faktische staatlichen Verwaltung
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 4, § 2 Abs. 4, § 6 Abs. 1 a, Abs. 6 a, Abs. 7, § 12 Satz 2; EntschG §§ 1, 4
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Schlagwörter zur Erschließung
faktische staatlichen Verwaltung; Binnenschiffahrtbetrieb; Schädigungsmaßnahme; Zielgerichtetheit; entschädigungslose Enteignung: Enteignung; Organisationseinheit; Unternehmen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den Voraussetzungen der "faktischen" staatlichen Verwaltung eines Binnenschiffahrtbetriebs.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt Entschädigung für den Verlust des Eigentums an dem Binnenschiffahrtsbetrieb "E." - (zuletzt eingetragen gewesen im Binnenschiffsregister beim Amtsgericht Charlottenburg, Bd. ..., Bl. ...) - nach den Vorschriften des Entschädigungsgesetzes (EntschG).
Ursprünglicher Eigentümer des 1907 in R. gebauten Schleppschiffs (Tragfähigkeit 511, 872 Tonnen), war seit September 1941 der Vater des Kl., Herr J. G. Dieser hatte seinen ständigen Wohnsitz im ehemaligen Westteil Berlins. Nach den im Lastenausgleichsverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die sich mit den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Kl. im hiesigen Verfahren decken, betrieb dessen Vater nach Kriegsende sein einzelkaufmännisch geführtes Transportunternehmen sowohl auf den "märkischen Gewässern" der früheren DDR als auch im Westen der Stadt. Nachdem der kriegsbeschädigte Schleppkahn, der das wesentliche Betriebsvermögen bildete, 1947 instand gesetzt worden war, wurde er von den sowjetzonalen Behörden registriert. Seither mußte J. G. für die dortige Schiffahrtsbehörde Auftragsfahrten durchführen. Zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes erhielt er sog. "Passierscheine", die ihm den Zugang nach Berlin (Ost) und in die sowjetische Besatzungszone ermöglichten. Der ihm zuletzt erteilte Passierschein galt bis zum 31. Dezember 1961. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte er - auch nach dem Mauerbau am 13. August 1961 - die Sektorengrenze unter Vorlage des Dokuments passieren und seiner Tätigkeit als Binnenschiffer nachgehen. Aus Altersgründen hatte sich der Vater des Kl. bereits in den Jahren zuvor auf Mitfahrten beschränkt. Schiffsführer war sein damals in Berlin-Neukölln lebender Sohn aus erster Ehe, H. G. Ab dem 2. Januar 1962 untersagten die Grenzbehörden beiden Binnenschiffern, das Gebiet der DDR einschließlich Berlin (Ost) zu betreten.
Nach den unwidersprochenen Angaben des Kl. bemühte sich dessen Vater in der Folgezeit um die Verlängerung seines "Passierscheins" sowie - auch unter Einschaltung von Senatsdienststellen - um die Verlegung seines Betriebes nach Berlin (West). Sein Angebot an die DDR-Behörden, gegen die Zahlung von 10.000 DM "freies Geleit" für eine Überführung seines Schleppkahns zu erhalten, verweigerten die staatlichen Stellen in Berlin (Ost) mit der Begründung, das ihm gehörende Schiff könne er nicht erwerben. Es verbleibe in seinem Eigentum, dürfe aber nur zur Unterstützung der volkseigenen Kapazitäten in der DDR genutzt werden.
Spätestens Weihnachten 1964 wurde die "E." von dem ehemaligen Schiffsjungen E. Sch. auf dem Rummelsburger See liegend gesichtet. Die Abdeckung des Schleppkahns fehlte, so daß es hineinregnen konnte. Wer das Schiff dorthin verbracht oder ob es bereits seit Anfang 1962 dort gelegen hatte, nachdem J. G. der Zugang verwehrt worden war, ist ebensowenig feststellbar wie die konkrete Art der Nutzung bis 1964 und in der Folgezeit.
Im August 1972 übersandte das Ministerium für Verkehrswesen - Hauptverwaltung der Wasserstraßen und der Binnenschiffahrt, Abt. Binnenschiffahrt - dem Rat des Stadtbezirks Friedrichshain eine Aufstellung stillgelegter "Fahrzeuge ... im Rummelsburger See", deren Eigentümer in Berlin (West) wohnten. Die Liste umfaßte sechs Registriernummern und die Anschrift der jeweiligen Schiffseigentümer. Mit Schreiben vom 20. September 1972 bestellte der Rat des Stadtbezirks Friedrichshain - Abt. Finanzen, Referat Kontrolle und Verwaltung des staatlich und treuhänderisch verwalteten Eigentums - die Treuhandstelle für Binnenschiffe unter Hinweis darauf, daß das Vermögen der jeweiligen Eigentümer gemäß der Anweisung vom 18. November 1961 des Magistrats von Groß-Berlin unter Schutz und vorläufiger Verwaltung stehe, mit sofortiger Wirkung zum vorläufigen Verwalter. Sie - die Treuhandstelle - sei berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung und planmäßigen Nutzung des Vermögens erforderlich seien. Jeder Schriftwechsel mit den West-Berliner Eigentümern habe zu unterbleiben. Nachdem der Rat des Stadtbezirks festgestellt hatte, daß die Treuhandstelle ohne geregelte Rechtsnachfolge aufgelöst worden war, wurden die Verwalteraufträge als gegenstandslos betrachtet. Unter dem 12. Oktober 1972 vermerkte der Rat des Stadtbezirks (Kolln. W.) dazu wörtlich: "Verantwortlich für die abzuwrackenden Objekte ist das Min. f. Erzbergbau, Metallurgie, Kali und Metallaufbereitung, welches auch freie Kapazitäten in ... hat. Alle anderen Objekte, die noch im Rummelsburger See liegen, sind bereits in Auftrag an obige Stelle gegeben. Für die Wracks, Verfügungsberechtigter Rat des Stadtbezirks, wäre noch ein Auftrag zu erteilen".
Unter dem 30. Oktober 1972 gelangte der Rat des Stadtbezirks Friedrichshain (Referatsleiter E.) unter dem Betreff "Abwrackung der Objekte im Rummelsburger See, soweit sie Eigentum von Westberlinern sind" nach Rücksprache mit der Hauptverwaltung Wasserstraßen und Binnenschiffahrt sowie weiteren staatlichen Stellen zu dem Ergebnis, es bestünden keine Bedenken, "daß die Wracks in Verbindung mit den übrigen, vermutlich DDR-Bürgern gehörenden Schiffen, abgewrackt werden. Wir sollten daher unsere Zustimmung dafür erteilen. Dabei wäre aber darauf hinzuweisen, daß wir keine Kosten übernehmen könnten und daß im Falle eines verbleibenden Resterlöses dieser auf ein WWA-Konto zugunsten des WB Eigners zu überweisen wäre. Es bleibt noch festzustellen, wer den Auftrag zur Abwrackung an das Min. f. Erzbergbau usw. erteilt hat. Das ist vermutlich durch die HV Wasser- u. Binnenstraßen erfolgt. Sofern das zutrifft, sollten wir die HV Wasser- usw. schriftlich darum bitten, ihren Auftrag an das Min. für Erzbergbau usw. für die o. a. Objekte zu erweitern."
Nach einem ergänzenden Aktenvermerk des Rats des Stadtbezirks vom 18. November 1972 (Kolln. W.) hatte eine erneute Rücksprache mit dem dem Gen. D. (HV Wasserstraßen und Binnenschiffahrt) ergeben, daß zwischenzeitlich ein Schreiben an das Amt für den Rechtsschutz, Gen. Dr. K., gerichtet wurde, mit dem Bemerken, daß "die Abwrackung der Schiffe der West-Berliner Schiffseigner zum Problem geworden ist. Von dort wird eine Stellungnahme bezüglich der Verfahrensweise erarbeitet, ...". Ausweislich einer unter dem 8. März 1973 gefertigten Niederschrift über eine tags zuvor stattgefundene erneute Beratung mit dem Koll. D. und einer weiteren Kolln. der HV Wasserstraßen und Binnenschiffahrt hinsichtlich der "weitere(n) Behandlung der Abwrackung von Binnenschiffen im Rummelsburger See, die in West-Berlin wohnenden Eignern gehören", gelangte der Rat des Stadtbezirks (Referatsleiter E. zu dem abschließenden Ergebnis, "daß durch das Amt für den Rechtsschutz ... keine Bedenken bestehen, daß wir diese Schiffe gem. Anweisung des Magistrats ... vom 18.11.1961 als Vermögenswerte West-Berliner Bürger in staatliche Verwaltung nehmen. Die staatliche Verwaltung sollte durch uns ausgeübt werden, zumal es nur noch um die Verwertung dieser Vermögenswerte geht. Das Amt ... bittet nach Abschluß der Abwrackungsarbeiten, ihm die Höhe des erzielten Schrotterlöses sowie eine Übersicht der ... erstatteten Kosten für den Transport der Schiffe zur Abwrackungsstelle mitzuteilen ... Wir sollten trotz der getroffenen Absprachen ... in den Aufträgen zum Ausdruck bringen, daß a) diese Schiffe nicht zur Abwrackung in die BRD verbracht werden dürfen;
b) daß wir diese Aufträge als staatl. Verwalter erteilen;
c) daß dem Schiffseigner keinerlei Abrechnungen oder Auskünfte erteilt werden dürfen u.
d) daß der Erlös auf ein WWA Konto einzuzahlen ist, das unserer Verwaltung unterliegt (...). In diesem Zusammenhang übergab uns Koll. D. noch die vorgefertigten Aufträge für vier weitere Schiffe, die ebenfalls West-Berliner Eigentümern gehören, was aber erst jetzt nach näherer Untersuchung ... festgestellt werden konnte. Wir haben zugesagt, daß wir auch diese Objekte in Verwaltung nehmen und gleichartig behandeln werden."
Zu den vier nachgereichten Vermögenswerten gehörte der Schleppkahn "E.", der ausweislich eines Vermerks des Ministeriums für Verkehrswesen - Hauptverwaltung der Wasserstraßen und Binnenschiffahrt - vom 13. März 1973 (D.) über die nämliche Beratung vom 7. März 1973 ab sofort unter Schutz und vorläufige Verwaltung zu stellen war. Nachdem das Berliner Stadtkontor auf Bitten des Rats des Stadtbezirks ein Sperrkonto auf den Namen J. G. eingerichtet und die Kontonummer 6651-44-31875 mitgeteilt hatte, sollte - wie in den anderen Fällen geschehen - der Direktion der Binnenschiffahrt (Schiffsinspektion) in Berlin und dem Kombinat Metallaufbereitung in Halle ein Antrag zur Abwrackung übergeben werden. Dabei war generell geklärt, daß der Magistrat keinerlei finanzielle Belastungen zu tragen hatte; verauslagte Gebühren waren vom Schrotterlös abzuziehen und der verbleibende Betrag von der Metallaufbereitung auf das WWA-Konto zu überweisen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist anzunehmen, daß auch im Streitfall entsprechend verfahren, das Schiff verschrottet und dem nämlichen Konto ein Betrag in Höhe von offenbar 2.476,12 M gutgeschrieben wurde. Im Zeitpunkt der Abwrackung war das Schiff nominal im Wert von 16.500 GM/RM hypothekarisch belastet. Gläubiger war der Spar- und Vorschuß-Verein "E.", eine eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung zu Fürstenwalde/Spree, wo das Schiff auch versicherungstechnisch registriert war. Nach Auskunft der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) valutierte die Schiffshypothek zum 1. Juli 1990 in Höhe von 5.475 DM.
Mit Bescheid vom 26. Januar 1976 über die Feststellung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) hatte die Stadt Duisburg - Ausgleichsamt - unter Berücksichtigung eines bereits mit Teilbescheid vom 5. Mai 1960 festgestellten Kriegssachschadens (Feststellungsgesetz - FG) einen Schaden am entzogenen Betriebsvermögen (Binnenschiffahrtsbetrieb) in Höhe von insgesamt 6.888 M-Ost ermittelt. Als Schadensursache wurden die Verfügungsbeschränkung sowie die Versagung des Betretens der DDR oder Berlin (Ost) nach dem 13. August 1961 (Schadenszeitpunkt) mit der Begründung angenommen, diese Maßnahmen hätten in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Eigentumsentzug entsprochen und seien damit einer Wegnahme gleichgekommen. Zugrunde lag der Bewertung ein Gutachten der Freien und Hansestadt Hamburg - Ausgleichsamt, Vororte - vom 10. Juni 1974 "zum Zwecke der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes von Betriebsvermögen", der danach für den Güterbinnenschiffahrtsbetrieb 16.550 M-Ost per 1. Januar 1961 betrug, wobei davon ausgegangen wurde, daß keine langfristigen Verbindlichkeiten mehr bestanden. Nach Abzug der festgestellten Kriegssachschäden verblieb der nach den Vorschriften des BFG ermittelte Wert.
J. G. verstarb am 10. April 1982. Laut gemeinschaftlichem Erbschein des Amtsgerichts Neukölln vom 25. März 1993 wurde er mit dem Todestag der am 6. August 1992 verstorbenen Vorerbin P. G. je zur Hälfte von seinen Kindern G. L. und dem Kl. beerbt.
Im September 1990 meldete P. G. in bezug auf den Vermögenswert vermögensrechtliche Ansprüche an. Auf Nachfrage überwies die Berliner Bank dem Kl. im Mai 1993 von dem unter der Nummer 6651-44-31875 geführten Konto 1.238,06 DM; die Hälfte davon erhielt seine Schwester. Mit Bescheid vom 25. April 1996 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin (LARoV) unter Berufung auf die Zuständigkeitsregelungen des § 25 Abs. 1 Satz 2 VermG i. V. m. § 15 URüV den "Antrag ... auf Rückübertragung/Entschädigung des Binnenschiffs ‚E'" im wesentlichen mit der Begründung ab, es liege in bezug auf das Betriebsvermögen weder eine Schädigung nach § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG noch nach § 1 Abs. 3 VermG vor. Zwar sei durch die 1973 angeordnete staatliche Verwaltung ursprünglich ein Schädigungstatbestand gemäß § 1 Abs. 4, 2. Spiegelstrich VermG gegeben gewesen, der jedoch nicht zu einem Vermögensverlust im Sinne des Vermögensgesetzes geführt habe. Die staatliche Verwaltung habe vielmehr noch im selben Jahr mit der Verschrottung des Schleppkahns geendet, und der Schrotterlös sei auf ein zugunsten des damaligen Eigentümers eingerichtetes Konto eingezahlt worden. Die staatliche Verwaltung über dieses Konto wiederum sei kraft Gesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 1992 aufgehoben worden, so daß der Kl. seit diesem Zeitpunkt über den Betrag habe verfügen können. Im übrigen müsse davon ausgegangen werden, daß die Abwrackung im Zusammenhang mit Alter und Beschaffenheit des Schleppkahns gestanden habe. Zudem habe ausweislich des Vermerks des Ministeriums für Verkehrswesen der DDR über die Beratung beim Rat des Stadtbezirks Friedrichshain im März 1973 die Notwendigkeit der Beräumung des Rummelsburger Sees von allen stillgelegten Binnenschiffen bestanden. Bei der Verschrottung habe es sich somit im Ergebnis um eine allgemeine Aktion gehandelt, die West- und Ost-Berliner gleichermaßen betroffen habe.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kl. sein Wiedergutmachungsbegehren zugunsten der Erbengemeinschaft weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor, der Bekl. habe zu Unrecht das Vorliegen eines Schädigungstatbestandes nach § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG verneint. Tatsächlich hätten die staatlichen Stellen der DDR eine Herausgabe des Binnenschiffs nach Berlin (West) oder in die Bundesrepublik bewußt verweigert und es stattdessen über Jahre hinweg dem sicheren Verfall preisgegeben. Dies zeige deutlich, daß es den damaligen Machthabern ausschließlich um eine praktisch entschädigungslose Enteignung gegangen sei. Die Äußerungen, Verhaltensweisen und tatsächlichen Handlungen der damaligen staatlichen Stellen gegenüber seinem Vater erfüllten in geradezu klassischer Weise alle Merkmale eines Machtmißbrauchs. Er sei seinerzeit in erpresserischer Weise aufgefordert worden, seinen Wohnsitz nach Ost-Berlin oder in die DDR zu verlegen, weil er nur dort seinen Binnenschiffahrtsbetrieb zum Wohle der Volkswirtschaft hätte fortsetzen können. Im übrigen habe selbst die Beräumung des Rummelsburger Sees durch die begehrte Übergabe des Schiffs kostengünstiger erfolgen können. Einen aus der Verschrottung resultierenden Veräußerungserlös habe er nie erhalten. Allein aus der Höhe des auf das staatlich verwaltete Konto überwiesenen Betrages sei unschwer zu ersehen, daß es sich dabei nicht um den Verkaufserlös für ein voll funktionsfähiges Binnenschiff gehandelt habe. Tatsächlich sei das Transportunternehmen zu Zeiten des Bestehens der DDR und vor dem Bau der Mauer so organisiert gewesen, daß ein Teil der Frachterlöse in DM (West) direkt an seinen Vater ausgezahlt worden sei und ein Teil zeitweise in Mark (Ost). Schließlich sei ein weiterer Teil auf ein Sperrkonto in der DDR geflossen. Es sei mithin davon auszugehen, daß der relativ geringe Betrag die Summe darstelle, die sich in mehr als zehnjähriger Tätigkeit als anteiliger Frachterlös angesammelt habe; über dessen Verbleib sei ihm ansonsten nichts bekannt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), denn er hat einen Anspruch gem. §§ 1, 4 EntschG i. V. m. § 8 VermG auf die Festsetzung der begehrten Entschädigung zugunsten der Erben nach J. G. Der schrittweise geschädigte Binnenschiffahrtsbetrieb des Erblassers unterlag als lebendes Unternehmen zunächst faktisch staatlicher Verwaltung. Die spätere förmliche Anordnung der staatlichen Verwaltung über das zwischenzeitlich stillgelegte Betriebsvermögen galt dessen Liquidierung und setzte mithin die bereits bestehende faktische Unternehmensverwaltung fort, indem es diese durch die Verschrottung des Binnenschiffs "E." vertiefte.
1. Nach § 6 Abs. 1a Satz 1 i. V. m. Abs. 7 Satz 1 VermG ist Berechtigter in bezug auf die Rückgabe oder Entschädigung eines Unternehmens derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gem. § 1 VermG betroffen sind. Die Bestimmungen setzen voraus, daß ein bestehendes - lebendes - Unternehmen als solches Gegenstand einer schädigenden Maßnahme war (zuletzt in Fortsetzung der st. Rspr. BVerwG, Urt. v. 28. März 2001 - BVerwG 8 C 6.00 - VIZ 2001, 609 ff. = ZOV 2001, 348). War hingegen der Betrieb eines Unternehmens bereits vor Durchführung der schädigenden Maßnahmen endgültig eingestellt/stillgelegt, und wurden anschließend vom staatlichen Verwalter einzelne Gegenstände des Betriebsvermögens veräußert, waren nur diese einzelnen Vermögensgegenstände von einer schädigenden Maßnahme mit der Folge betroffen, daß die Bestimmungen der Singularrestitution anzuwenden sind (BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 1993 - BVerwG 7 B 15.93 - VIZ 1993, 499 f. = ZOV 1993, 363; Urt v. 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 45.94 - VIZ 1996, 211 ff. = ZOV 1996, 287).
Zur Überzeugung der Kammer hat der Rechtsvorgänger des Kl. am 1. Januar 1962 mit dem Binnenschiff "E.", das als einziges Transportmittel das wesentliche Betriebsvermögen seines bis zum Auslaufen des "Passierscheins" Ende Dezember 1961 geführten Schiffahrtsunternehmens darstellte, eine potentiell lebensfähige betriebliche Organisationseinheit in Berlin (Ost) zurückgelassen. Denn allein die im Anschluß an den Mauerbau erfolgte Versagung der Verlängerung der Zugangsberechtigung führte nicht bereits zur Stillegung des einzelkaufmännisch geführten Unternehmens. Vielmehr wurde J. G. lediglich an der Ausübung seines Berufs gehindert. Für den Fortbestand des Unternehmens kommt es auf die Person des Inhabers aber grundsätzlich nicht an, es sei denn, allein von dessen höchstpersönlichem Einsatz hinge die Existenz des Betriebs ab. Davon kann hier nicht ausgegangen werden, denn jeder andere Binnenschiffer mit entsprechendem Patent hätte die "E." als Schiffsführer - wie die Tätigkeit von H. G. exemplarisch zeigt - steuern und die im Ostteil Berlins vergebenen Aufträge annehmen und ausführen können. Auch der Umstand, daß der Schleppkahn bereits in den Jahren zuvor vom Sohn des Erblassers geführt wurde, ändert nichts an der Unternehmereigenschaft des Schiffseigners. Dies blieb der Rechtsvorgänger des Kl. durchgehend und trug damit das unternehmerische Verlustrisiko, was den persönlichen Anwendungsbereich des § 6 VermG grundsätzlich eröffnet.
2. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie nach den im Lastenausgleichsverfahren noch nach den Angaben des Erblassers getroffenen Feststellungen und den glaubhaften Schilderungen des Kl. in der mündlichen Verhandlung von der familiären Situation unmittelbar nach Auslaufen des "Passierscheins" besteht für die Kammer kein Zweifel, daß auch sachlich der Anwendungsbereich der unternehmensrestitutionsrechtlichen Vorschriften eröffnet ist. Denn das zurückgelassene Transportunternehmen unterlag als noch lebende Organisationseinheit faktisch staatlicher Verwaltung, die hier wiedergutmachungsrechtlich einer formal angeordneten staatlichen Verwaltung i. S. d. § 1 Abs. 4 VermG gleichsteht.
a) Im Unterschied zu den lastenausgleichsrechtlichen Regelungen rechtfertigen allerdings nach der Konzeption des Vermögensgesetzes weder der Mauerbau noch die unterbliebene Verlängerung des "Passierscheins" die Annahme einer schädigenden Maßnahme. Insoweit fehlt es für eine Schädigung nach § 1 Abs. 3 VermG bereits an der geforderten Zielgerichtetheit in bezug auf den konkreten Vermögensverlust. Die bloße - aus den allgemeinen politischen Umständen folgende - tatsächliche Verfügungsbeschränkung über sein Eigentum durch Verweigerung des ungehinderten Zugangs mag zwar in den wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Eigentumsentzug und damit lastenausgleichsrechtlich den Anforderungen an eine Wegnahme genügt haben, im wiedergutmachungsrechtlichen Ergebnis nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland sieht dies jedoch anders aus: Wer während des Bestands der DDR formal Buch- oder Schiffsregistereigentümer geblieben war, und wessen Vermögen auch nicht staatlicher Verwaltung unterlegen hatte, hatte mit Wiedervereinigung im Jahre 1990 ohne weiteres die aus seinem Eigentumsrecht fließende tatsächliche Verfügungsbefugnis zurückerlangt, ohne daß es der Anwendung des Vermögensgesetzes überhaupt bedurfte. Mangels Fortwirkung der lastenausgleichsrechtlich als Wegnahme qualifizierten Handlung ist in diesen Fällen der ursprünglich durch die Zugangssperre entstandene Schaden entfallen. Aus diesem Grund hat der Vermögensgesetzgeber diese Maßnahmen nicht (mehr) als Schädigungstatbestände gefaßt.
b) Ebensowenig sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG erfüllt, denn das Unternehmen wurde entgegen der Ansicht des Kl. nicht entschädigungslos im Sinne der Norm enteignet. Zwar ist der Enteignungsbegriff des Vermögensgesetzes nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung faktisch zu verstehen. Eine Enteignung setzt danach keine bestimmte Form voraus, sondern ist immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden und die Vermögensentziehung in der Rechtswirklichkeit für den Eigentümer greifbar zum Ausdruck gekommen ist (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 2. August 2001 - BVerwG 7 G 26.00 - amtl. Abdruck S. 15 = ZOV 2001, 418). Daran fehlt es jedoch nach Aktenlage sowie den eigenen Angaben des Kl., dessen Rechtsvorgänger ab 1962 nicht nur formal Eigentümer geblieben, sondern dem auch von den staatlichen Stellen der DDR für den Fall seiner Rückkehr die eigene Betriebsfortsetzung zum Wohle der Volkswirtschaft angeboten worden war. Folgerichtig läßt sich auch keine Überführung des lebenden Unternehmens in Volkseigentum feststellen. Derartige Maßnahmen jenseits der vollständigen Entziehung des Vermögenswertes durch Verlust der Rechtsposition hat der Gesetzgeber schädigungstatbestandlich mit den verschiedenen Formen der staatlichen Verwaltung erfaßt (§ 1 Abs. 4 VermG), die regelmäßig den Ausschluß der Verfügungsbefugnis über das Eigentum zur Folge hatte, jedoch nicht dessen Entzug selbst.
c) Das Transportuntemehmen unterlag seit 1962 faktisch einer solchen staatlichen Verwaltung. Zwar erfolgte die formale Anordnung der staatlichen Inverwaltungnahme (vgl. § 1 Abs. 4 VermG) des Binnenschiffs "E." durch den Rat des Stadtbezirks Friedrichshain erst im Jahre 1973 und erstreckte sich somit isoliert betrachtet lediglich auf den verbliebenen Unternehmensrest, der anschließend im Auftrag des staatlichen Verwalters verwertet wurde (§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG). Diese Maßnahme betraf aber - wie der Bekl. zutreffend betont - nach Aktenlage kein lebensfähiges Unternehmen mehr, sondern mit dem schrottreifen Schleppkahn nur noch einen einzelnen Vermögensgegenstand des früheren Betriebsvermögens. Wäre diese Maßnahme daher die erste feststellbare schädigende Handlung in bezug auf den Binnenschiffahrtsbetrieb gewesen, dürften allein die Grundsätze der Einzelrestitution zur Anwendung kommen, weil das Unternehmen vor Durchführung der staatlichen Verwertung bereits als endgültig stillgelegt betrachtet werden müßte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 1993 - 7 B 15.93 - VIZ 1993, 499 f. = ZOV 1993, 363). Hinsichtlich des angegriffenen Bescheids hätte dies zur Folge, daß das LARoV für die Entscheidung zwar nicht zuständig gewesen wäre (unschädlich nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 1 VermG), der Entschädigungsanspruch des Kl. jedoch infolge des erzielten Erlöses nicht bestünde (vgl. § 10 VermG).
Ein derartiger Fall liegt hier jedoch entgegen der Auffassung des Bekl. nicht vor. Denn der Verwertung des Schiffes war trotz der fehlenden formalen Anordnung faktisch die staatliche Verwaltung des ursprünglich noch lebenden Transportunternehmens vorausgegangen. Daß Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen grundsätzlich staatlich verwaltet werden konnten, steht außer Frage. Wiedergutmachungsrechtlich richten sich die Modalitäten der Rückführung nach § 6 VermG (vgl. § 12 VermG), wobei als Schädigungszeitpunkt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme gilt. Das Gesetz läßt demnach schon mit Anordnung der staatlichen Verwaltung eines Unternehmens den Anspruch auf dessen Rückführung entstehen. Nichts anderes gilt in den Fällen faktischer staatlicher Verwaltung, die das Bundesverwaltungsgericht der als Schädigungstatbestand ausgestalteten formellen staatlichen Verwertung (§ 1 Abs. 4 i. V. m. § 2 Abs. 4 VermG) im Bereich der Abschlagsregelungen nach §§ 16, 18 VermG unter der Voraussetzung gleichgestellt hat, daß die unterbliebene formelle Anordnung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften überhaupt möglich gewesen wäre (aa), und daß in der Rechtswirklichkeit der DDR auch tatsächlich staatliche Verwaltung ausgeübt worden ist (bb). In diesem Fall sei - so die höchstrichterliche Rechtsprechung - eine jenseits der Regelungen über die staatliche Verwaltung durchgeführte Maßnahme nach dem Zweck des § 1 Abs. 4 VermG gleichermaßen Ausdruck eines diskriminierenden staatlichen Verwalterzwangsregimes gewesen, das dem von der Norm erfaßten wiedergutmachungsbedürftigen Unrechtsgehalt gleichsteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. April 1999 - BVerwG 7 C 18.98 - ZOV 1999, 379 f. m. w. N.). Es ist vermögensgesetzlich kein Grund ersichtlich, die Figur der faktischen staatlichen Verwaltung auf den Bereich der Grundpfandrechtsbestellung zu beschränken und nicht auch im Rahmen der Unternehmensentziehung als Schädigungstatbestand anzuerkennen, sofern die skizzierten Voraussetzungen erfüllt sind und eine der formal angeordneten staatlichen Unternehmensverwaltung vergleichbare Unrechtsintensität erreicht ist. So liegen die Dinge hier:
aa) Da der Rechtsvorgänger des Kl. seinen Wohnsitz stets in Berlin (West) hatte, hätte das Betriebsvermögen ohne weiteres i. S. d. § 1 Abs. 4 VermG staatlich verwaltet werden können. Zu Recht wurde im Vorfeld der formellen Inverwaltungnahme im Jahre 1973 von den staatlichen Stellen mehrfach darauf hingewiesen, daß das Vermögen der im Westen lebenden Binnenschiffseigner der Anweisung des Magistrats über die Behandlung der in der Hauptstadt der DDR - demokratisches Berlin - be-findlichen Vermögenswerte West-Berliner Bürger ... vom 18. November 1961 unterlag (abgedr. in: RVI, Bd. IV, Dok I 156 - im folgenden: An-weisung). Dazu gehörten nach Abschnitt III Buchst. d) der Anweisung auch Betriebe. Zudem hätte das Vermögen nach § 2 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten - Berlin/Ost - v. 4. September 1952 (abgedr. in: RVI, Bd. IV, Dok. I 155) in Schutz und vorläufige Verwaltung der Organe des Magistrats übernommen werden können, was ver-mutlich mit Blick auf die Beschäftigung des Vaters des Kl. in Berlin (Ost) unterblieb (vgl. Abschnitt I Ziff. 3 der Anweisung). Mit der faktischen Beendigung seiner Berufsausübungsmöglichkeit war dieses Hindernis jedoch entfallen, so daß einer Anordnung der staatlichen Verwaltung auch nach diesen Bestimmungen nichts im Wege gestanden hätte.
bb) In bezug auf den G.schen Binnenschiffahrtsbetrieb ist in der Rechtswirklichkeit der DDR auch tatsächlich staatliche Verwaltung ausgeübt worden. Ausweislich der Akten nahmen die Behörden der DDR alle Binnenschiffe in der Rummelsburger Bucht formal zwar erst in den Blick, als das Gewässer "beräumt" werden sollte und dafür ein entsprechend förmlicher Verwertungsauftrag erteilt werden mußte. Nach den stimmigen Angaben des Rechtsvorgängers des Kl. im Lastenausgleichsverfahren sowie der glaubhaften Bestätigung durch den Kl. in der mündlichen Verhandlung hat J. G. jedoch unmittelbar nach Versagung des "Passierscheins" Anfang 1962 nichts unversucht gelassen, sein Lebenswerk zu retten und zunächst eine Verlängerung der Zutrittsberechtigung für das Gebiet der DDR zu erreichen sowie - als dies erfolglos blieb - den noch nicht stillgelegten Betrieb in Gestalt seines wesentlichen Betriebsvermögens nach Berlin (West) zu überführen. Die zu diesem Zweck angesprochenen staatlichen Stellen der DDR gerierten sich zur Überzeugung der Kammer in diesem Zeitpunkt faktisch als staatliche Verwalter des Unternehmens, indem sie eine Überführung des Schleppkahns gegen Zahlung unter Berufung auf die fortbestehende Eigentümerstellung des Vaters des Kl. ablehnten und ihn zugleich auf die ausschließliche Weiternutzung des Schiffs zur Unterstützung der volkseigenen Kapazitäten hinwiesen. Die Annahme, die Vorhaltung sei nicht wenigstens in den ersten Monaten des Jahres 1962 auch erfolgt, ist nach Auffassung des Gerichts lebensfremd. Dabei kann offenbleiben, ob und wie lange die Transportkapazität benötigt wurde, denn bereits die staatliche Entscheidung darüber, das Unternehmen mit dem Schleppkahn für potentielle Einsätze zum Wohle der Volkswirtschaft während eines gewissen Zeitraums betriebs- und lebensfähig zu halten, genügt den Anforderungen an die zumindest vorübergehende Fortsetzung des zurückgelassenen Schiffahrtsunternehmens "E." und spricht gegen die Annahme einer "automatischen" Einstellung des Betriebs mit Auslaufen des "Passierscheins".
d) Vor diesem tatsächlichen Hintergrund vollzog sich die dem Entschädigungsanspruch des Kl. zugrunde liegende Schädigung des Unternehmens seines Rechtsvorgängers vermögensrechtlich somit in zwei Schritten: Zunächst in Form der faktischen staatlichen Verwaltung entsprechend § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 4, § 12 Satz 2 VermG, die zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 1962 und 1973 zur Stillegung führte, und sodann in Form der Verwertung des verbliebenen Betriebsvermögens durch den staatlichen Verwalter (§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG). Daß die faktische staatliche Unternehmensverwaltung nicht mit der Einstellung des Geschäftsbetriebs beendet war, sondern die Liquidierung des Vermögens einschloß, zeigt nachdrücklich die eigens zum Zwecke der Verwertung noch förmlich angeordnete staatliche Verwaltung. Sie war offenkundig erforderlich geworden, nachdem für die Beseitigung des abzuwrackenden Binnenschiffs sowie der weiteren Objekte im Rummelsburger See eine aus damaliger Sicht rechtlich ordnungsgemäße Abwicklung geboten erschien, zumal sich keine der beteiligten Stellen zur Tragung sie nicht betreffender finanzieller Belastungen bereit fand. Da die nach faktischer Inverwaltungnahme des lebenden Unternehmens erfolgte Stillegung, die ihrerseits ebenfalls unternehmensbezogen ist, den Gegenstand der bereits eingetretenen Schädigung nicht veränderte, hat die zweite Schädigungsmaßnahme die erste Maßnahme nur fortgesetzt und vertieft (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Januar 1996 - 7 C 45.94 - VIZ 1996, 210 ff. [211] = ZOV 1996, 287). Demzufolge hat der Kl. Anspruch auf Entschädigung des entzogenen Unternehmens, ohne - wie der Bekl. zu Unrecht meint - auf den aus der Verwertung einer beweglichen Sache erzielten Erlös verwiesen werden zu können. Diese Betrachtungsweise wird nicht nur der Systematik des Vermögensgesetzes gerecht, sondern sie allein erfaßt den wahren Unrechtsgehalt, der mit den staatlichen Maßnahmen der "kalten Enteignung" des Betriebsvermögens einherging.