Fehlende Angabe einer Bankverbindung des Gläubigers, Hinterlegung als Erfüllung
BGB §§ 241, 270, 293, 295, 372
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach Geldschulden gleich welcher Höhe bei Fehlen einer anderslautenden Vereinbarung durch Barzahlung zu erfüllen sind, existiert nicht. Jedenfalls Geldschulden, die eine Höhe von 10.000 € oder mehr erreichen, sind grundsätzlich auch durch Buchgeldzahlung erfüllbar.
2. Ein einklagbarer Anspruch auf Mitteilung einer Bankverbindung des Gläubigers steht dem Schuldner einer durch Buchgeldzahlung erfüllbaren Geldschuld dennoch nicht zu. Unterlässt der Gläubiger die Mitteilung einer Bankverbindung, kann sich der Schuldner durch Hinterlegung von der Schuld befreien.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. begehrt von dem Bekl. die Mitteilung seiner Bankverbindung.
Die am […] verstorbene und zuletzt in B. wohnhafte E. D. setzte mit notariellem Testament vom 30.3.2020 den Bekl. mit einem Anteil von 1/3 als Erben ein. Gemäß Ziffer V. des notariellen Testaments ordnete sie Testamentsvollstreckung mit der Aufgabe an, den Nachlass vollständig abzuwickeln, und bestimmte die Kl. zur Testamentsvollstreckerin. Die Kl. wurde zur Testamentsvollstreckerin ernannt und teilte dem Bekl. mit Schreiben vom 17.5.2022 die vorläufige Abrechnung betreffend den Nachlass mit. Dieses Schreiben hat auszugsweise den folgenden Inhalt:
„Ich werde Ihnen einen vorläufigen Betrag von 30.000 € abzüglich der Erbschaftsteuer i.H.v. 3.495 € = verbleiben 26.505 € überweisen. Bitte teilen Sie mir Ihr Konto schriftlich mit, damit ich den Betrag anweisen kann.“
Der Bekl. reagierte auf dieses Schreiben sowie auf weitere Schreiben der Kl. vom 13.6.2022 und 28.9.2023, mit denen sie nochmals zur Auszahlung des Erbteils die Mitteilung der Bankverbindung anforderte, nicht. […]
Das Amtsgericht hat die Klage auf Mitteilung einer Bankverbindung zwecks Überweisung des Erbteils sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.501,19 € - nachdem der Bekl. zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist - durch Urteil abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass für den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft einer Bankverbindung keine Anspruchsgrundlage bestehe. Die von der Kl. zu bewirkende Geldschuld sei nach der gesetzlichen Regelung des § 362 BGB durch Barzahlung zu erfüllen. Eine Bezahlung durch Banküberweisung sei nur zulässig, wenn die Parteien dies - wie vorliegend nicht - vereinbart hätten. […]
II. Die Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht hat der Kl. im Ergebnis zu Recht einen einklagbaren Anspruch auf Mitteilung einer Bankverbindung des Bekl. versagt.
1. Eine vertragliche Vereinbarung der Parteien auf Überlassung einer Bankverbindung, um sodann einen Anspruch des Bekl. gegen den Nachlass durch Überweisung gemäß § 362 BGB erfüllen zu können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
2. Auch aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, das die Kl. als Testamentsvollstreckerin und den Bekl. als Erben miteinander verbindet (vgl. nur: Grüneberg/Weidlich, BGB, 84. Aufl. 2025, § 2218 Rn. 1; Lange, in: BeckOK BGB, Stand: 1.5.2025, § 2197 Rn. 9 m.w.N.), folgt kein einklagbarer Anspruch der Kl. auf Mitteilung einer Bankverbindung.
a) Allerdings folgt dies nach Auffassung der Kammer noch nicht daraus, dass die Kl. dem Bekl. den ihm nach der vorläufigen Abrechnung der Kl. zustehenden Anspruch auf Zahlung von 26.505 € als Barzahlung zu erbringen hat.
Das Amtsgericht hat insoweit unter Rekurs auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den rechtlichen Standpunkt der herrschenden Meinung vertreten, wonach Geldschulden gemäß § 270 BGB an den Wohnsitz des Gläubigers zu übermitteln und grundsätzlich durch Barzahlung zu erfüllen seien, während eine Erfüllung durch Überweisung nur bei - wenigstens konkludenter - Vereinbarung möglich sei (vgl. BGH NJW 2010, 2719 Rn. 29; NJW 1983, 1605, 1606; Beurskens in: BeckOGK BGB, Stand: 1.2.2025, § 270 Rn. 24; Fetzer in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 362 Rn. 19, Rn. 22).
Diese Auffassung ist allerdings in Zweifel zu ziehen. Ein Grundsatz, wonach Geldschulden originär durch Aushändigung von Bargeld erfüllt werden müssen, ist in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht ausdrücklich normiert, so dass bereits vor diesem Hintergrund viel dafür spricht, Bar- und Buchgeld gleichermaßen als erfüllungsgeeignet anzusehen (so Staudinger/Omlor, BGB, Neubearbeitung 2021, Vor §§ 244-248 Rn. B91).
Jedenfalls ist die Kl. nach Auffassung der Kammer zumindest in dem konkret zu beurteilenden Einzelfall nicht gehalten, die Geldschuld i.H.v. 26.505 € durch Barzahlung zu erfüllen.
Dabei ist im Ausgangspunkt zu sehen, dass heutzutage die Begleichung von Geldschulden – zumal bei solchen in beträchtlicher Größenordnung, wie sie vorliegend bei einem Betrag von 26.505 € erreicht ist – durch Überweisung praktisch üblich geworden ist (vgl. auch: Beurskens, in: BeckOGK BGB, Stand: 1.2.2025, § 270 Rn. 24). Zunehmend sind es umgekehrt gerade Bargeschäfte, die vor dem Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung rechtlich eingeschränkt oder jedenfalls als begründungsbedürftig behandelt werden. Bereits heute gilt ein Verbot der Barzahlung bei dem Erwerb von Immobilien (vgl. § 16a GwG) und unterliegen Banken bei der Entgegennahme von Bargeldbeträgen ab 10.000 € besonderen Sorgfaltspflichten (vgl. die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zum Geldwäschegesetz nach § 51 Abs. 8 GwG - Besonderer Teil für die von der Bundesanstalt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG verpflichteten Kreditinstitute). Die Europäische Union hat zudem beschlossen, dass ab dem 10.7.2027 im Geschäftsverkehr eine allgemeine Obergrenze für die Zulässigkeit von Bargeldzahlungen i.H.v. 10.000 € bestehen wird (vgl. Art. 80 der Verordnung [EU] 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung).
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen im Recht des Zahlungsverkehrs erschiene es - bereits heute - nicht sachgerecht, einen Schuldner dem entgegengesetzt zu verpflichten, diese 10.000-€-Grenze deutlich übersteigenden Geldbeträge in jeder denkbaren Höhe, die den vorliegend in Frage stehenden Betrag ggf. noch um ein Vielfaches übersteigen könnte, bei Fehlen einer anderslautenden Vereinbarung durch Barzahlungen bewirken zu müssen, ihm dadurch die gleichermaßen erfüllungsgeeignete und übliche Geldüberweisung zu versagen und ihn außerdem erheblichen und je nach Fallgestaltung nahezu unüberwindlichen logistischen Herausforderungen auszusetzen.
So kann es auch der Kl. im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) schlechterdings nicht zugemutet werden, die Geldschuld von beträchtlicher Größenordnung in bar auf eigene Gefahr (§ 270 BGB) an den Wohnsitz des - ihr persönlich offensichtlich nicht bekannten - Bekl. zu übermitteln, der sich weder auf die mehrfachen vorgerichtlichen Schreiben der Kl. noch auf die gerichtlichen Schreiben und Terminsladungen gemeldet hat. Selbst der Einwurf des Bargeldes in den Hausbriefkasten des Bekl. - für den hier nicht fernliegenden Fall, dass der Bekl. die Wohnungstüre nicht öffnen sollte - wäre bei Zugrundelegung der herrschenden Rechtsauffassung nur dann eine Erfüllung, wenn eine solche Zahlungsweise - wie im vorliegenden Fall nicht - vereinbart worden wäre (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 362 Rn. 8 m.w.N.). Die Kl. müsste - weiter auf eigenes Risiko - das Bargeld einbehalten und könnte der ihr auferlegten Pflicht zur Abwicklung des Nachlasses auf unabsehbare Zeit nicht nachkommen.
Die Zahlung mittels Bargeldes birgt vorliegend nach alledem besonders hohe Risiken auf Seiten der Kl. Dem Bekl. entstehen andererseits durch die Zahlung mittels Buchgeldes keine ersichtlichen Nachteile. Insbesondere hat er für die Mitteilung einer Bankverbindung zeitliche und finanzielle Aufwendungen von allenfalls sehr geringem Ausmaß zu tätigen.
b) Aus der Tatsache, dass die Kl. danach die Zahlung an den Bekl. mittels Buchgeldes erbringen darf, folgt allerdings keine einklagbare Verpflichtung des Bekl., der Kl. eine Bankverbindung mitzuteilen. Zwar trifft den Bekl. aus den vorgenannten Erwägungen i.V.m. dem zwischen ihm und der Kl. bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis sowie § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 242 BGB eine Obliegenheit zur Mitteilung einer Bankverbindung. Um eine einklagbare Pflicht handelt es sich dabei jedoch nicht.
Eine allgemeine Pflicht des Erben zur Zusammenarbeit mit dem Testamentsvollstrecker lässt sich den maßgeblichen Rechtsvorschriften zum Testamentsvollstrecker in den §§ 2197 ff. BGB nicht entnehmen (so auch: Lange, ZEV 2023, 565, 566). § 2218 BGB verweist für das Rechtsverhältnis des Testamentsvollstreckers zum Erben enumerativ im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung (Staudinger/Dutta, BGB, Neubearbeitung 2021, § 2218 Rn. 2) auf einzelne Vorschriften des Auftragsrechts. Eine Auskunftspflicht trifft gemäß § 2218 BGB i.V.m. § 666 BGB den Testamentsvollstrecker gegenüber dem Erben, nicht hingegen den Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker. Die Mitwirkungspflicht des Erben beschränkt sich gemäß § 2218 BGB i.V.m. § 670 BGB auf den Ersatz von Aufwendungen.
Das zwischen den Parteien bestehende gesetzliche Schuldverhältnis begründet nach zutreffender herrschender Meinung jedoch gegenseitige Rücksichtnahmepflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB (vgl. nur: Bachmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 241 Rn. 61; Fritzsche/Harmann, in: BeckOGK, Stand: 1.11.2024, § 241 Rn. 307). Hieraus folgt - i.V.m. § 242 BGB - im konkreten Einzelfall eine Obliegenheit des Bekl. zur Mitwirkung durch Mitteilung seiner Bankverbindung.
Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann das gesetzliche Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten und können hierunter im Einzelfall auch Mitwirkungspflichten des Gläubigers fallen (Bachmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 241 Rn. 83 ff., Rn. 103 ff.; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearbeitung 2024, § 241 Rn. 173 ff.), wobei nach zumindest teilweise vertretener Auffassung Mitwirkungshandlungen auch in gesetzlichen Schuldverhältnissen bestehen können (Staudinger/Olzen, BGB, Neubearbeitung 2024, § 241 Rn. 261 ff.). Danach müssen Parteien unter Berücksichtigung eventueller Vereinbarungen und des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB alles tun, um die Durchführung des Schuldverhältnisses zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 19.1.2018 - V ZR 273/16 Rn. 19, juris; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearbeitung 2024, § 241 Rn. 173). Dabei gilt zu berücksichtigen, dass die Bewirkung einer Leistung grundsätzlich in den Risikobereich des Schuldners fällt und er sich nicht auf Hilfestellungen des Gläubigers verlassen darf; wenn für den Gläubiger keine Nachteile und kein erheblicher Aufwand entstehen, kann er aber durch Mitwirkungshandlungen gehalten sein, dem Schuldner die Erbringung der Leistung zu erleichtern (Bachmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 241 Rn. 103), Gemessen an diesen Maßstäben ist eine aus § 241 Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB erwachsene Pflicht auf Mitteilung einer Bankverbindung grundsätzlich gegeben, nachdem die Kl. die ihr obliegende Zahlung - wie oben ausgeführt - auch unbar erbringen darf und dafür die Bankverbindung des Bekl. benötigt.
Ein einklagbarer Anspruch auf Mitteilung der Bankverbindung des Bekl. steht der Kl. auf dieser Grundlage jedoch nicht zu. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Obliegenheit des Bekl.
Ob Rücksichtnahmepflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB überhaupt einklagbar sind, ist umstritten, wird teilweise verneint und nach der vorherrschenden Ansicht von den Umständen des Einzelfalles abhängig gemacht (vgl. Staudinger/Olzen aaO. Rn. 554 ff. mit umfassender Übersicht zum Streitstand). Teilweise wird die Einklagbarkeit davon abhängig gemacht, ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Nebenpflicht handelt. Die selbständige Nebenpflicht der Mitwirkung sei danach in der Regel einklagbar (so etwa: Grüneberg/Grüneberg. BGB, 84. Aufl. 2025, § 242 Rn. 25; Bachmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 241 Rn. 77 ff.). Ebenso wird vertreten, dass die Beurteilung, ob eine Pflicht einklagbar ist oder nicht, durch Abwägung zwischen den Gläubiger- und Schuldnerinteressen bestimmt werden müsse (Staudinger/Olzen, BGB, Neubearbeitung 2024, § 241 Rn. 557 m.w.N.).
Die Kammer vertritt die Rechtsauffassung, dass es sich jedenfalls bei der hier maßgeblichen, auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis gründenden Mitwirkungspflicht zwecks Bewirkung der Erfüllung um eine nicht einklagbare Nebenpflicht im Sinne einer bloßen Obliegenheit handelt.
Hierdurch wird zunächst den Interessen des Bekl. als Schuldner Rechnung getragen. An der Auszahlung des ihm zustehenden Erbteils hat er - jedenfalls gegenwärtig - offensichtlich kein Interesse; jedenfalls lässt sich seine fortdauernde Verweigerungshaltung anderweitig kaum erklären. Im Falle einer Verurteilung zur Auskunft und fortbestehender Untätigkeit würden dem Bekl. gemäß § 888 ZPO Zwangsgeld sowie Zwangshaft und damit erhebliche Repressionen drohen, zumal insoweit auch zu berücksichtigen ist, dass die dem Bekl. auferlegte Mitwirkungspflicht ihre Grundlage nicht in einer freiwilligen Handlung in Form der Eingehung eines privatrechtlichen Vertrages hat, wie es in Fällen, in denen eine Mitwirkungspflicht diskutiert wird, üblich ist (vgl. die umfassende Kommentierung von Bachmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 241 Rn. 83 ff., die sich alleine mit Mitwirkungspflichten bei Vertragsaufnahme und -durchführung befasst), sondern ohne eigenes Zutun des Bekl. durch Erbfall entstanden ist.
Die Kl. hat durch die fehlende Einklagbarkeit der Mitwirkungshandlung wiederum keinerlei Nachteile, weil sie auf anderweitigem, einfacherem und in Anbetracht der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Bekl. auch schnellerem Wege ihrer Pflicht als Testamentsvollstreckerin gegenüber dem Bekl. nachkommen kann.
Ihr steht nämlich die Möglichkeit offen, den an den Bekl. auszuzahlenden Geldbetrag zu hinterlegen. Gemäß § 372 Satz 1 BGB kann der Schuldner Geld bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Kl. hat dem Bekl. durch ihre vorgerichtlichen Schreiben die ihm zustehende Leistung - die Auszahlung seines Erbteils durch Buchzahlung (siehe oben) - wirksam angeboten, § 293 BGB. Da für die Bewirkung dieser Leistung eine Handlung des Bekl. erforderlich gewesen ist - die Mitteilung seiner Bankverbindung um die Auszahlung durch Überweisung vornehmen zu können - genügt für das Angebot der Leistung ein wörtliches Angebot, § 295 BGB, das die Kl. durch ihre vorgerichtlichen Schreiben - in denen sie zugleich jeweils um die Mitteilung der Bankverbindung gebeten hat - abgegeben hat.
Der Hinterlegung durch die Kl. unter gegenüber der Hinterlegungsstelle erklärtem Verzicht auf das Recht zur Rücknahme gemäß §§ 376 Abs. 2 Nr. 1, 378 BGB kommt schuldbefreiende Wirkung zu. Die Schuld erlischt in diesem Falle ex tunc, wie wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte (BGH NJW-RR 2022, 184 Rn. 16). […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Geldschulden sind nach älterer Auffassung grundsätzlich durch Barzahlung zu erfüllen. Wenn der Gläubiger keine Bankverbindung angibt, kann die Offenlegung zwar nicht eingeklagt werden, der Schuldner kann aber hinterlegen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Testamentsvollstreckerin wollte dem Miterben einen Betrag von rund 25.000 € überweisen und forderte ihn vergeblich zur Mitteilung einer Bankverbindung auf. Das Amtsgericht wies die Klage auf Auskunft ab, weil Geldschulden grundsätzlich in bar zu erfüllen seien; das Landgericht folgte dem nur im Ergebnis.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Es verneinte einen Grundsatz, wonach Geldschulden durch Aushändigung von Bargeld zu erfüllen seien. Schon nach der Regelung im BGB sei Bar- und Buchgeld gleichermaßen als erfüllungsgeeignet anzusehen. Jedenfalls bei Geldschulden in beträchtlicher Größenordnung sei eine Überweisung praktisch üblich geworden, zumal gerade Bargeschäfte vor dem Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung rechtlich eingeschränkt würden. Selbst der Einwurf von Bargeld in den Hausbriefkasten des Gläubigers würde nicht zur Erfüllung führen.
Zwar sei nach § 241 Abs. 2 BGB grundsätzlich eine Pflicht zur Mitteilung einer Bankverbindung zu bejahen; es handele sich dabei jedoch um eine nicht einklagbare Obliegenheit. Dem Gläubiger drohten wegen der fehlenden Einklagbarkeit jedoch keine Nachteile, weil er nach § 372 BGB das Geld hinterlegen könne. Durch das Angebot auf Auszahlung durch Überweisung und die fehlende Mitteilung der Bankverbindung komme der Gläubiger in Annahmeverzug, sodass bei Verzicht auf das Recht zur Rücknahme durch Hinterlegung die Schuld getilgt werden könne.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil behandelt auch für das Mietrecht interessante Aspekte. Wenn dem Mieter Ansprüche aus einer Betriebskostenabrechnung zustehen oder nach Beendigung des Mietverhältnisses über die Kaution abgerechnet werden soll, kann der Vermieter ein Interesse daran haben, den Vorgang abzuschließen. Wirkt der Mieter dann dabei nicht durch Angabe seiner Bankverbindung mit, kann der Vermieter den Geldbetrag beim Amtsgericht (§ 1 Hinterlegungsgesetz Berlin) hinterlegen.