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Familienangehöriger

LG Stuttgart6 S 404/9726.02.1998WuM 1999, 515

BGB § 564 b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Familienangehöriger; Angehöriger; Eigenbedarfskündigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Großcousine des Vermieters ist eine Familienangehörige, zu deren Gunsten eine Eigenbedarfskündigung in Betracht kommen kann. Neben der Verwandtschaft muß der Vermieter jedoch eine besondere persönliche Beziehung zu der Angehörigen nachweisen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Kl. steht gegen den Bekl. kein Herausgabeanspruch nach § 556 Abs. 1 BGB zu, da die Kündigung v. 25.4.1996 das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über die Wohnung im Kellergeschoß des Hauses in P. nicht beendet hat. Hierbei kann dahinstehen, ob die Kündigung schon aus formalen Gründen unwirksam ist, weil in ihr das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kl. und der Zeugin Z., für welche Eigenbedarf geltend gemacht wurde, nicht richtig wiedergegeben ist und sie des weiteren keine Angaben zu einem besonderen persönlichen Kontakt zwischen dem Kl. und der Zeugin enthält. Ebenso kann auch dahinstehen, ob sich das Mietverhältnis nach § 568 BGB fortgesetzt hat, wofür im Hinblick auf die Entscheidung des LG Kassel in WM 1989, 518 einiges spricht.

Der Räumungsanspruch des Kl. ist jedenfalls schon deshalb unbegründet, weil er kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 564 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB hat. Im Laufe des Rechtsstreits hat sich herausgestellt, daß es sich bei der Zeugin Z. um eine Großcousine des Kl. handelt, der Großvater des Kl. väterlicherseits war ein Onkel der Zeugin.

Zwar besteht in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit darüber, daß die Person, derentwegen eine Kündigung wegen Eigenbedarfs möglich ist, Angehöriger im familienrechtlichen Sinne sein muß und ein bestimmter Verwandtschaftsgrad nicht gefordert werden kann (OLG Braunschweig, RE v. 1.11.1993, WM 1993, 731 f.).

Andererseits ist es unstreitig, daß der Begriff des Familienangehörigen eingegrenzt werden muß, um andererseits auch die Interessen des Mieterschutzes angemessen berücksichtigen zu können. Um den Kreis der Berechtigten angemessen zu begrenzen, wird in Rechtsprechung und Literatur bei weiter entfernten Familienangehörigen - wie vorliegend - nahezu übereinstimmend ein besonderer sozialer Kontakt gefordert, der eine sittliche Verantwortung für den Wohnbedürftigen ergibt. Es müssen dazu familiäre Bindungen bestehen, ohne daß die Eigenschaft lediglich als Familienangehöriger ausreicht (OLG Braunschweig a. a. O.).

Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Das Erfordernis einer besonderen persönlichen Beziehung bei entfernten Angehörigen ist am ehesten geeignet, den mit Fürsorge für die eigene Familie begründeten Bedarf des Vermieters nachvollziehbar zu machen, um ein Abgrenzungskriterium zu schaffen zwischen seinen schutzwürdigen Belangen und denjenigen des Mieters, die ebenfalls schutzbedürftig sind (OLG Braunschweig a. a. O.).

Ein derartiges Näheverhältnis des Kl. zu der Zeugin läßt sich jedoch nach dem Ergebnis der im zweiten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme nach Auffassung der Kammer nicht feststellen. Nach den Angaben der Zeugin Z. bestanden die Kontakte zunächst (ab 1977) zur Mutter des Kl. Man habe sich circa fünf- bis sechsmal im Jahr gesehen. Meist sei sie, die Zeugin, nach P. gekommen. Nach dem Tode der Mutter habe man sich alle paar Monate gesehen, mal geschrieben und auch mal telefoniert. Der Kl. habe sie zwar auch mal besucht, aber eher sei sie nach P. gekommen, da sie auch nicht so oft in ihrer Wohnung sei. Die Wintermonate verbringe sie nämlich in einem Kurheim in Bad X.-Stadt. Sie fühle sich dort zu Hause in einer Gruppe von Leuten, welche sich aus S.-Stadt zusammengefunden habe. Auf weitere Frage gab die Zeugin an, daß sie in ihrer jetzigen Wohnung auf sich gestellt sei im täglichen Leben, da ihre Verwandten berufstätig seien und man sich gegenseitig per Telefon vergewissere, daß alles in Ordnung sei.

Bei dieser Sachlage kann von einer besonderen persönlichen Beziehung des Kl. zur Zeugin nicht ausgegangen werden. Der Umstand, daß der Kl. und die Zeugin sich etwa sechsmal im Jahr sehen und ab und zu telefonieren oder einander schreiben, reicht hierzu nicht aus. Die von der Zeugin bekundeten Kontakte mit dem Kl. haben keineswegs ein solches Ausmaß, daß von einer moralischen Verpflichtung des Kl. gegenüber der Zeugin zur Versorgung mit Wohnraum gesprochen werden kann (vgl. LG Wiesbaden WM 1991, 49 f.); zumal der Kl. sich bislang trotz der ihm bekannten Wohnsituation der Zeugin und ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in nennenswertem Umfang - etwa durch persönliche Hilfeleistungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens (z. B. bei Einkäufen) oder im Krankheitsfalle - um die Zeugin gekümmert hat.

Ein mit der Fürsorge für die Zeugin begründeter Bedarf des Kl. ist damit nicht nachvollziehbar dargetan. Da der Kl. somit kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Bekl. hat, war die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auf die Berufung hin abzuweisen.

Familienangehöriger — LG Stuttgart 6 S 404/97 — vera