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Fassade

AG Tempelhof-Kreuzberg5 C 445/8609.01.1987MM 1987, 145

§ 3 Abs. 3 Nr. 1 XII. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Fassade; Außenwand/Instandhaltungszuschlag; Fassade/Instandhaltungszuschlag; Gebäude/Fassade; Gebäude/Außenwand; Giebelwand/Fassade; Seitenflügel/Fassade

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Giebelwand eines Seitenflügels, welche nicht zur Straßenseite hin gelegen ist, ist eine Außenwand i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 1 XII. BMG.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Zu Recht macht der Bekl. geltend, daß ab dem 1. Januar 1984 zulässig werdende Grundmieterhöhungen für seine Wohnung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 XII. BMG ausgeschlossen sind, da eine Außenwand des Gebäudes, in dem sich die Wohnung des Bekl. befindet, ohne Fassade ist. Entgegen der Auffassung der Kl. muß es sich bei der Außenwand im Sinne dieser Gesetzesvorschrift nicht um eine zur Straßenseite hin gelegene Hauswand handeln. Eine solche Auslegung ist dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht zu entnehmen. Außenwand bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch eine solche Wand des Gebäudes, die im Gegensatz zu den innerhalb des Gebäudes befindlichen Wänden, eine ins Freie weisende Seite ohne Rücksicht darauf ausweist, in welche Richtung diese Wand weist. Dies trifft auf die vorliegende Giebelwand zu, die unstreitig keine strukturierte Fläche (Fassade), insbesondere nach Auffassung des Gerichts klaren Gesetzeswortlaut. Für die von den Kl. vorgetragene Auslegung findet sich im Gesetzeswortlaut kein Anhaltspunkt. Die von dem erkennenden Gericht vertretene Rechtsauffassung entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Hiernach ist für die Zulässigkeit der Grundmietenerhöhung nach § 1 Abs. 1 XII. BMG erkennbar auch der äußere Zustand des Miethauses, wie er sich für einen Beobachter, dessen Standpunkt sich außerhalb des Miethauses befindet, ergibt, maßgebend. Ein Gebäude, das allseitig eine strukturierte Fläche von außen (Fassade) aufweist, bietet dem Beschauer einen erfreulicheren Anblick als ein Haus, das - sei es auch nur von einer Außenseite her - lediglich eine öde Fläche darbietet. ...

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Der Begriff "Außenwand" ist umstritten: Nach Auffassung des LG Berlin (64. ZK in GE 85, 735) kann als "Außenwand" nur die Straßenfassade gemeint sein, nicht jedoch eine Brandmauer (29, ZK. GE 85, 1101, siehe auch LG Berlin GE 85, 307); a.A.: AG Charlottenburg MM 86, 297: Rückwand des Vorderhauses und Seitenflügels ist "Außenwand".