Fehlende Beheizbarkeit der Küche als Wohnwertminderung
BGB § 558 c
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein wohnwertminderndes Merkmal im Sinne der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2005 ist dann anzunehmen, wenn die Küche nicht beheizbar ist. Das gilt auch dann, wenn ein zweiter Herd vorhanden ist und eine Sammelheizung fehlt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Entgegen der Ansicht der Berufung kann der zweite in der Küche stehende Herd nicht als Heizung angesehen werden. Es mag sein, daß ein Herd Wärme abgibt. Das macht ihn jedoch noch nicht zu einer Heizung. Vielmehr handelt es sich um die Abwärme bei der Zubereitung von Speisen. Es wäre ausgesprochen ineffizient, mit einem Herd einen Raum heizen zu wollen. Dafür ist er nicht gebaut. Das Merkmal der fehlenden Beheizbarkeit wird nicht durch den Abschlag wegen der fehlenden Sammelheizung ausgeschlossen. Die fehlende Sammelheizung führt nicht zwingend zu einer fehlenden Beheizbarkeit einzelner Räume, sondern stellt lediglich auf die Nachteile von Einzelheizquellen ab.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel ist eine nicht beheizbare Küche als wohnwertmindernd anzusehen. Fraglich ist die Anwendung dieses Merkmals bei Ofenheizungswohnungen. Das Landgericht Berlin meint, auch bei Ofenheizungswohnungen sei eine unbeheizte Küche ein wohnwertminderndes Merkmal nach der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im mit dem Mietspiegel begründeten Mieterhöhungsverfahren wandte der Vermieter ein, für die Küche keine Wohnwertminderung vorzunehmen, da es erstens einen zweiten Herd gebe, der nicht nur koche, sondern auch heize, und im übrigen schon ein Abschlag vorgenommen worden sei für die Ofenheizungswohnung, indem sie nicht als Wohnung mit Sammelheizung eingestuft worden sei.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 15. März 2007 folgte das Landgericht Berlin dieser Auffassung nicht. Ein Herd sei nicht für die Beheizung, sondern zur Zubereitung von Speisen aufgestellt. Das Merkmal der fehlenden Beheizbarkeit der Küche gelte nicht nur für Wohnungen mit Sammelheizung, sondern auch mit Ofenheizung.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Etwas zweifelhaft ist die Entscheidung schon, denn nach der Orientierungshilfe soll eine Holz-/Kohleheizung in der Küche ebenfalls als wohnwertmindernd gelten. Das bedeutet, daß bei einer Ofenheizungswohnung immer ein wohnwertminderndes Merkmal vorliegt, es sei denn, in der Küche ist ein Ölofen installiert. Das dürfte nie der Fall sein. Damit wäre das Merkmal "Einzelofen" nur dann nicht doppelt negativ berücksichtigt (was nach dem Mietspiegel ausgeschlossen ist), wenn die Wohnung mit Öleinzelöfen beheizt wird. Ob das die Verfasser des Mietspiegels so gewollt haben, kann bezweifelt werden.