Falschberatung durch Makler, Schadensersatzpflicht des Maklers, behauptete Objekteigenschaften ohne sichere Kenntnis, Pflichtverletzung gegenüber dem Auftraggeber
BGB §§ 652, 278; GG Art. 103
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Makler verletzt u. a. seine Pflichten, wenn er Eigenschaften des Objekts behauptet oder sonstige - eigene oder sich zu eigen gemachte - Informationen über dieses erteilt, ohne sich die dafür erforderlichen Grundlagen verschafft zu haben. Diese Pflichten treffen den Makler nicht nur gegenüber dem Kaufinteressenten, sondern auch gegenüber dem Verkäufer, wenn er für beide Vertragsteile tätig ist. Übermittelt der Makler unter Verstoß gegen seine Prüfungspflichten einem Kaufinteressenten unrichtige, für die Vermarktung nachteilige Informationen, liegt deshalb darin eine Verletzung des mit dem Verkäufer bestehenden Maklervertrags.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Kl. ist Immobilienmaklerin. Die Bekl. zu 3 und 4 beauftragten die Kl. am 23. Februar 2012 durch einen qualifizierten Alleinauftrag mit der Vermarktung ihres mit einem Doppelhaus bebauten Grundstücks in Köln. Danach sollte die Kl. das Objekt zu einem Kaufpreis von insgesamt 1.650.000 € anbieten.
2 Die Bekl. zu 1 und 2 besichtigten die Immobilie mehrfach zusammen mit der für die Kl. tätigen Drittwiderbekl. Die Bekl. zu 1 gab am 27. August 2012 für beide Haushälften ein Kaufangebot zum Preis von 1,3 Mio. € ab. Die Bekl. zu 3 und 4 kündigten den der Kl. erteilten Maklerauftrag mit Schreiben vom 13. September 2012 zum 30. September 2012. Die Bekl. zu 1 erwarb mit notariellen Kaufverträgen vom 8. und 17. Januar 2013 beide Haushälften zum Preis von 935.000 € und 665.000 €.
3 Die Kl. hat die Bekl. zunächst auf Auskunft über den vereinbarten Kaufpreis für das Objekt in Anspruch genommen und nach erteilter Auskunft von den Bekl. zu 1 und 2 eine Käuferprovision in Höhe von 57.120 € und von den Bekl. zu 3 und 4 eine Verkäuferprovision in Höhe von 38.080 €, jeweils nebst Zinsen, beansprucht.
4 Die Bekl. zu 3 und 4 haben (Dritt-) Widerklage erhoben und die Verurteilung der Kl. und der Drittwiderbekl. zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 11.150,67 € nebst Zinsen begehrt.
5 Das Landgericht hat die Bekl. zu 1, 3 und 4 antragsgemäß verurteilt, die Klage gegen den Bekl. zu 2 und die (Dritt-) Widerklage hat es abgewiesen. Die Berufung der Bekl. zu 3 und 4 hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
6 Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Bekl. zu 3 und 4. Mit der zuzulassenden Revision wollen sie ihre Anträge auf Abweisung der Klage und auf Verurteilung der Kl. auf die Widerklage weiterverfolgen. Ihre gegen die Drittwiderbekl. gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde haben sie zurückgenommen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
7 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur teilweisen Aufhebung des angegriffenen Urteils, soweit es die gegen die Kl. gerichtete Widerklage betrifft, und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
8 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl. stehe gegen die Bekl. zu 3 und 4 ein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 38.080 € nebst Zinsen zu. Die Widerklage der Bekl. zu 3 und 4 sei unbegründet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
9 Der Anspruch der Kl. gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebe sich aus dem von den Parteien abgeschlossenen Maklervertrag. Die Widerklage sei abzuweisen, weil den Bekl. zu 3 und 4 ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB nicht zustehe. Zwar habe die Kl. gegenüber den Bekl. zu 3 und 4 im Rahmen des bestehenden Maklervertrags für Pflichtverletzungen der für sie tätigen Drittwiderbekl. gemäß § 278 BGB einzustehen. Die Bekl. zu 3 und 4 hätten jedoch nicht schlüssig dargetan, dass die von ihnen behaupteten Pflichtverletzungen für den erst später gefassten Kaufentschluss der Bekl. zu 1 und für die dadurch verursachten finanziellen Nachteile in Form von Zwischenfinanzierungskosten ursächlich gewesen seien.
10 2. Das Berufungsurteil beruht teilweise auf einer Verletzung des Rechts der Bekl. zu 3 und 4 auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat bei der Abweisung der gegen die Kl. gerichteten Widerklage zu Unrecht den Vortrag der Bekl. zu 3 und 4 zu behaupteten Pflichtverletzungen der für die Kl. tätigen Drittwiderbekl. als unschlüssig angesehen und von einer Beweisaufnahme abgesehen.
11 a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Gerichte, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze findet, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfGE 69, 141, 143 f.; BVerfG, NJW 1993, 254; WM 2012, 492, 493; BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - VI ZR 118/13, VersR 2015, 338 Rn. 4; Beschluss vom 23. April 2015 - V ZR 200/14, juris Rn. 7; Beschluss vom 14. Juni 2016 - VI ZR 346/15, juris Rn. 11).
12 b) Zwar kann es an einem ordnungsgemäßen Beweisantritt fehlen, wenn der Vortrag der beweisbelasteten Partei in Bezug auf die unter Beweis gestellte Behauptung widersprüchlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1987 - VI ZR 199/86, VersR 1988, 158; Beschluss vom 14. Juni 2016 - VI ZR 346/15, juris Rn. 13). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das Vorbringen der Bekl. zu 3 und 4 jedoch weder unschlüssig noch widersprüchlich.
13 aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die zögerliche Entscheidung der späteren Erwerberin des Doppelhauses, der Bekl. zu 1, auf die behaupteten Pflichtverletzungen der Drittwiderbekl. im Zusammenhang mit Falschangaben zu dem Zustand der Kupferrohrleitungen und den erzielbaren Mieteinnahmen der kleineren Doppelhaushälfte zurückzuführen sei. Die Bekl. zu 3 und 4 behaupteten, die Erwerberin habe sich trotz der Richtigstellung der Fehlinformationen zunächst nur zum Kauf der größeren Doppelhaushälfte entschieden und erst danach zum Erwerb der kleineren. Da von Anfang an die Möglichkeit bestanden habe, beide Haushälften einzeln zu erwerben, könnten die angeblichen Falschangaben, die lediglich die kleinere Haushälfte beträfen, nicht für den späteren Entschluss zum Erwerb der größeren Haushälfte ursächlich geworden sein. Zudem spreche die Behauptung der Bekl. zu 3 und 4, erst weitere, außerhalb des Einflussbereichs der Kl. liegende Umstände hätten zum Kaufentschluss der Bekl. zu 1 betreffend die kleinere Haushälfte geführt, dafür, dass der Zustand der Rohre und die Mieteinnahmen hierbei keine entscheidende Rolle gespielt hätten.
14 bb) Dagegen wendet sich die Beschwerde mit Erfolg.
15 (1) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist dann schlüssig und damit erheblich, wenn der Kl. Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Kl. entstanden anzusehen (BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889). Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Dabei entstehende Widersprüchlichkeiten im Parteivortrag können allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden (BGH, Urteil vom 1. Juli 1999 - VII ZR 202/98, NJW-RR 2000, 208). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag der beweisbelasteten Partei läuft auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus und verstößt damit zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1585 Rn. 21 f.; BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - IV ZR 341/07, RuS 2010, 64 Rn. 3; Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZR 141/11, WuM 2012, 164 Rn. 8; Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 11).
16 (2) Die Bekl. zu 3 und 4 haben unter Benennung der Bekl. zu 1 und 2 als Zeugen vorgetragen, die Bekl. zu 1 hätte bei zutreffender Information zum baulichen Zustand der kleineren Doppelhaushälfte und zu den damit erzielbaren Mieteinnahmen beide Doppelhaushälften zu dem schließlich vereinbarten Preis sogleich gekauft. Ursache für das niedrigere erste Angebot der Bekl. zu 1 seien unzutreffende Angaben der Drittwiderbekl. zum Objekt gewesen. Die Drittwiderbekl. habe der Bekl. zu 1 erklärt, die Rohrleitungen seien nicht erneuert worden. Das Gegenteil sei der Fall gewesen. Außerdem habe die Drittwiderbekl. eine erzielbare Miete von monatlich 1.300 € für die zweite Doppelhaushälfte angegeben, so dass die Bekl. zu 1 angenommen habe, die Vermietung sei unrentabel. Sie habe deshalb eine Erneuerung der Leitungen sowie eine Zusammenlegung der beiden Haushälften erwogen und die dabei entstehenden Kosten von ihrem Angebot vom 27. August 2012 abgezogen. Es seien jedoch Mieteinnahmen in Höhe von 2.100 € erzielbar gewesen.
17 (3) Dieser Vortrag ist im Zusammenhang mit den übrigen vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nachvollziehbar. Die Bekl. zu 1 hat in engem zeitlichen Zusammenhang im Januar 2013 beide Haushälften zum Gesamtpreis von 1,6 Mio. € gekauft. Zwischen dem Kaufangebot der Bekl. zu 1 für beide Haushälften über 1,3 Mio. € im August 2012, das nach mehreren Besichtigungen mit der Drittwiderbekl. abgegeben wurde, und dem Kauf im Januar 2013 hatten die Bekl. zu 3 und 4 den Maklervertrag mit der Kl. gekündigt und direkte Verhandlungen mit der Bekl. zu 1 geführt, die schließlich zum Vertragsschluss zu einem das ursprüngliche Angebot der Bekl. zu 1 um mehr als 20 % überschreitenden Kaufpreis geführt hatten. Dies spricht dafür, dass die Bekl. zu 1 von den beklagten Verkäufern Informationen erhalten hat, die ihr aufgrund der Tätigkeit der Kl. und der für sie handelnden Drittwiderbekl. bisher nicht bekannt waren und die sie zur Erhöhung ihres Kaufpreisangebots bewogen haben. Die Bekl. zu 3 und 4 haben ihren Vortrag zur Kalkulation der Bekl. zu 1 bei Abgabe ihres ersten Kaufangebots am 27. August 2012 durch deren Notizen auf dem Exposé́ der Kl. belegt. Die Bekl. zu 1 und 2 waren im Berufungsverfahren nicht beteiligt und standen als Zeugen zur Verfügung.
18 (4) Angesichts dieses Vortrags und der weiteren unstreitigen Umstände durfte das Berufungsgericht nicht von einer Beweisaufnahme absehen. Es hätte dem Vortrag der Bekl. zu 3 und 4 nachgehen und die angebotenen Beweise erheben müssen. Das Berufungsgericht hat demgegenüber zu Unrecht weiteren Vortrag der Bekl. zu 3 und 4 zur Widerklage zum Anlass genommen, Schlüssigkeitserwägungen anzustellen, die möglicherweise gegen die Glaubhaftigkeit einer den Vortrag der Bekl. zu 3 und 4 bestätigenden Zeugenaussage sprechen könnten. Derartige Überlegungen dürfen jedoch unter Beachtung des Verbots der vorweggenommenen Beweiswürdigung erst dann angestellt werden, wenn das Gericht allen erheblichen Beweisantritten nachgegangen ist.
19 c) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich.
20 aa) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht der Makler zu seinem Auftraggeber in einem besonderen Treueverhältnis. Daraus ergeben sich für ihn bestimmte Nebenpflichten bei der Erfüllung seiner Aufgabe. Diese folgen daraus, dass er Interessenvertreter seines Auftraggebers ist. Eine sachgemäße Interessenwahrnehmung gebietet regelmäßig, den Auftraggeber nicht nur über das aufzuklären, was unerlässlich ist, damit dieser vor Schaden bewahrt wird, sondern auch über alle dem Makler bekannten Umstände, die für die Entschließung des Auftraggebers von Bedeutung sein können (BGH, Urteil vom 8. Juli 1981 - IVa ZR 244/80, NJW 1981, 2685 f.). Diese Verpflichtung trifft den Makler im Allgemeinen auch dann nach beiden Seiten, wenn er nicht nur einseitiger Interessenvertreter einer der beiden zusammenzuführenden Vertragsseiten ist, sondern - wie auch im Streitfall - im zulässigen Rahmen sowohl zu dem Verkäufer als auch dem Kaufinteressenten in Vertragsbeziehung getreten ist. Wie weit die Unterrichtungspflicht zu ziehen ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 146/06, NJW-RR 2007, 711 Rn. 11). Der Makler verletzt unter anderem seine Pflichten, wenn er Eigenschaften des Objekts behauptet oder sonstige - eigene oder sich zu eigen gemachte - Informationen über dieses erteilt, ohne sich die dafür erforderlichen Grundlagen verschafft zu haben. Steht ihm eine solche hinreichende Grundlage nicht zur Verfügung, muss er zumindest diesen Umstand offenlegen (BGH, Urteil vom 28. September 2000 - III ZR 43/99 - NJW 2000, 3642; BGH, NJW-RR 2007, 711 Rn. 12). Diese Pflichten treffen den Makler nicht nur gegenüber dem Kaufinteressenten, sondern auch gegenüber dem Verkäufer, wenn er für beide Vertragsteile tätig ist. Übermittelt der Makler unter Verstoß gegen seine Prüfungspflichten einem Kaufinteressenten unrichtige, für die Vermarktung nachteilige Informationen, liegt deshalb darin eine Verletzung des mit dem Verkäufer bestehenden Maklervertrags.
21 bb) Eine solche Pflichtverletzung haben die Bekl. zu 3 und 4 behauptet. Sie haben dargelegt, die für die Kl. tätige Drittwiderbekl. habe gegenüber der Bekl. zu 1 als späteren Erwerberin unzutreffende Angaben zum Objekt gemacht, die zum vorläufigen Scheitern des Geschäfts geführt hätten; hätte die Erwerberin zutreffende Angaben erhalten, hätte sie das Objekt bereits im August 2012 gekauft. Ihnen als Verkäufern wären Finanzierungskosten in Höhe der Widerklageforderung erspart geblieben. Trifft dieser Vortrag zu, wäre die gegen die Kl. gerichtete Widerklage begründet.
22 III. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In der Regel ist der Makler lediglich Übermittler von Informationen des Verkäufers und haftet nicht für dessen Angaben. Ausnahmen von dieser Regel beschäftigten jedoch immer wieder die Gerichte. Die meisten Streitfälle zwischen Maklern und Käufern beziehen sich auf falsche oder unterbliebene Aufklärung durch den Immobilienmakler. Relativ eindeutig ist die Rechtslage bei einer konkreten Nachfrage des Käufers. Dann ist der Makler verpflichtet, die gestellte Frage vollständig und richtig zu beantworten. Der Makler darf die Wahrheit weder bagatellisieren noch verschleiern. Kennt er die Antwort nicht, darf er keine „Angaben ins Blaue hinein“ machen, da er sich sonst schadensersatzpflichtig macht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin ist Immobilienmaklerin in Nordrhein-Westfalen, wurde durch einen qualifizierten Alleinauftrag mit der Vermarktung eines mit einem Doppelhaus bebauten Grundstücks beauftragt und bot das Objekt zu einem Kaufpreis von insgesamt 1,65 Mio. € an. Die Käufer gaben im August 2012 zunächst ein Kaufangebot für beide Haushälften in Höhe von 1,3 Mio. € ab, weil die Klägerin Falschangaben zu den Kupferrohrleitungen und zu den erzielbaren Mieteinnahmen bei der kleineren Doppelhaushälfte gemacht haben soll. Die Verkäufer nahmen das Angebot nicht an und kündigten den Makleralleinauftrag mit der Klägerin zu Ende September 2012. Im Januar 2013 erwarben die Käufer die Haushälften dann nach direkten Verhandlungen mit den Verkäufern doch zum Preis von 935.000 € und 665.000 € (insgesamt 1,6 Mio. €).
Die Klägerin machte daraufhin ihren Provisionsanspruch gegen die Verkäufer in Höhe von 38.080 € sowie gegen die Käufer in Höhe von 57.120 €, jeweils nebst Zinsen, geltend. Die Verkäufer machten ihrerseits gegen die Immobilienmaklerin Schadensersatz für aufgelaufene Zwischenfinanzierungskosten in Höhe von 11.150,67 € nebst Zinsen als Widerklage geltend. Nach Ansicht der Verkäufer hätten die Käufer bei zutreffender Information zum baulichen Zustand der kleineren Doppelhaushälfte und zu den damit erzielbaren Mieteinnahmen beide Doppelhaushälften schon im August 2012 zu dem schließlich vereinbarten Preis gekauft. Die Käufer seien aufgrund der Fehlinformation davon ausgegangen, dass die Vermietung wegen der angeblich nicht erneuerten Kupferrohrleitungen unrentabel gewesen sei, und legten zum Beweis ein mit Notizen zur Kalkulation des Objektes versehenes Exposé der Klägerin vor.
Das Landgericht sah die Immobilienmaklerin im Recht, verurteilte die Beklagten (Käufer und Verkäufer) zur Zahlung der jeweiligen Provision und wies überdies die Widerklage auf Schadensersatz ab. Die Käufer gingen in Berufung, doch auch das Berufungsgericht bestätigte die Ansicht des Landgerichts, nahm an, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision zustand und wies die Berufung zurück, ohne den Beweisantritt der Verkäufer zu den Auswirkungen der Fehlinformation auf die Preisverhandlung entsprechend zu würdigen.
Eine Revision gegen das Urteil ließ das Gericht auch nicht zu. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof wehrten sich die beklagten Verkäufer, um ihre Anträge auf Abweisung der Klage und auf Verurteilung der Klägerin zum Schadensersatz als Widerklage weiterzuverfolgen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Damit hatten sie jedenfalls in Höhe der Widerklageforderung (aufgelaufene Zwischenfinanzierungskosten) teilweise Erfolg. Nach Ansicht des BGH hatte das Berufungsgericht fälschlicherweise als nicht schlüssig dargetan, dass die behauptete Fehlinformation der Maklerin für den erst später gefassten Kaufentschluss der Käufer und für die dadurch verursachten finanziellen Nachteile in Form von Zwischenfinanzierungskosten ursächlich gewesen seien. Das Berufungsgericht habe angenommen, dass die zögerliche Entscheidung der späteren Käufer des Doppelhauses nicht auf die Fehlangaben der Klägerin zurückzuführen sei. Da von Anfang an die Möglichkeit bestanden habe, beide Haushälften einzeln zu erwerben, könnten die angeblichen Falschangaben, die lediglich die kleinere Haushälfte betroffen hätten, nicht für den späteren Entschluss zum Erwerb der größeren Haushälfte ursächlich geworden sein.
Der BGH sah den Vortrag der Beklagten jedoch als nachvollziehbar an. Dass die Käufer erst nach den direkten Verhandlungen mit den Verkäufern zur Zahlung eines 20 %igen Aufschlags auf das ursprüngliche Kaufangebot zu zahlen bereit gewesen seien, spräche dafür, dass sie erst durch Richtigstellung der von der Klägerin zu verantwortenden Fehlinformationen zum Objekt letztendlich zur Erhöhung des Kaufpreisangebotes bereit gewesen seien. Da die Hauskäufer auch nicht im Berufungsverfahren beteiligt waren, standen sie den Verkäufern auch zum weiteren Beweis als Zeugen zur Verfügung. Das Berufungsgericht hat jedoch von einer Beweisaufnahme abgesehen und damit das rechtliche Gehör der Verkäufer als Beklagte verletzt.
Eine sachgemäße Interessenwahrnehmung gebiete regelmäßig, den Auftraggeber nicht nur über das aufzuklären, was unerlässlich ist, damit dieser vor Schaden bewahrt wird, sondern auch über alle dem Makler bekannten Umstände, die für die Entschließung des Auftraggebers von Bedeutung sein können (BGH, Urteil vom 8. Juli 1981 - IVa ZR 244/80, NJW 1981, 2685 f.).
Der Makler verletze u. a. seine Pflichten, wenn er Eigenschaften des Objekts behauptet oder sonstige – eigene oder sich zu eigen gemachte – Informationen erteile, ohne sich die dafür erforderlichen Grundlagen verschafft zu haben. Liegen ihm hinreichende Informationen nicht vor, muss er diesen Umstand auch offenbaren.
Diese Pflichten treffen den Makler nicht nur gegenüber dem Kaufinteressenten, sondern auch gegenüber dem Verkäufer, wenn er für beide Vertragsteile tätig ist. Übermittelt der Makler unter Verstoß gegen seine Prüfungspflichten einem Kaufinteressenten unrichtige, für die Vermarktung nachteilige Informationen, liegt deshalb darin auch eine Verletzung des mit dem Verkäufer bestehenden Maklervertrages. Hätten die Kaufinteressenten zutreffende Angaben erhalten, hätten sie das Objekt bereits im August 2012 gekauft, und den Verkäufern wären Finanzierungskosten in Höhe der Widerklageforderung erspart geblieben.
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Provisionsanspruchs wurde die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beschluss des BGH zeigt, wie schnell der Makler doch in die Haftungsfalle geraten kann. Wenn Angaben zum Objekt vom Verkäufer nicht mitgeteilt worden sind oder nicht offensichtlich vorliegen, dürfen auch keine Angaben gemacht werden. Das hört sich einfacher an als getan. In der Praxis lässt sich der Immobilienmakler im Eifer des Gefechts jedoch häufig zu übereilten und ungeprüften Aussagen hinreißen, die dann zu Streitigkeiten führen.