Familie
BGB §§ 556 a, 1618 a; GG Art. 6
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Familie; Pflegeperson; Eigenbedarf; Kündigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Interesse eines Vermieters an der Erlangung der gekündigten Mietwohnung, um seine pflegebedürftige Mutter aufzunehmen, hat Vorrang vor dem Interesse des Mieters am Verbleiben in der Wohnung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kammer ist mit dem AG davon überzeugt, daß der im Kündigungsschreiben v. 28.3.1988 angegebene Kündigungsgrund in Anbetracht der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen über den Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit der Mutter des Kl. und der bereits vollzogenen Verlegung des Lebensmittelpunkts der gesamten Familie des Kl. nach W. nicht nur vorgeschoben ist, sondern tatsächlich einen dringenden Eigenbedarf des Kl. begründet, so daß insbesondere auch unter Berücksichtigung der vom BVerfG in seinem Urteil v. 14.2.1989 (NJW 1989, 970 f. [= WM 1989, 114 f.]) aufgestellten Grundsätze keine Zweifel an der Berechtigung der auf Eigenbedarf gestützten Kündigung bestehen.
Der Bekl. hat auch keinen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 556 a BGB. Die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses bedeutete für ihn keine Härte, die unter Würdigung der berechtigten Interessen des Kl. nicht zu rechtfertigen ist. ...
Der Bekl. kann dem Kl. auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß die Pflege der Mutter des Kl. auch durch eine andere Pflegeperson erfolgen könnte, für die in der 90 qm großen Wohnung der Mutter genügend Platz wäre. Ein solches Verlangen, die Pflege der Mutter durch eine unbekannte Person durchführen zu lassen, ist für den Kl. unzumutbar. Der Wunsch, seine Mutter selbst unter Mithilfe seiner Familie zu pflegen, hat nicht nur aufgrund des Art. 6 Abs. 1 GG, der auch die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, sondern auch aufgrund des § 1618 a BGB, wonach Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig sind, eindeutigen Vorrang vor dem Interesse des Bekl. an der Erhaltung seiner Wohnung. Darüber hinaus hat der Bekl. nicht einmal vorgetragen, daß er in der Umgebung der von ihm erst seit 1980 bewohnten Wohnung vergleichbare persönliche Beziehungen aufgebaut hätte, so daß ihn ein Umzug aus einem Haus oder einer Wohngegend reißen würde, in der er verwurzelt gewesen wäre.