januar 2007 hob der BGH diese Entscheidung auf und verwies darauf, daß die Eigentümergemeinschaft zwar parteifähig sei, jedoch nicht selbst Eigentümerin. Daraus hergeleitete Rechte könne sie daher nur geltend machen, wenn ein entsprechender Beschluß der Eigentümer vorliege. Anderenfalls fehle es an der Prozeßführungsbefugnis.