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Fassadeninstandsetzung

AG Charlottenburg13 C 236/8418.07.1984MM 1985, 167, 168

§ 536 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Fassadeninstandsetzung; Mietvertrag - Umfang der Instandsetzungspflicht; Instandsetzungspflicht des Vermieters - Außenfassade; Außenfassade - Mängelbeseitigungspflicht des Vermieters

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter ist verpflichtet, auch Mängel an der Außenwand des Hauses zu beseitigen, die ein Eindringen von Wasser in die Mieträume ermöglichen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. ist aus § 536 BGB nicht nur verpflichtet, den Wasserfleck innerhalb der Mietwohnung der Kl. malermäßig beseitigen zu lassen. Vielmehr besteht auch eine Verpflichtung des Bekl., Mängel an der Außenseite des Hauses zu beseitigen, die mangels Beseitigung zu erneutem Eindringen von Wasser und neuen Wasserflecken führen würden. Ist glaubhaft dargetan, daß ein Mangel an der Außenwand des

Hauses beruht, so ist der Vermieter dem Mieter gegenüber auch verpflichtet, diesen Mangel an der Außenseite des Hauses zu beseitigen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: vgl. auch LG Berlin - 29 S 24/86 - Urt. v. 24.6.1986, S. ...