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Fassade (Begriff)

AG Schöneberg15 C 444/8427.11.1984GE 1985, 309, 311

§ 1 Abs. 1 XII. BMG; § 3 Abs. 3 Nr. 1 XII. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Fassade (Begriff); Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Grundmietenerhöhung - Ausschluß; Außenwand ohne Fassade; Halbruine

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Auslegung des Begriffs Fassade in § 3 Abs. 1 Ziffer 1 § 12. BMG. 2. Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 Nr. 1 12. BMG ist auf den eng begrenzten Ausnahmefall beschränkt, daß es sich bei einem Wohngebäude um eine Halbruine handelt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der von der Bekl. (Vermieterin) abgegebenen Mieterhöhungserklärung zum 1. Januar 1984. Die Kl. (Mieter) sind der Auffassung, der Bekl. stehe die allgemeine Grundmieterhöhung nicht zu, da das Gebäude nach dem Abriß des Nachbarhauses eine unverputzte, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße wärmegedämmte Außenfassade nicht entsprechende Seitenfront besitze. Die Außenwände seien nach Abriß des Nachbarhauses eiskalt, die Zimmertemperaturen in den betreffenden Räumen 5 bis 6 Grad niedriger als in der übrigen Wohnung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet, soweit die Kl. der Auffassung sind, auch die Geltendmachung der allgemeinen Grundmieterhöhung in Höhe von 3 % gemäß § 1 Abs. 1 der 1. MHV-XII. BMG stehe der Bekl. nicht zu. Das Gericht ist der Auffassung, daß sich die Kl. nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 3 Nr. 1 des XII. BMG berufen könnten. Das Gebäude, in dem die Wohnung der Kl. liegt, ist nicht "ohne Fassade". Zwar ist die seitliche Brandmauer des Hauses von 1982 an bis jedenfalls zum 5. Oktober 1984 ohne Putz gewesen, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. Eine Außenwand ohne Putz ist jedoch keine Außenwand ohne Fassade. Unter Fassade ist lediglich der äußere Abschluß der Gebäudewände zu verstehen, so daß jedes Gebäude, das über Außenwände verfügt, auch eine Fassade besitzt. Auch wenn das ein Gebäude abschließende Mauerwerk keinen Verputz trägt, besitzt ein solches Gebäude eine Fassade. So ist es beispielsweise besonders in Norddeutschland weitgehend üblich, die Außenwände eines Gebäudes unverputzt zu lassen. Eine Fassade haben derartige Gebäude gleichwohl. Das Gericht verkennt nicht, daß es sich dabei im allgemeinen um eine gestalterisch gewollte Außenansicht eines Gebäudes handelt, während eine unverputzte Brandmauer eher unbeabsichtigt, wie im vorliegenden Fall eben durch den Abriß des Nebengebäudes, entsteht. Derartigen lediglich ästhetischen Kriterien will jedoch § 3 Abs. 3 Nr. 1 des XII. BMG keine Rechnung tragen. Entsprechend der Definition in Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band II, S. 802, handelt es sich bei einer Fassade um die Außenseite eines Gebäudes. Eine solche Außenseite ist hier vorhanden, so daß die Voraussetzungen für die eng auszulegende Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 1 des XII. BMG nicht vorliegen. Hätte der Gesetzgeber die Ausnahme von der allgemeinen Grundmietenerhöhung tatsächlich für jedes Gebäude, an dem eine Brandmauer nicht verputzt ist, gewollt, hätte er dies in unzweideutiger Weise etwa dadurch zum Ausdruck bringen können, daß er eine solche Ausnahme daran geknüpft hätte, daß eine Außenwand des Gebäudes "ohne Putz" ist. Gerade dies ist aber nicht geschehen.

Nach Auffassung des Gerichts bleibt daher für die Anwendung des § 3 Abs. 3 Nr. 1 des XII. BMG lediglich der eng begrenzte Ausnahmefall, daß es sich bei einem Wohngebäude um eine Halbruine handelt. Das Ausnahmen von Wohnungen in derartigen Gebäuden, wie sie gelegentlich noch im Stadtgebiet anzutreffen sind, von der allgemeinen Grundmietenerhöhung erscheint auch sachgerecht.

Das Gericht verkennt auch nicht, daß die Behauptungen der Kl., nach dem Abriß des Nachbarhauses sei ihre Wohnung in den angrenzenden Räumen kühler und nur mit höheren Heizkosten zu erwärmen, durchaus der Lebenserfahrung entsprechen könnte. Die Kl. sind jedoch dadurch, daß das Gericht im vorliegenden Fall § 3 Abs. 3 Nr. 1 des I. BMG nicht für anwendbar hält, durchaus nicht rechtlos gestellt, weil ihnen die allgemeinen Mieterrechte aus § 536 ff. BGB vollen Umfangs verbleiben.