Fehlbelegung macht Mietvertrag nicht nichtig
§ 4 WoBindG, § 134 BGB
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Schlagwörter zur Erschließung
Fehlbelegung macht Mietvertrag nicht nichtig; Wohnungsbindung; Wohnung, öffentlich gefördert; Bindung des Vermieters; Wohnberechtigter; Fehlbelegung; Verbotsgesetz; Mietvertrag, Nichtigkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Bindung des Vermieters öffentlich geförderter Wohnungen, nur an Wohnberechtigte zu vermieten, liegt kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB zugrunde.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. nehmen den Bekl. auf Räumung in Anspruch. Die Kl. sind u. a. der Auffassung, der Mietvertrag verstoße, weil der Bekl. nicht wohnberechtigt sei, gegen ein gesetzliches Verbot und sei daher nichtig. Die Klage wurde abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der in diesem Zusammenhang von den Kl. geäußerten Rechtsauffassung, der Mietvertrag verstoße wegen der (behaupteten) Fehlbelegung gegen ein gesetzliches Verbot und sei daher nichtig (§ 134 BGB), nicht nicht zu folgen. Der Vermieter einer Wohnung, die mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist, darf diese nur an Wohnungssuchende vermieten, die nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zum begünstigten Personenkreis nach § 25 des II. WoBauG gehören und dies durch eine Bescheinigung gemäß § 5 des WoBindG nachweisen können. Dieser Bindung des Vermieters liegt im Verhältnis der Mietvertragsparteien kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB zugrunde, sondern die genannten Bestimmungen regeln die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der zuständigen öffentlichen Stelle. Dies folgt auch aus der Regelung des § 4 Abs. 8 des WoBindG, denn die dort genannte Kündigungspflicht des Vermieters bei einer Fehlbelegung ist nur dann sinnvoll, wenn das zugrundeliegende Mietverhältnis zunächst wirksam zustande gekommen war (so auch Sternel, a.a.O., Anm. 2 zu I und 378 zu IV).