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Fehlende Beheizbarkeit der Küche

LG Berlin61 S 189/8905.06.1989GE 1989, 723

§ 537 BGB, § 538 Abs. 2 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Fehlende Beheizbarkeit der Küche; Mangel der Mietsache; Fehler der Mietsache; Heizmöglichkeit, Küche; Küche, Beheizung; Küchenofen; Zustand, zum vertragsmäßigen Gebrauch geeignet

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die fehlende Heizmöglichkeit in der Küche der Wohnung stellt für sich allein noch keinen Mangel der Mietsache dar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht nach den §§ 538 Abs. 2, 242 BGB kein Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses für das Setzen eines Ofens in der Küche der von ihr gemieteten Wohnung zu. Daß dort eine Heizmöglichkeit fehlt, stellt für sich noch keinen Mangel i.S.d. §§ 536 ff. BGB dar. Dies kann auch nicht aus § 4 Abs. 2 Ziff. 1 Wohnungsaufsichtsgesetz i.V.m. Ziff. 31 der Ausführungsvorschriften dazu gefolgert werden. Dieses Gesetz soll die Beseitigung von Wohnungsmißständen, die Verbesserung von Wohnverhältnissen und die ordnungsgemäße Benutzung von Wohnungen sicherstellen (§ 1 WohnAufG). Dazu kann die Behörde dem Verfügungsberechtigten, das ist in der Regel der Eigentümer, Auflagen zur Verbesserung der Wohnräume machen (§§ 3, 4 WohnAufG). Eine schlechte Wohnung ist jedoch nicht in jedem Falle auch eine mangelhafte (vgl. LG Berlin GE 1989, 91, 93, 411). Ein Mangel i.S.d. §§ 536 ff. BGB liegt erst vor, wenn die Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht geeignet ist. Dazu trägt die Kl. nichts vor. Sie behauptet nicht, daß sie sich im Winter in ihrer Küche nicht aufhalten könne. Es ist durchaus möglich, daß die Küche, die üblicherweise nicht zum dauernden Aufenthalt dient, bei Beheizung der Öfen in den Zimmern warm genug wird. Darüber hinaus wäre in diesem Fall ein Instandsetzungsanspruch der Kl. auch bei Annahme eines Mangels nach § 539 BGB analog ausgeschlossen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. AG Charlottenburg - 8 C 216/84 -, Urt. v. 30.10.84

Fehlende Beheizbarkeit der Küche — LG Berlin 61 S 189/89 — vera