Fehlende Jalousien
§ 3 Abs. 1 WoAufG Bln
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Fehlende Jalousien; Jalousien, fehlende, kein Wohnungsmangel; Rolljalousien, fehlende, kein Wohnungsmangel; Wohnungsaufsichtsrecht, kein bloßer Erhaltungszweck im -
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Fehlen von Rolljalousien an straßenseitigen Fenstern von Erdgeschoßwohnungen ist kein zu beseitigender erheblicher Mangel im Sinne des Wohnungsaufsichtsgesetzes.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die von dem Bekl. festgestellten Mängel der betroffenen Wohnungen beeinträchtigen den - bestimmungsgemäßen - Gebrauch der Wohnungen nicht erheblich, so daß der Bekl. zu Unrecht die Anbringung von Rolljalousien an den straßenseitigen Fenstern der betroffenen Erdgeschoßwohnungen verlangt. Mögen auch Rolljalousien an solchen, von der Straße aus mehr oder weniger leicht erreichbaren Fenstern der Sicherheit der Wohnungen und ihrer Bewohner dienen, und mag auch in dem Fehlen solcher Vorrichtungen ein dem Wohnwert abträglicher Mangel gesehen werden können, so handelt es sich dabei doch nicht um einen erheblichen Mangel im Sinne des Wohnungsaufsichtsgesetzes.
Aus dem Schutzzweck des § 3 WoAufG Bln rechtfertigt es sich, solche Mängel von Wohnungen als nicht erheblich anzusehen, die darauf beruhen, daß wegen der besonderen Lage von Wohnräumen im Erdgeschoß zur Straße hin die Sicherheit im Hinblick vor allem auf Einbruchdiebstahl überdurchschnittlich beeinträchtigt wird. Denn zum einen wird durch das Gesetz die Sicherheit der Wohnungen und deren Bewohner nur vor solchen Gefahren geschützt, die sich unmittelbar aus dem mangelhaften baulichen Zustand ergeben; insoweit sind diese Mängel auch nach Bauordnungsrecht (vgl. § 3 BauO) und nach dem Gesetz über preisrechtliche Mietsenkung für Wohnraum vom 15. Mai 1953 (GVBl. S. 317; vgl. die Anlage 1 zu § 5 Abs. 1) beachtlich. Zum anderen wird das erhöhte, also überdurchschnittliche Sicherheitsbedürfnis einzelner Wohnungen, wie es sich aus der besonderen Lage im Hinblick auf mögliche, von außen kommende Gefahren ergeben kann, nicht vom Schutzzweck des Gesetzes erfaßt.
Ein bloßer Erhaltungszweck, ähnlich dem des § 110 Abs. 1 BauO Bln, der alle ehemals in Wohnungen vorhanden gewesenen Einrichtungen ohne Rücksicht darauf bewahren will, welchen Grad der Mangelhaftigkeit ihr Fehlen erreicht, ist dem Gesetz ebenfalls nicht zu entnehmen.