Fehlende Berechnung und Erläuterung der Mieterhöhungserklärung
§ 10 Abs. 1 WoBindG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die einer Mieterhöhungserklärung beigefügte Wirtschaft lichkeitsberechnung ersetzt weder die erforderliche Berechnung noch die geforderte Erläuterung der Erhöhung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt von der Bekl. Zahlung noch offener Mietrückstände. Durch die Erhöhungserklärungen vom 9.2.1983 und 18.11.1983 will die Kl. die von der Bekl. nicht gezahlten Mietrückstände wirksam geltend gemacht haben. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beru fung hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die statthafte Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Er folg, denn das Amtsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Zwar hat die Kl. im zweiten Rechtszug die nach ihrer Auffassung die Klage begründenden Mieterhöhungserklärungen eingereicht und auf die Beru fungserwiderung eine Anzahl von Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Be triebskostenaufstellungen zu den Akten gereicht.
Gleichwohl vermag die Kammer der Klage in dem noch geltend gemachten Umfange nicht stattzugeben.
Denn abgesehen davon, daß die Kl. nach wie vor verabsäumt, durch sub stantiierte Zuordnung der einzelnen Urkunden darzulegen, welche Erhö hungserklärung in Verbindung mit welcher Wirtschaftlichkeitsberechnung, welcher Zusatzberechnung zu einer solchen oder welchen Auszuges wel cher Wirtschaftlichkeitsberechnung den Mietzins ab wann um welchen Be trag erhöht haben soll, sind die in bezug genommenen Erklärungen vom 9. Februar 1983 und vom 18. November 1983 schon formell nicht wirksam. Denn da es sich unstreitig um öffentlich geförderten Neubauwohnraum handelt, auf welchen das Wohnungsbindungsgesetz Anwendung findet, hät ten die Erklärungen den Formerfordernissen des § 10 Abs. 1 dieses Geset zes entsprechen müssen. Nach Satz 2 dieses Absatzes ist die Erklärung aber nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und erläutert ist.
Die Kl. hätte mithin in der Erklärung für einen juristisch nicht Vorgebildeten nachvollziehbar die einzelnen Erhöhungstatbestände darlegen müssen.
Das tat sie nicht allein schon durch die Bezugnahme auf - unterstellt - beige fügte Wirtschaftlichkeitsberechnungen. Denn nach § 10 Abs. 1 S. 3 WoBin dG ist der Berechnung der Mieterhöhung eine Wirtschaftlichkeitsbe rechnung (oder eine der genannten der Wirtschaftlichkeitsberechnung gleichgestellten Urkunde) beizufügen. Daraus folgt, daß die Wirtschaft lichkeitsberechnung nicht einmal die geforderte Berechnung der Erhöhung ersetzt, so daß die Beifügung einer solchen Wirtschaftlichkeitsberechnung erst recht die geforderte Erläuterung nicht entbehrlich macht.
Die Kl. hat aber nicht nachvollziehbar in den fraglichen Erklärungen erläu tert, welche Kostenfaktoren der Wirtschaftlichkeitsberechnungen aus wel chen Gründen sich verändert hatten. Ob dahingehende Erkenntnisse durch "Zusammenlesen" einzelner Ur kunden zu gewinnen sind, bleibt dahingestellt.
Denn weder der Mieter noch das Gericht ist verpflichtet, durch solche Tätig keit die fehlende - oder mangelhafte - Erläuterung auszugleichen.
Soweit die Kl. den Mietzins mit Hinweis auf eine Genehmigung durch die WBK erhöht haben will, hätte die Beifügung der Genehmigung ausreichend sein können (§ 10 Abs. 1 S. 4 WoBindG). Daß der Erklärung vom 9. Februar 1983 das Schreiben der WBK vom 12. November 1982 beigefügt war, hat die Kl. aber nicht dargetan.