Fassadeninstandsetzung
§ 536 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Fassadeninstandsetzung; Mietvertrag - Umfang der Instandsetzungspflicht; Instandsetzungspflicht des Vermieters - Außenfassade; Außenfassade - Mängelbeseitigungspflicht des Vermieters
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter ist verpflichtet, auch Mängel an der Außenwand des Hauses zu beseitigen, die ein Eindringen von Wasser in die Mieträume ermöglichen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. ist aus § 536 BGB nicht nur verpflichtet, den Wasserfleck innerhalb der Mietwohnung der Kl. malermäßig beseitigen zu lassen. Vielmehr besteht auch eine Verpflichtung des Bekl., Mängel an der Außenseite des Hauses zu beseitigen, die mangels Beseitigung zu erneutem Eindringen von Wasser und neuen Wasserflecken führen würden. Ist glaubhaft dargetan, daß ein Mangel an der Außenwand des
Hauses beruht, so ist der Vermieter dem Mieter gegenüber auch verpflichtet, diesen Mangel an der Außenseite des Hauses zu beseitigen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: vgl. auch LG Berlin - 29 S 24/86 - Urt. v. 24.6.1986, S. ...