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Fax

AG Münster8 C 228/9814.05.1998WuM 1998, 726

MHG § 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Fax; Mieterhöhungsverlangen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Zustimmungsverlangen zur Mieterhöhung kann mangels eigenhändiger Unterschrift nicht wirksam per Fax gestellt werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Per Fax ihres Prozeßbevollmächtigten v. 3.12.1997 nebst Anlagen verlangten die Kl. unter Verweisung auf den beigefügten Mietspiegel Erhöhung der monatlichen Miete auf 990 DM, beginnend mit dem 1.3.1998.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Mieterhöhungsverlangen ist nicht wirksam gestellt, weil es dem Formerfordernis nach § 2 Abs. 2 MHG mangels einer eigenhändigen Unterschrift nicht genügt und die Erklärung auch nicht durch eine automatische Einrichtung - per selbständiger Verknüpfung verschiedener Daten - gefertigt wurde - vgl. Börstinghaus, ZMR 1994, 396 ff. Das Schreiben ist auch inhaltlich nicht ausreichend. Die bloße Bezugnahme auf den Mietspiegel ist nur dann ausreichend nach § 2 MHG, wenn der neue Mietpreis innerhalb einer Mietzinsspanne liegt. Trifft das, wie vorliegend, auf mehr als eine Spanne zu, ist das Verlangen nicht ausreichend konkretisiert. Der Bekl. mußte insbesondere erklärt werden, ob die Kl. von einer mittleren oder guten Wohnlage ausgingen.