Falsche steuerliche Zusicherung durch Kulturdezernenten
BGB § 276 a. F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu Schadensersatzansprüchen eines ausländischen Künstlers (Dirigenten) gegen eine Gemeinde,
- weil diese ihm zur Anmietung einer Wohnung im Gemeindegebiet geraten habe, ohne zu berücksichtigen, dass diese Begründung eines Zweitwohnsitzes zu einer erhöhten Steuerbelastung führte,
- sowie wegen Verletzung der Pflicht zu korrektem Steuerabzug.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl., ein amerikanischer Staatsangehöriger mit Hauptwohnsitz außerhalb Deutschlands, ist ein international tätiger Dirigent. Er war ab der Spielzeit 1989/90 bis 2002 zunächst als Chefdirigent der Oper, dann als Generalmusikdirektor und Chefdirigent des G.-Orchesters der beklagten Stadt Köln tätig.
2 Bei Abschluss der insoweit maßgeblichen Verträge vom 10. September 1986, betreffend seine Tätigkeit als Chefdirigent der Oper für die Spielzeiten 1989/90 bis 1992/93, und vom 13. Juni 1989, betreffend seine Tätigkeit als Generalmusikdirektor für die Zeit vom 16. März 1991 bis (zunächst) zum 15. September 1996, war der Kl. nur beschränkt steuerpflichtig, weil er in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In beiden Verträgen war die Verpflichtung des Kl. zur Anwesenheit in Köln ausdrücklich auf einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten im Jahr festgelegt.
Der Kl. unterlag deshalb lediglich dem pauschalen Steuerabzug von 15 % auf seine inländischen Bruttoeinkünfte (§ 1 Abs. 4; §§ 49, 50 a Abs. 4 EStG in der bis zum 31. Dezember 1995 gültigen Fassung).
3 Ab November 1989 mietete der Kl. in Köln eine Wohnung, die er bis zum April 1998 innehatte. Dies hatte die - zunächst weder von ihm selbst noch von den Bediensteten der beklagten Stadt erkannte - Konsequenz, dass er nicht mehr der beschränkten Steuerpflicht unterlag, sondern aufgrund seiner (Zweit-)Wohnsitznahme in Deutschland unbeschränkt, das heißt mit allen steuerbaren Einkünften, in Höhe der tariflichen Einkommensteuer steuerpflichtig war. Die Bekl. führte in Verkennung der Sach- und Rechtslage jedoch weiterhin (lediglich) den Steuerabzug von 15 % an das Finanzamt ab.
4 Nach Aufdeckung des Sachverhalts wurde der Kl. vom Finanzamt auf Nachzahlung der rückständigen Steuern für die Jahre 1991 bis 1995 nebst Zinsen - Nachzahlungszinsen, Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung, Stundungszinsen - in erheblicher Höhe in Anspruch genommen.
5 Im Umfang dieser Steuernachteile und wegen seiner diesbezüglichen Steuerberatungs- und Rechtsverteidigungskosten verlangt der Kl. von der beklagten Stadt Schadensersatz. Er wirft ihr insoweit vor, ihn nicht rechtzeitig auf die steuerlichen Folgen einer Wohnungsanmietung in Deutschland hingewiesen zu haben. Der damalige Kulturdezernent habe ihn zudem gedrängt, eine Wohnung in Köln anzumieten, und ihm ausdrücklich erklärt, dass dies keine Folgen für seinen Status als Steuerausländer habe, solange er sich nicht länger als 180 Tage im Jahr in Köln aufhalte. Ferner habe die Bekl. einen zu geringen Steuerabzug vorgenommen, so dass er auch nicht über die Höhe der Steuerabzüge auf die steuerlichen Folgen der Anmietung seiner Wohnung aufmerksam geworden sei.
6 Seine Forderung hat er zuletzt auf 1.189.649,26 € nebst Zinsen beziffert und außerdem die Feststellung begehrt, dass die Bekl. verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden einschließlich eventuellen weiteren Steuerschadens zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei oder entstehe, dass er rückwirkend von den Finanzbehörden in den Jahren 1991 bis 1998 als "Steuerinländer" behandelt worden sei. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
14 3. Die vom Kl. behauptete unrichtige Erklärung des Kulturdezernenten der Bekl., durch die Anmietung der Wohnung ändere sich der Status des Kl. als Steuerausländer nicht, ist jedoch geeignet, eine Schadensersatzpflicht der Bekl. zu begründen.
15 a) Auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung besteht bei jedem Vertragsverhältnis eine allgemeine Aufklärungspflicht hinsichtlich sämtlicher Umstände, die für den Vertragsschluss der anderen Partei erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben unter Rücksicht auf die Verkehrsauffassung erwartet werden kann (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02 -, NJW 2003, 1811, 1812; Staudinger/Olzen, BGB [2005] § 241 Rn. 439, jeweils m. w. N.). Dies schließt erst recht die Verpflichtung ein, unrichtige Angaben gegenüber dem Vertragspartner zu unterlassen.
17 aa) Der Kulturdezernent hatte bei den Verhandlungen über die Berufung des Kl. nach Köln eine herausragende Rolle gespielt. Er hatte beide Verträge vom 10. September 1986 und vom 13. Juni 1989 auf Seiten der Stadt Köln mit unterzeichnet, die - was den Verhandlungsführern der Stadt Köln und insbesondere auch dem Dezernenten bewusst war - inhaltlich so abgefasst waren, dass der Kl. den Status eines Steuerausländers behielt. Der Kl. hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, der Kulturdezernent habe ihm im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung ausdrücklich erklärt, dass die Wohnungsanmietung keine Folgen für diesen Status des Kl. habe, solange er sich nicht länger als 180 Tage im Jahr in Köln aufhalte. Wie der Kl. weiter behauptet hat, hatte der Kulturdezernent ihm im Vorfeld der Wohnungsanmietung sogar mehrfach erklärt, er sei sich dessen sicher.
18 bb) Bei dieser Sachlage lässt sich eine Haftung für die objektiv falsche Erklärung des Kulturdezernenten nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneinen, dieser sei für die Beurteilung der steuerlichen Rechtslage weder zuständig noch kompetent gewesen. Die Revision weist insoweit zu Recht darauf hin, dass der Kulturdezernent mit den behaupteten Erklärungen zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich selbst für "kompetent" hielt. Darauf durfte sich der Kl. verlassen; der Kl. brauchte hier nicht klüger zu sein als der Kulturdezernent, sondern durfte annehmen, dass hinsichtlich dieser speziellen Frage, die bei (fast) allen Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüssen mit ausländischen Künstlern eine zentrale Rolle spielte, seitens des Kulturdezernats eine hinreichende Sachkunde vorhanden war.
[...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wer mit einem Behördenmitarbeiter verhandelt, darf sich auf die Richtigkeit der erteilten Auskünfte verlassen. Wenn sich das ganze auf privatrechtlicher (und nicht hoheitlicher) Ebene abspielt, haftet die Behörde auf Schadensersatz nach § 311 BGB.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kulturdezernent der Stadt hatte den Kläger (einen amerikanischen Staatsbürger, der als Chefdirigent gewonnen werden sollte) dahin beraten, er behalte seinen Status als Steuerausländer, wenn er sich nur 180 Tage in der Stadt aufhalte. Er könne auch risikolos eine Wohnung mieten. Das stellte sich als falsch heraus und das Finanzamt machte erhebliche Steuernachforderungen geltend. Der Kläger bezifferte seinen Schadenersatzanspruch gegen die Stadt auf über 1 Mio. €.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 13. März 2008 hielt der Bundesgerichtshof dies für begründet. Auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung bestehe eine allgemeine Aufklärungspflicht hinsichtlich sämtlicher Umstände, die bei Vertragsschluss für die Gegenseite von wesentlicher Bedeutung sind. Das treffe erst recht für die Verpflichtung zu, unrichtige Angaben gegenüber dem Vertragspartner zu unterlassen. Auch wenn der Kulturdezernent für die Beurteilung der steuerlichen Rechtslage weder zuständig noch kompetent gewesen sei, habe er durch seine Äußerungen gerade den Eindruck der Kompetenz erweckt, worauf sich der Kläger habe verlassen dürfen.