Fehlende Erläuterung der Umrechnungsfaktoren in der Heizkostenabrechnung
HeizKostVO §§ 6 ff.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Wirksamkeit der Heizkostenabrechnung steht nicht entgegen, daß die Umrechnungsfaktoren der Heizkostenverteiler für die Heizkörperbewertung in der Abrechnung nicht näher erläutert werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl., eine Baugenossenschaft, begehrt mit der vorgelegten Heizkostenabrechnung für das Jahr 2003 einen Nachzahlungsbetrag von 501,23 € nebst Zinsen. Die Bekl. ist Mitglied der Genossenschaft und verweigert Nachzahlung u. a. mit der Begründung, die Heizkostenabrechnung wäre nicht nachvollziehbar, da die der Abrechnung zugrunde gelegten Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Verbrauchswerte nicht erläutert sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht die Forderung aus der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 aus § 2 Abs. 3 des Mietvertrages i.V.m. § 556 BGB zu. Die Abrechnung der Kl., bzw. der beauftragten Firma I., ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die allgemeinen Mindestangaben für Betriebskosten, nämlich die Gesamtkosten und deren Zusammensetzung, die Erläuterung des Verteilerschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters sind in der Abrechnung enthalten. Auch die speziellen Anforderungen (vgl. §§ 6 ff. der HeizkostenVO), die an Heiz- und Warmwasserkostenabrechnungen gestellt werden, sind von der Kl. gewahrt worden. Die Brennstoffkosten sind im einzelnen aufgeführt worden, die Verbrauchserfassung ist angegeben, die Kosten der Warmwasserversorgung sind nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 HeizkostenVO berechnet worden.
Der Wirksamkeit der Abrechnung steht nicht entgegen, daß der Umrechnungsfaktor für die Heizkörperbewertung von der Kl. in der Abrechnung nicht näher erläutert wird. Die Vorgehensweise als solche ist erläutert worden, nämlich ein vorgegebener Wert der Heizkostenverteiler und die Umrechnung der Ablesewerte in Verbrauchseinheiten. Die Firma hat auch die hierfür angewandte Berechnungsformel angegeben. Mehr wird man nicht verlangen können, da weitere Angaben, insbesondere zum Umrechnungsfaktor (UF), die Abrechnung für den Mieter auch nicht transparenter machen, sondern eher das Gegenteil bewirken würde. Daß im Hinblick auf unterschiedliche Heizkörpergrößen und -leistungen eine Umrechnung der Ablesewerte erforderlich ist, erschließt sich auch einem Laien. Welche mathematischen oder physikalischen Berechnungen hierfür erforderlich sind, ist für einen Außenstehenden ohnehin nicht nachvollziehbar und würde auch durch zusätzliche Erläuterungen nicht klarer werden. Diese fehlende Nachvollziehbarkeit ist vom Gesetzgeber für den Bereich der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung bewußt in Kauf genommen worden, was die Formelangaben in § 9 Abs. 2 HeizkostenVO zeigen. Auch diese Formeln erschließen sich ohne entsprechendes Fachwissen einem Mieter und Vermieter in der Regel nicht. Im übrigen ist die Kl. auf die Einwendungen der Bekl. hinsichtlich des Umrechnungsfaktors im Prozeß substantiiert eingegangen. Mehr kann die Bekl. zur Erläuterung der Abrechnung nicht verlangen, schon gar nicht - wie die Kl. angedeutet hat - eine technisch ausführliche Darlegung über 1.000 Seiten. Die Kl. hat auch konkret erläutert, weshalb eine Änderung des Umrechnungsfaktors im Vergleich mit vorherigen Abrechnungen (Austausch der Heizkörperverteiler) erfolgt ist, so daß die entsprechende Einwendung der Bekl. ebenfalls nicht greift.
Das pauschale Bestreiten der angegebenen Brennstoffkosten durch die Bekl. ist unzulässig. Insoweit kann sie sich durch ein Einsichtsrecht in die Unterlegen konkrete Informationen beschaffen und gegebenenfalls substantiierte Einwendungen erheben. Die beanstandeten Brennstoffkosten über 10.017,61 € hat die Kl. durch die Vorlage der Rechnung der GASAG belegt. Zu Recht weist die Bekl. zwar darauf hin, daß diese den Abrechnungszeitraum um zwei Tage überschreitet. Im Hinblick auf diese Geringfügigkeit ist es jedoch treuwidrig, dies zum Anlaß zu nehmen, diese Position insgesamt zu bestreiten, zumal der Bekl. hierdurch kein wirtschaftlicher Schaden entsteht, da diese Tage in der Abrechnung für 2003 nicht angesetzt werden können.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung müssen bei der Verwendung von Verdunstergeräten bei der Verbrauchserfassung die Ablesewerte ("Striche") umgerechnet werden, um den Verbrauch zu ermitteln. Maßgeblich für den Umrechnungsfaktor sind u. a. Größe, Art und Leistung des Heizkörpers. Auf eine Erläuterung dieses Umrechnungsfaktors schon in der Heizkostenabrechnung hat der Mieter aber keinen Anspruch.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter bestritt die Höhe der Brennstoffkosten und meinte auch, die Umrechnungsfaktoren seien nicht nachvollziehbar. In der vorherigen Heizkostenabrechnung seien andere Umrechnungsfaktoren verwandt worden.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 13. April 2005 gab das Amtsgericht Spandau der Zahlungsklage des Vermieters statt und meinte, eine Erläuterung der Umrechnungsfaktoren sei nicht erforderlich, weil dadurch die Abrechnung für den Mieter nicht transparenter werde, sondern das Gegenteil eintrete. Die fehlende Nachvollziehbarkeit für den Mieter sei vom Gesetzgeber bewußt in Kauf genommen worden, wie sich aus den Formelangaben in § 9 HeizKostVO ergebe. Das pauschale Bestreiten des Mieters hinsichtlich des Brennstoffverbrauchs sei unzulässig, da der Mieter hier zunächst Einsicht in die Unterlagen nehmen müsse.