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Familienangehöriger

OLG Braunschweig1 W 26/9301.11.1993GE 1994, 217

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Familienangehöriger; Eigenbedarfskündigung; Abkömmling; Cousin

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Abkömmling einer Schwester der Mutter des Vermieters ist Fa-milienangehöriger i. S. von § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB, sofern weitere besondere Umstände vorliegen, die eine enge Bindung des Vermieters zu dieser Person ergeben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl. vermietete dem Bekl. durch schriftlichen Ver-trag vom 29.9.1980 eine Drei-Zimmer-Wohnung in seinem Haus. Mit Schreiben vom 19.6.1991 kündigte er diesen Vertrag wegen Eigenbedarfs fristgerecht zum 31.7.1992 unter Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Bekl. Zur Begründung des Eigenbedarfs teilte er in dem Schreiben mit, er benötige die Wohnung für seine Cousine, die aus Polen nach Deutschland gekommen sei und mit vier Personen in einer 14 m2 großen Sozialwohnung lebe. Sechs Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist forderte der Kl. den Bekl. auf, die Kündigung zu bestätigen, da er sonst davon ausgehe, daß dieser nicht ausziehen wolle; in diesem Fall werde er Räumungsklage erheben. Der Bekl. räumte die Wohnung nicht. Am 5.8.1992 reichte der Kl. die Räumungsklage beim Amtsgericht ein. Diese Klage wurde am 2.9.1992 zugestellt.

Der Kl. meint, seine Cousine sei Familienangehörige i. S. v. § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB, so daß er zur Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs berechtigt sei. Seine Verwandte lebe außerdem in unzumutbaren Verhältnissen. Es komme hinzu, daß Frau X. sich bereit erklärt habe, ihn - den Kl. - in seinen alten Tagen zu betreuen. Er sei zu 80 % schwerbehindert und nach dem Tod seiner Ehefrau kaum in der Lage, mit seiner Le-bensführung zurechtzukommen.

Der Bekl. tritt der vom Kl. geäußerten Rechtsansicht entgegen. Er ist au-ßerdem der Auffassung, daß sich das Mietverhältnis nach § 568 BGB auf unbestimmte Zeit verlängert habe, da der Kl. nicht innerhalb von zwei Wo-chen nach Ablauf der Kündigungsfrist Klage erhoben habe. Schließlich be-hauptet der Bekl., der Kl. habe ihm zu diesem Zeitpunkt, als dessen Cou-sine bereits in Deutschland gewohnt habe, zugesichert, er könne so lange in der Wohnung bleiben, wie er wolle.

Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 3.2.1993 nach Vernehmung der Frau X. stattgegeben und den Bekl. zur Räumung und Herausga-be der Wohnung verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat der Bekl. form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Das Landgericht hat am 2.8.1993 beschlossen, einen Rechtsentscheid über folgende Fragen einzuholen:

1. Gehört ein Abkömmling einer Schwester der Mutter des Vermieters zum Personenkreis des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB?

2. Kommt es bei der Beurteilung der Eigenschaft eines Familienangehöri-gen im vorstehenden Sinn auf das Hinzutreten weiterer besonderer Um-stände an, die eine enge Bindung des Vermieters zu dieser Person erge-ben?

Das Landgericht hat zuvor Stellungnahmen zu seiner beabsichtigten Verfahrensweise eingeholt.

II. Die Vorlage ist zulässig. Die gestellten Fragen sind entsprechend der vom Landgericht vertretenen Auffassung dahin zu beantworten, daß ein Abkömmling einer Schwester der Mutter des Vermieters, also dessen Cou-sine (Verwandtschaft vierten Grades in der Seitenlinie), Familienangehöri-ger i. S. v. § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB ist, sofern zwischen beiden eine enge Bindung im Sinne eines sozialen Kontaktes besteht.

1. Die Vorlage ist nach § 541 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ZPO zulässig. Die Rechtsfragen betreffen den Bestand eines Mietvertragsverhältnisses über Wohnraum; sie sind gesetzlich nicht geregelt und - soweit ersichtlich - bis-her durch Rechtsentscheid eines Oberlandesgerichts noch nicht entschieden; außerdem haben die Fragen grundsätzliche Bedeutung.

a) Der Vorlagebeschluß geht zutreffend davon aus, daß der Begriff der Fa-milienangehörigen in § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB selbst nicht definiert ist. Ei-ne Anlehnung an den entsprechenden Begriff in § 8 Abs. 2 des II. Wohnungsbaugesetzes kommt nach herrschender Meinung nicht in Be-tracht, weil dieses Gesetz mit der Förderung des sozialen Wohnungsbaues einen anderen Zweck verfolgt. Dabei mag eine generalisierende Be-trachtungsweise im Interesse der Gleichbehandlung geboten sein. Vorliegend geht es aber darum, ob ein Individual-Schuldverhältnis aufgelöst werden kann, das grundsätzlich Bestandsschutz genießt. Aus diesem Grund ist im Mietrecht eine individualisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, IV Rdnr. 139; Staudinger/Son nenschein, BGB, 12. Aufl. 1978, § 564 b Rdnr. 61; Palandt/Putzo, BGB, 51. Aufl., § 564 b Rdnr. 45, jeweils m. w. N.).

Die Fragen des Vorlagebeschlusses haben auch grundsätzliche Bedeutung. Denn es ist zu erwarten, daß diese bei der Kündigung wegen Ei-genbedarfs bedeutsamen Probleme auch künftig wiederholt auftreten und auch unterschiedlich beantwortet werden. Die vom Landgericht gestellten Fragen sind, wie es weiter erforderlich ist (Thomas/Putzo, 18. Aufl., § 541 Rdnr. 12 m. w. N.), noch nicht durch den Bundesgerichtshof oder eine ge-festigte obergerichtliche Rechtsprechung geklärt.

Die Antwort auf die Frage, ob zur Blutsverwandtschaft weitere besondere Umstände hinzutreten müssen, ist in einigen Entscheidungen von Amts- und Landgerichten angesprochen bzw. als unproblematisch vorausgesetzt worden (vgl. dazu Belege unter 2.). Durch Rechtsentscheid eines Oberlandesgerichts ist das Problem aber noch nicht behandelt worden.

b) Die Vorlagefragen sind auch für die Entscheidung über die eingelegte Berufung erheblich. Das um einen Rechtsentscheid angegangene Gericht hat von Amts wegen die Entscheidungserheblichkeit zu prüfen, und zwar auf der Grundlage der Tatsachenfeststellung und der Rechtsanwendung des Landgerichts (OLG Celle, NdsRpfl. 1984, 43, 44 m. w. N.).

Zwar erscheint der Einwand des Bekl., das Mietverhältnis habe sich ge-mäß § 568 BGB auf unbestimmte Zeit verlängert, weil der Kl. nicht inner-halb von zwei Wochen nach Ablauf der Mietzeit seinen Widerspruch gegen die Fortsetzung des Mietverhältnisses erklärt habe, nicht von vornherein unberechtigt. Das Landgericht hat jedoch seine Ansicht, daß ein Fortsetzungswiderspruch auch schon vor Ablauf der Frist abgegeben werden kö-nne, nachvollziehbar dargelegt (...). Die Ansicht des Landgerichts ist im Er-gebnis nicht offensichtlich unhaltbar und daher von dem um den Erlaß ei-nes Rechtsentscheids angerufenen Gericht hinzunehmen (OLG Karlsruhe, NJW 1990, 581 m. w. N.; OLG Hamm, WuM 1985, 213; OLG Celle, aaO.; OLG Oldenburg, NdsRpfl. 1981, 39; OLG Hamburg, WuM 1986, 12). Der Mietrechtsstreit bleibt trotz des Vorlagebeschlusses beim Landgericht anhängig, und es ist nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, zu Problemen des konkreten Falles Stellung zu nehmen, die die vorgelegten Rechtsfragen nicht unmittelbar betreffen.

Der Erheblichkeit der vom Landgericht gestellten Fragen steht nicht ent-gegen, daß bei Schlüssigkeit des Vorbringens des Bekl. vermutlich eine Beweisaufnahme über die Behauptung zu erfolgen hätte, der Kl. habe ihm zu einem Zeitpunkt, als seine Cousine bereits in Deutschland war, zugesagt, er dürfe in der Wohnung bleiben, solange er wolle. Wenn es von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, ob sofort ein Urteil ergehen kann oder zunächst eine Beweisaufnahme notwendig ist, besteht für das Landgericht aus Gründen der Prozeßökonomie eine Vorlagepflicht oder zumindest ein Vorlagerecht (BGHZ 101, 244, 249; OLG Karlsruhe, NJW 1990, 581; Baumbach/Albers, ZPO, 51. Aufl., § 541 Rdnr. 6 m. w. N.). Falls das Landgericht erst den erforderlichen Beweis erheben würde, dann aber wegen der Entscheidungserheblichkeit einer bestimmten Rechtsfrage gleichwohl die Sache dem Oberlandesgericht vorlegen müßte, könnte sich ergeben, daß die Beweisaufnahme für die Entscheidung über die Be-rufung bereits aus Rechtsgründen unerheblich gewesen ist. Damit wären vermeidbare Kosten entstanden.

Dem Vorlagebeschluß ist zu entnehmen, daß das Landgericht aufgrund der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme offenbar das Vorhandensein einer engen Bindung zwischen dem Kl. und seiner Cousine für gegeben ansieht. Dieser Umstand steht der Zulässigkeit der Vorlagefrage 2 nicht entgegen. Das Landgericht könnte diese Frage aufgrund seiner Beweiswürdigung im Ergebnis wohl unbeantwortet lassen. Dennoch ist ei-ne Stellungnahme des Senats zum Zweck der besseren Abgrenzung des Begriffs des Familienangehörigen i. S. v. § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB und damit zur genaueren Beantwortung der ersten Frage erforderlich.

c) Das Landgericht hat die Vorlagefragen abstrakt und präzise gestellt. Die Fragen sind entgegen der Behauptung des Bekl. auch unabhängig vom konkreten Streitfall zu beantworten. Zwar ist das Oberlandesgericht zur Entscheidung des Mietrechtsstreits der Parteien nicht zuständig, darf also dem Landgericht insoweit den Inhalt des von ihm zu treffenden Urteils nicht vorschreiben. Wenn das um einen Rechtsentscheid angegangene Oberlandesgericht die vom Berufungsgericht gestellten Rechtsfragen beantworten will, kann das aber zur Folge haben, daß das Oberlandesgericht sich mit Problemen des konkreten Falles befassen muß, auch wenn diese die Vorlagefragen nicht unmittelbar betreffen, für deren Entscheidungserheblichkeit aber von Bedeutung sind. Das geschieht allerdings nur mittelbar und ohne Bindung des Landgerichts. Die im Vorlagebeschluß formulierten Rechtsfragen dürfen vom Oberlandesgericht nur dann beantwortet werden, wenn es auf sie zur Entscheidung über die Berufung ankommt.

2. Der Senat beantwortet die vorgelegten Rechtsfragen, wie aus dem Te-nor der Entscheidung ersichtlich ist.

a) Die Vorschrift des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB beschreibt den Begriff des Familienangehörigen nicht. Zur näheren Bestimmung des Begriffs liegt es nahe, zunächst auf das Familienrecht zurückzugreifen. Familie, und zwar eine Großfamilie, ist danach die Gesamtheit der durch Ehe oder Verwandtschaft verbundenen Personen. Eltern und Kinder bilden eine Kleinfamilie (MüKo/Rebmann, BGB, 2. Aufl., Bd. V., 1. Halbband, Einleitung Rdnr. 2 m. w. N.). Zu den Angehörigen einer Familie gehören demgegenüber auch Stief- und Pflegekinder sowie Pflegeeltern. Nach diesen im Familienrecht gebräuchlichen Bezeichnungen ist ein weiblicher Abkömmling einer Schwester der Mutter des Vermieters, also dessen Cousine, Familienangehöriger. Vermieter und Cousine sind miteinander verwandt, da sie von derselben Großmutter abstammen.

Bei dem Versuch einer Beschreibung des Begriffs i. S. von § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB besteht Einigkeit darüber, daß die Person, deretwegen eine Kündigung wegen Eigenbedarfs möglich ist, Angehöriger im familienrechtlichen Sinn sein müsse und daß ein bestimmter Verwandtschaftsgrad nicht gefordert werden könne (Palandt/Putzo, aaO., § 564 b Rdnr. 45; LG Mün-ster, WuM 1991, 107). Die Rechtsprechung hat im übrigen jeweils Einzelfallentscheidungen getroffen. Danach sind Ehegatten, Kinder, Eltern (OLG Karlsruhe, NJW 1982, 889; AG München, WuM 1990, 511), Großeltern und Enkel (AG Köln, WuM 1989, 250) Familienangehörige i. S. v. § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB. Das gleiche gilt für Schwiegereltern (AG Friedberg/Hes-sen, WuM 1985, 116). Für eine Tante der Ehefrau des Vermieters (Schwä-gerschaft im dritten Grad in der Seitenlinie) wurde ebenfalls die Angehöri-geneigenschaft bejaht, allerdings zusätzlich ein besonderer persönlicher Kontakt verlangt (AG Frankfurt, WuM 1991, 108). Auch für Stiefkinder (LG München I., WuM 1990, 23 - nur Leitsatz) und für Neffen des Vermieters (LG Münster, WuM 1991, 107; AG München, WuM 1990, 511; AG Olden-burg, WuM 1990, 512) wurde eine besondere enge Beziehung gefordert.

Daß grundsätzlich auch die Cousine als Familienangehörige i. S. v. § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB anzusehen ist, erscheint im Hinblick auf das Eigentumsrecht des Vermieters nach Art. 14 GG erforderlich. Würde man den Begriff des Familienangehörigen etwa nur auf Verwandte in gerader Linie begrenzen, wäre dies eine unzulässige Einschränkung des Verfügungsrechts des Vermieters, zumal der Gesetzestext keine Anhaltspunkte für diese Auslegung enthält. Eine derartige Vorgehensweise wäre kaum sachgerecht zu begründen und erschiene willkürlich.

b) Wenn der Vermieter die Wohnung für einen Abkömmling einer Schwester seiner Mutter benötigt und deshalb Eigenbedarf geltend macht, müs-sen jedoch weitere besondere Umstände hinzutreten, um die Kündigung zu rechtfertigen.

Die Frage, ob in ähnlichen Fällen derartige weitere Umstände, vor allem ei-ne besondere Nähe-Beziehung, erforderlich sind, ist in verschiedenen Ge-richtsentscheidungen angesprochen worden, ohne daß allerdings Rechts-entscheide von Oberlandesgerichten ergangen sind (vgl. LG Braunschweig, WuM 1972, 127, 129 zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 KüSchG; AG München, WuM 1990, 511, 512; AG Oldenburg, WuM 1990, 512; AG Frankfurt, WuM 1991, 108). Es ist unstreitig, daß der Begriff des Familienangehörigen ein-gegrenzt werden muß, um andererseits auch die Interessen des Mieterschutzes angemessen berücksichtigen zu können. Auch der Gesetzeswortlaut deutet auf eine derartige Begrenzung hin. Wenn der Vermieter sich darauf berufen will, daß er die Wohnung für sich oder seine Familien- "angehörigen" benötige, bedeutet dies, daß er die Wohnung für sich selbst bzw. die ihm nahe verbundenen Personen beansprucht ("Eigen-"bedarf). Um den Kreis der Berechtigten angemessen zu begrenzen, wird in Recht-sprechung und Literatur bei weiter entfernten Familienangehörigen nahezu übereinstimmend ein besonderer sozialer Kontakt gefordert, der eine sittliche Verantwortung für den Wohnbedürftigen ergibt; es müßten auch familiäre Bindungen bestehen, ohne daß die Eigenschaft als lediglich Familienangehöriger ausreiche (Sternel, aaO., IV. Rdnr. 139 m. w. N.; AG München, WuM 1990, 511; AG Frankfurt, WuM 1991, 108).

Diese Erfordernisse sind jedenfalls für das vorliegend zu beurteilende Ver-wandtschaftsverhältnis sachgerecht. Zweck der Kündigung wegen Eigenbedarfs ist es, dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, sein Eigentum selbst oder durch Angehörige zu nutzen. Der im Mietrecht ebenfalls zu be-rücksichtigende Mieterschutz gebietet es, den zunächst weit auszulegenden Begriff des Familienangehörigen angemessen zu begrenzen. Zu die-sem Zweck erscheint es erforderlich, über die Blutsverwandtschaft hinaus bei Verwandten vierten Grades in der Seitenlinie eine besondere persönliche Beziehung zwischen dem Vermieter und der begünstigten Person zu verlangen. Bei Verwandten in gerader Linie ist eine derartige Beziehung zu vermuten, bei weiter entfernten Verwandtschaftsverhältnissen aber nicht mehr ohne weiteres anzunehmen. Sie muß dann im Einzelfall nachgewiesen werden. Anhaltspunkte für eine Grenzziehung zwischen beiden Bereichen können den Vorschriften der Prozeßordnungen über das Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen entnommen werden, denen ebenfalls eine vergleichbare Wertung zugrunde liegt (inhaltsgleich: § 383 Abs. 1 Nr. 1-3 ZPO sowie § 52 Abs. 1 Nr. 1-3 StPO). Das Erfordernis einer besonderen persönlichen Beziehung bei entfernteren Angehörigen ist am ehesten geeignet, den mit Fürsorge für die eigene Familie begründeten Bedarf des Vermieters nachvollziehbar zu machen, um ein Abgrenzungskriterium zu schaffen zwischen seinen schutzwürdigen Belangen und den-jenigen des Mieters, die ebenfalls schutzbedürftig sind. Dadurch wird auch der Vermieter nicht unbillig belastet, da der Nachweis einer engen Beziehung im Regelfall unschwer wird erbracht werden können.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis dann kündigen, wenn er die Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen benötigt. Familienangehöriger im Sinne dieser Vorschrift ist sicher ein Verwandter in gerader Linie (z. B. Eltern, Kinder). Bei entfernteren Verwandten muß nach der Rechtsprechung noch eine besondere Beziehung, ein sozialer Kontakt zwischen dem Vermieter und dem Verwandten hinzukommen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dies hat das OLG Braunschweig in seinem Rechtsentscheid vom 1. November 1993 für einen Fall bestätigt, in dem der Vermieter die Wohnung für die Tochter der Schwester seiner Mutter, also seine Cousine, benötigte.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dies stimmt mit dem Rechtsentscheid des OLG Oldenburg (GE 1993, 649) überein, wo es um den Schwager des Vermieters ging. Diesen Rechtsentscheid erwähnt das OLG Braunschweig nicht, offenbar war er dem Senat unbekannt. Auch Richter sollten regelmäßig DAS GRUNDEIGENTUM lesen.