Fällige Wohngeldforderungen nach der Masseunzulänglichkeitsanzeige
InsO §§ 208, 209; ZPO § 91a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach der Masseunzulänglichkeitsanzeige fällige Wohngeldforderungen sind Neumasseverbindlichkeiten, die nur im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden, die aber unzulässig ist oder wird, wenn der Insolvenzverwalter im Urteilsverfahren gegenüber den Neugläubigern die erneute/andauernde Masseunzulänglichkeit darlegt und ggf. nachweist.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits zu Recht und aus den zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen wird, der Kl. nach § 91a ZPO auferlegt. Im Zeitpunkt der Erledigung war die Klage unzulässig.
Nach der Masseunzulänglichkeitsanzeige fällige Wohngeldforderungen sind Neumasseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 InsO, auf die sich die Masseunzulänglichkeitsanzeige inhaltlich nicht erstreckt. Neumasseforderungen können danach grundsätzlich im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Die Leistungsklage ist bzw. wird aber unzulässig, wenn der Insolvenzverwalter im Urteilsverfahren gegenüber den Neugläubigern die erneute bzw. andauernde Masseunzulänglichkeit darlegt und ggf. nachweist (BGH WM 2007, 2128; OLG Düsseldorf NZM 2007, 47-50). In diesem Falle bleibt auch dem Neugläubiger allein die Möglichkeit der Feststellungsklage (Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 208 Rdn. 51).
Im Rahmen der Klageerwiderung hat der Bekl. die anhaltende Masseunzulänglichkeit unter Vorlage von zwei von ihm im Insolvenzverfahren erstellten und an das Amtsgericht übersandten Berichten über die aktuelle Vermögenslage der Insolvenzschuldnerin hinreichend dargetan. Dem ist die Kl. nicht entgegengetreten.
Es besteht auch keine Veranlassung, dem Bekl. die Kosten analog § 93 ZPO aufzuerlegen. Der Bekl. hat keine Veranlassung zur Klage gegeben. Er hat den klägerischen Prozessbevollmächtigten mit vorgerichtlichem Schreiben vom 31.1.2018 mitgeteilt, dass das Verfahren weiterhin masseunzulänglich ist und auf die abschließende Abwicklung des Kaufvertrags gehofft werde. Hätten die klägerischen Prozessbevollmächtigten Zweifel an der mitgeteilten andauernden Masseunzulänglichkeit gehabt, hätten sie diese Bedenken gegenüber dem Bekl. vor Klageerhebung geltend machen und um nähere Darlegung bitten können und müssen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Stellt der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fest, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, zeigt er dem Insolvenzgericht die (ggf. auch nur drohende) Masseunzulänglichkeit („nichts mehr zu holen“) an. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit fällige Wohngeldforderungen sind Neumasseverbindlichkeiten, die nur im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Hat der Insolvenzverwalter durch Vorlage von mehreren Berichten die Fortdauer der Masseunzulänglichkeit dargelegt, und ist dem ein Neugläubiger nicht entgegengetreten, so ist eine gleichwohl geltend gemachte Zahlungsklage des Neugläubigers unzulässig.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine WEG klagte vom Zwangsverwalter fälliges Wohngeld ein. Im Rahmen der Klageerwiderung hat der Zwangsverwalter unter Vorlage von zwei von ihm im Insolvenzverfahren erstellten und an das Amtsgericht übersandten Berichten über die aktuelle Vermögenslage der Insolvenzschuldnerin dargelegt, dass von der Schuldnerin weiterhin nichts zu holen ist. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das sah auch das Landgericht Berlin so. Im Zeitpunkt der Erledigung sei die Klage unzulässig gewesen. Nach der Masseunzulänglichkeitsanzeige fällige Wohngeldforderungen seien Neumasseverbindlichkeiten, die grundsätzlich im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Die sei bzw. werde aber unzulässig, wenn der Insolvenzverwalter im Urteilsverfahren gegenüber den Neugläubigern die erneute bzw. andauernde Masseunzulänglichkeit darlege und ggf. nachweise. In diesem Falle bleibe auch dem Neugläubiger allein die Möglichkeit der Feststellungsklage.
Der beklagte Zwangsverwalter habe keine Veranlassung zur Klage gegeben. Er habe mit vorgerichtlichem Schreiben mitgeteilt, dass das Verfahren weiterhin masseunzulänglich sei. Bei Zweifel daran hätten die Kläger diese Bedenken gegenüber dem Beklagten vor Klageerhebung geltend machen müssen.