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Fehlende Erläuterung des Betriebskostenanteils

AG Charlottenburg222 C 72/0903.06.2009GE 2009, 1049

BGB § 558 a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einem Mieterhöhungsverlangen für eine Bruttomiete ist spätestens im Rechtsstreit die Höhe des Betriebskostenanteils zu erläutern.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch gemäß § 558 BGB auf Zustimmung zur Erhöhung der Bruttokaltmiete in der geltend gemachten Höhe zu.

Gemäß § 558 a Abs. 1 BGB ist das Erhöhungsverlangen dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Kl. weder in ihrem Mieterhöhungsverlangen vom 24. Oktober 2008 noch später in der Klageschrift im Einzelnen für die Bekl. nachvollziehbar dargelegt hat, wie sich der angegebene Betrag für die konkreten Betriebskosten in Höhe von 1,20 €/m2 zusammensetzt. Die Klage war daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einem Mieterhöhungsverlangen für eine Bruttomiete muss der Vermieter den aktuellen Betriebskostenanteil herausrechnen, wobei er sich auf eine Abrechnung aus der letzten Abrechnungsperiode beziehen darf. Ergänzungen kann er auch während des Rechtsstreits vornehmen, wenn er sich zunächst auf Pauschalwerte bezogen hatte.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte weder im Mieterhöhungsverlangen noch später im Rechtsstreit erläutert, wie sich die von ihm angegebenen konkreten Betriebskosten von 1,20 €/m2 zusammensetzen. Der Mieter hatte dem Mieterhöhungsverlangen nicht zugestimmt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 3. Juni 2009 wies das Amtsgericht Charlottenburg die Zustimmungsklage als unbegründet ab, da der Betriebskostenanteil weder im Mieterhöhungsverlangen noch in der Klageschrift nachvollziehbar dargelegt worden sei.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klage wäre wohl als unzulässig abzuweisen gewesen, wenn - wie das Amtsgericht annimmt - das Erhöhungsverlangen nicht die Voraussetzungen des § 558 a BGB erfüllte.