faktische staatliche Verwaltung
VermG § 18 Abs. 2
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faktische staatliche Verwaltung; Ablösebetrag für Grundpfandrechte; Teilungsunrecht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kriterium für das Vorliegen einer "staatlichen Verwaltung" ist, daß die Verwaltung staatlicherseits angeordnet wurde, nicht etwa, daß sie durch eine staatliche Stelle - wie einen VEB Kommunale Wohnungsverwaltung - ausgeübt wurde ("faktische" staatliche Verwaltung).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Ablösebetrages bei der vermögensrechtlichen Rückübertragung des Grundstücks T.-Str. in Berlin-Prenzlauer Berg. Die Kl. war als gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft Eigentümerin des 93 Wohneinheiten umfassenden streitgegenständlichen Hausgrundstücks. Ihren Verwaltungssitz hatte sie zunächst in Berlin-Wilmersdorf und danach bis heute in Berlin-Steglitz. Im Zuge der Verwaltungsspaltung in Berlin wurde für die Ostimmobilien der Wohnungsbaugenossenschaften die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft angeordnet, auf deren Konto seit 1949 die in den Ostbezirken anfallenden Nutzungsgebühren zu zahlen waren. Im folgenden wurde dem Verband Berliner Wohnungsbaugenossenschaften und gesellschaften e. V. (West-Berliner Prüfungsverband) das Tätigwerden im Ostteil der Stadt untersagt. Neukredite der Investitionsbank (Ost) wurden zu Lasten bestehender Kredite vorrangig bedient.
Am 14. September 1950 unterstellte der Magistrat von Groß-Berlin die im sowjetisch besetzten Sektor Berlins belegenen Hausgrundstücke von 17 Baugenossenschaften (von denen vier ihren Sitz im Ostteil, 13 im Westteil Berlins hatten), u. a. die der Kl., gemäß der "Verordnung über die Kontrolle der im sowjetisch besetzten Sektor von Groß Berlin oder in den Westzonen Deutschland" (Grundstückskontrollverordnung GKVO) vom 27. Juli 1950 (VGBI. I. S. 207, abgedruckt bei Fieberg-Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. lll, 2. Aufl. 4.0) seiner Kontrolle, weil die Genossenschaften der Benennung eines Bevollmächtigten nicht fristgemäß nachgekommen seien. Mit der treuhänderischen Verwaltung wurde Herr M. beauftragt. Mit Schreiben gleichen Datums wurde der Kl. mitgeteilt, sie habe sich mit sofortiger Wirkung in bezug auf die Verwaltung ihrer Grundstücke jeglicher Tätigkeit zu enthalten. Insbesondere dürften Einkünfte aus den Grundstücken nicht mehr eingezogen und verwendet werden.
Unter Bezugnahme auf § 26 "des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen" (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz WGG) vom 29. Februar 1940 (RGBl. I S. 437) bestellte der Magistrat am 1. Februar 1952 "zwecks Sicherung der Weiterarbeit der zur Zeit unvertretenen und unserer Aufsicht unterstellten Wohnungsgenossenschaften Herrn M. ... zum Treuhänder für das im demokratischen Sektor von Groß-Berlin befindliche Vermögen" der 17 Wohnungsbaugenossenschaften. Danach war der Treuhänder berechtigt, mit Zustimmung der Abteilung Aufbau einen Vertreter zu bestellen und die Verwaltung der Grundstücke den noch zu errichtenden volkseigenen Wohnungsverwaltungen zu übertragen. Verfügungen über die Grundstücke, Belastungen, Löschungen und Kreditaufnahmen bedurften nach dieser Ermächtigung der Genehmigung durch die Abteilung Aufbau, es sei denn, Rechtsgeschäfte des Treuhänders waren von Gesetzes wegen rechtswirksam. Unter Präzisierung der Befreiungen vom Zustimmungsvorbehalt für Verfügungen, Belastungen usw. wurde am 30. April 1974 Herr K. als Treuhänder bestellt.
Am 20. Oktober 1981 teilte das Amt für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR - Abteilung II - auf Anfrage des Magistrats vom 20. Juli 1981 mit, daß bei den Genossenschaften mit Sitz in West-Berlin von dem Bestehen der staatlichen Verwaltung gemäß § 2 der SicherungsVO bzgl. der in Berlin (Ost) befindlichen Vermögenswerte ausgegangen werden könne. In einem Aktenvermerk des Magistrats von Groß-Berlin vom 1. November 1983 wird demgegenüber festgestellt, daß eine Erfassung der seit 1948/49 lediglich treuhänderisch verwalteten genossenschaftseigenen Grundstücke zur staatlichen Verwaltung weder auf der Grundlage von § 2 "der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952" (SicherungsVO) (VOBI. I S. 445, abgedruckt bei Fieberg-Reichenbach, a. a. O., Band II, 3.6) noch aufgrund der "Anweisung vom 18. November 1961 über die Behandlung der in der Hauptstadt der DDR (demokratisches Berlin) befindlichen Vermögenswerte Westberliner Bürger und juristischer Personen mit Sitz in den Westsektoren (abgedruckt bei Fieberg Reichenbach, a. a. O. Band II, 3.20) erfolgt sei.
Am 1. Juli 1984 wurde Frau S. als Treuhänder eingesetzt. Mit der Bestellung wurde u. a. bestimmt:
"Das Vermögen der insgesamt 13 Genossenschaften mit Geschäftssitz in Berlin (West) ... unterliegt der staatlichen Verwaltung gemäß § 2 der VO vom 4. September 1952 zur Sicherung von Vermögenswerten und insoweit der besonderen Kontrolle durch die Abteilung Finanzen des Magistrats. Die Verfügungsbefugnis des jeweiligen Vorstandes über das genossenschaftseigene Vermögen ruht. Sämtliche Anträge, Anfragen usw. der Vorstände sind unbeantwortet der Abteilung Finanzen zuzuleiten. (...).
Er (der Treuhänder) hat das Recht, zur Finanzierung planmäßiger Baumaßnahmen (Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen) an den Wohngrundstücken Kredite bei der Sparkasse der Stadt Berlin aufzunehmen. Die Verwendung von Krediten für genossenschaftseigene Grundstücke, die der staatlichen Verwaltung unterliegen, bedarf der vorherigen Abstimmung mit der Abteilung Finanzen. (...)
Rechtsgeschäftliche Verfügungen über Vermögensrechte der Genossenschaften sind ausgeschlossen. Sofern zur Sicherung planmäßiger Baumaßnahmen die Überführung von genossenschaftseigenen Grundstücken in Volkseigentum vorgesehen ist, bedarf dies der ausdrücklichen Genehmigung der Abteilung Finanzen. (...)."
Mit Beschluß des Rates des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg vom 18. Dezember 1985 wurde das Grundstück W.-Str. 3-15 auf Antrag des VEB KWV Berlin-Prenzlauer Berg gemäß § 16 Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I S. 201) zur Sicherung geplanter Baumaßnahmen enteignet und in Volkseigentum überführt. Das eingereichte Antragsformular des VEB KWV Berlin Prenzlauer Berg bezeichnet das Grundstück als staatlich verwaltet, die Rechtsträgernachweise nehmen auf eine vormalige staatliche Verwaltung bezug.
Mit Bescheid vom 30. März 1994 übertrug der Bekl. das Grundstück an die Kl. Dabei wurde u. a. ein zugunsten der Berliner Sparkasse zu hinterlegender Ablösebetrag von 1.481.315,23 DM festgesetzt. Gegen den am 5. April 1994 zugestellten Bescheid erhob die Kl. am 29. April 1994 Widerspruch, mit dem sie sich gegen die Festsetzung des Ablösebetrages wandte. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 1995 wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch als unbegründet zurück. Die festgesetzten Ablösebeträge errechneten sich unter Berücksichtigung der Tilgungsleistungen und seien gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 HypAblVerordnung im Verhältnis 2:1 umgestellt. Ein Abschlag gemäß § 18 Abs. 2 VermG zugunsten der Kl. sei nicht vorzunehmen, da die abzulösenden Grundpfandrechte nicht durch einen staatlichen Verwalter begründet worden seien.
Die Ablösebeträge für die nach dem 8. Mai 1945 zugunsten der Sparkasse zur Gesamthaft in Bl. 2881 und 2882 eingetragenen Grundpfandrechte, hat der Bekl. alternativ gemäß § 18 Abs. 2 bzw. Abs. 3 VermG wie folgt berechnet (folgt Aufstellung).
Mit der am 18. Mai 1995 bei Gerichte eingegangenen Klage begehrt die Kl. die Aufhebung des Bescheides, soweit darin ein Ablösebetrag zugunsten der Sparkasse festgesetzt ist, der den Betrag von 671.130,23 DM übersteigt.
Die Kl. ist der Auffassung, daß bei der Berechnung des Ablösebetrages gemäß § 18 Abs. 2 VermG ein Abschlag auf den Nennbetrag der Grundpfandrechte vorzunehmen sei. Das streitgegenständliche Grundstück sei als Teil des genossenschaftlichen Wohnungsbestandes im Ostteil Berlins materiell-staatlicher Verwaltung i. S. d. § 1 Abs. 4 VermG unterworfen gewesen. Die Befugnisse der bestellten Treuhänder hätten denjenigen der staatlichen Verwalter nach § 2 der SicherungsVO entsprochen. Bereits 1951 hätten keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten der berufenen Verwaltung auf die im Ostteil der Stadt belegenen Vermögenswerte bestanden; bei Entzug der Eigentümerrechte sei bis zur Inanspruchnahme des streitgegenständlichen Grundstücks die formelle, substanzlose Eigentümerstellung verblieben. Dies stelle auch nach dem Inhalt der Gemeinsamen Erklärung eine zu beseitigende Unrechtmaßnahme dar. (...)
Der Bekl. trägt unter Vertiefung seines Vorbringens aus den Bescheiden vor, der im Jahre 1952 zur Sicherung der Weiterarbeit der unvertretenen und der Aufsicht des Magistrats von Berlin unterstellten Wohnungsbaugenossenschaften eingesetzte Treuhänder sei kein staatlicher Verwalter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Anfechtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen ist sie unbegründet. Soweit der Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Köpenick-Treptow in Nr. 3 d einen 762.227,73 DM übersteigenden Ablösebetrag zugunsten der Berliner Sparkasse festsetzt, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Die Festsetzung des Ablösebetrages in Nr. 3 d des Restitutionsbescheides auf 1.481.315,23 DM ist rechtswidrig, weil der Bekl. zu Unrecht in bezug auf die Grundpfandrechte mit den Ifd. Nr. 22/20 bis 51/50 nicht die Abschlagsregelung des § 18 Abs. 2 VermG angewendet hat. § 18 Abs. 2 VermG findet auf diese Grundpfandrechte Anwendung, weil das zurückübertragene Grundstück der staatlichen Verwaltung i. S. d. §§ 1 Abs. 4, 18 Abs. 2 VermG unterlag und diese Grundpfandrechte vom staatlichen Verwalter bestellt worden sind.
Gemäß § 18 Abs. 2 VermG sind Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, mit Abschlägen von dem zunächst auf Mark der DDR umzurechnenden Nennbetrag des Grundpfandrechtes zu berücksichtigen.
Bei den hier zugunsten der Sparkasse Berlin eingetragenen Grundpfandrechten mit den lfd. Nr. 22/20 bis 51/50 handelt es sich um Aufbaugrundschulden bzw. -hypotheken.
Die Bestellung der Grundpfandrechte ist "durch den staatlichen Verwalter" erfolgt.
Diese Voraussetzung gewährleistet, daß nur solche Fälle erfaßt werden, in denen die Bestellung von Grundpfandrechten in diskriminierender Weise erfolgte und sich als Teilungsunrecht darstellt. Die vom staatlichen Verwalter bestellten Grundpfandrechte werden als wiedergutzumachende Schädigung angesehen, weil sie auf den Schädigungstatbestand staatliche Verwaltung i. S. d. § 1 Abs. 4 VermG zurückzuführen sind (vgl. BVerwG v. 6. März 1996 - 7 B 358.95 - KPS VermG § 18 1/96; v. 21. Mai 1997 - 7 B 70.97 - VIZ 1997, 532; v. 5. Januar 1999 - 8 B 206.98 - ZOV 1999 S. 442; v. 29 April 1999 - 7 C 18.98 - VIZ 2000 S. 29 f.). Durch die staatliche Verwaltung muß sich gegenüber dem Eigentümer Teilungsunrecht verwirklicht haben, d. h. die Verwaltereinsetzung muß auf teilungsbedingt diskriminierenden Vorschriften beruhen. In der Begründung des Regierungsentwurfs des 2. VermRÄndG 1992, (Bundestags-Drs. 12/2480, S. 47, abgedruckt bei Fieberg Reichenbach, 2. VermRÄndG, 1992, III. 2.1, S. 74) heißt es: "Die Beschränkung des Anwendungsbereiches auf vom staatlichen Verwalter bestellte Rechte folgt daraus, daß das Vermögensgesetz nur teilungsbedingtes Unrecht ausgleichen will. Aufbauhypotheken, die der Berechtigte selbst vor Anordnung der staatlichen Verwaltung aufgenommen hat oder aufnehmen mußte, haben diesen wie alle anderen DDR-Bürger betroffen ..." Staatliche Verwaltung bildet den Oberbegriff für diejenige hoheitliche Vermögensverwaltung, die Bundesbürger oder Ausländer hinnehmen mußten, weil sie über ihr Eigentum nicht bzw. nicht mehr verfügen konnten. Materiell kennzeichnend für staatliche Verwaltung war, daß bei dem formalrechtlichen Fortbestand der Eigentümerstellung der Verlust der Eigentümerbefugnisse, also der Verfügungsfreiheit und der Möglichkeit, das Eigentum nach den eigenen wirtschaftlichen Vorstellungen zu nutzen und Erträge zu beanspruchen, eintrat, weil diese Befugnisse durch den staatlichen Verwalter wahrgenommen wurden. Staatliche Verwaltung i. S. d. §§ 1 Abs. 4, 18 Abs. 2 VermG liegt also nicht vor, wenn die Bestellung eines Verwalters aufgrund von Vorschriften erfolgte, die nicht nur speziell für Bürger oder juristische Personen aus der Bundesrepublik bzw. dem Ausland, sondern gleichermaßen für Bürger der DDR galten. Die Fallgruppen, in denen nach dem Recht der DDR staatliche Verwaltung anzuordnen war, betreffen abgesehen von ausländischem Vermögen das Vermögen derjenigen, die die DDR unter Verstoß gegen die dortigen Bestimmungen nach dem 10. Juni 1953 verlassen haben (sog. Flüchtlingsvermögen) sowie derjenigen deutschen Staatsangehörigen bzw. inländischen juristischen Personen, die bereits am 8. Mai 1945 ihren (Wohn-) Sitz im Westen hatten (sog. alter Westbesitz) (vgl. dazu § 2 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952).
Im Gegensatz zu rechtsgeschäftlich begründeten Verwaltungen oder zivilrechtlich begründeten Pflegschaften erfolgte staatliche Verwaltung typischerweise aufgrund hoheitlicher Anordnung durch den Rat des Kreises, d. h. in Berlin durch den Magistrat von Groß-Berlin. Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen des Tatbestandes der staatlichen Verwaltung ist, daß die Verwaltung staatlicherseits angeordnet wurde, nicht etwa, daß sie durch eine staatliche Stelle - wie einen VEB Kommunale Wohnungsverwaltung - ausgeübt wurde (vgl. BVerwG 7 C 18.98 a. a. O.; Kleene-Debring in: Fieberg-Reichenbach, VermG § 1 RN 127); die VEB KWV übten die Verwaltung auch auf zivilrechtlicher Grundlage aus. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine staatliche Verwaltung anzunehmen ist, ist die Rechtswirklichkeit der DDR (vgl. dazu BVerwG vom 22. Februar 1996 7 B 314.95 VIZ 1996, 271 = KPS § 1 IV VermG 2/96). Allerdings ist nach der Rechtsprechung des BVerwG (7 C 18.98, a. a. O.) § 1 Abs. 4 VermG - und in Konsequenz daraus § 18 Abs. 2 VermG - auch anwendbar, wenn eine formelle Anordnung der staatlichen Verwaltung unterblieben ist, sofern die betroffenen Vermögenswerte gleichwohl materiell der staatlichen Verwaltung unterfielen und die staatliche Verwaltung ausgeübt wurde, "denn die Vorschrift gewährt Wiedergutmachung dafür, daß dem Eigentümer die Befugnis, über den Vermögenswert selbst oder durch einen Bevollmächtigten zu verfügen, aufgrund staatlicher Verwaltung nach der Rechtswirklichkeit der DDR erkennbar entzogen war" (BVerwG 7 C 18.98 a. a. O.).
Von einer solchen "faktischen" staatlichen Verwaltung ist hier auszugehen. Die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften mögliche staatliche Verwaltung ist tatsächlich ausgeübt worden (vgl. BVerwG vom 22. Februar 1996 - 7 B 314.95, a. a. O.).
Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob bereits die Beauftragtenbestellung aufgrund der Vorschriften der GKVO am 14. September 1950 die Einsetzung eines staatlichen Verwalters darstellt, da bis zum Oktober 1953 kein Grundpfandrecht zugunsten der Sparkasse in das Grundbuch eingetragen worden ist. Seit dem Inkrafttreten der SicherungsVO ist aber die durch den Treuhänder M. aufgrund der Bestellung durch den Magistrat vom 1. Februar 1952 ausgeübte Verwaltung der sich im Ostteil der Stadt befindlichen Immobilien der Wohnungsbaugenossenschaften - soweit das Eigentum der Genossenschaften mit Geschäftssitz im Westen betroffen war - staatliche Verwaltung i. S. d. VermG. Die materiellen Voraussetzungen staatlicher Verwaltung lagen für die im Ostteil der Stadt befindlichen Immobilien der Kl. vor. Ihre Grundstücke im Ostteil der Stadt fielen in den Anwendungsbereich des § 2 SicherungsVO. Danach konnte das im Gebiet des "demokratischen" Sektors von Groß-Berlin befindliche Vermögen von juristischen Personen, die ihren Sitz in den von den westlichen Besatzungsmächten besetzten Sektoren Berlins hatten, in den "Schutz und die vorläufige Verwaltung der Organe des Magistrats von Groß Berlin" übernommen werden. Die Kl. hatte ihren Verwaltungssitz im Bezirk Wilmersdorf, später in Berlin Steglitz, im Westteil der Stadt. § 1 der "Ersten Durchführungsanweisung zur Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten" vom 8. September 1952 (VOBl. I. S. 445, abgedruckt bei Fieberg Reichenbach, a. a. O., Bd. II, 3.6.1) bestimmte generell, daß "Schutz und Verwaltung der im demokratischen Sektor von Groß-Berlin gelegenen Grundstücke der in § 2 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten genannten natürlichen und juristischen Personen ... ausgeübt wird." Daß § 2 der SicherungsVO im Unterschied zu dem im übrigen regelungsgleichen § 6 der auf dem Gebiet der DDR Anwendung findenden "Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten" vom 17. Juli 1952 (GBl. I S. 615, abgedruckt bei Fieberg-Reichenbach a.a.O. Bd. 113.5) als "Kann-" Bestimmung formuliert ist, steht daher nicht entgegen. Nach § 3 der Ersten Durchführungsanweisung wurde die Verwaltung nach den Vorschriften der GKVO mit der Maßgabe ausgeübt, daß die bisherigen nach § 7 der GKVO bestellten Bevollmächtigten als Beauftragte des Magistrats galten, wenn sie von diesem eine Bestätigung erhielten.
Eine besondere Bestätigung des Bevollmächtigten H. M. als Beauftragten des Magistrates ist nicht aktenkundig geworden. Dies steht jedoch einer Qualifizierung der Verwaltung als - faktische - staatliche Verwaltung der im Ostteil Berlins belegenen Grundstücke der Kl. nicht entgegen. Ausweislich des als Anlage K 13 eingereichten Aktenvermerks aus dem Jahre 1983 ging selbst die zuständige Abteilung des Magistrates davon aus, daß eine Erfassung des Eigentums zu staatlicher Verwaltung nicht erfolgt sei. Insofern wird der Rechtsansicht des Amtes für Rechtsschutz des Vermögens der DDR widersprochen, nach dessen Auffassung die Grundstücke als unter staatlicher Verwaltung i. S. d. § 2 SicherungsVO anzusehen waren. Für die Beurteilung der Frage, ob die im Ostteil der Stadt belegenen Vermögenswerte der staatlichen Verwaltung i. S. d. VermG unterlagen, kommt es allerdings nicht auf die Meinungsverschiedenheiten zwischen DDR Behörden, sondern auf die tatsächliche Beeinträchtigung des Eigentumsrechts der Kl. an.
Während eine formelle Anordnung unter Bezugnahme auf die SicherungsVO bis zur Bestellung der Frau S. als Beauftragte unterblieben ist und auch die Eintragung eines Verwaltervermerks in das Grundbuch nicht erfolgt ist, lagen wie oben dargelegt die Voraussetzungen des § 2 SicherungsVO und des § 1 der Durchführungsanweisung in bezug auf die im Ostteil der Stadt belegenen Grundstücke zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vor. Es ist daher - anders als in dem der Entscheidung des BVerwG (7 C 18.98 a. a. O.) zugrunde liegenden Fall - unerheblich, daß diese Vorschriften durch Verordnung vom 24. Juni 1953 (VOBl. I S. 214, abgedruckt bei Fieberg-Reichenbach, a. a. O, Bd. II, 3.6.2) aufgehoben worden sind.
Der Annahme faktischer staatlicher Verwaltung widerspricht nicht, daß die Bestellungen der Herren M. und K. als Treuhänder durch den Magistrat, Abteilung Aufbau, als Aufsichtsbehörde i. S. d. § 26 WGG erfolgte. Das WGG regelt weder in § 26 noch an anderer Stelle die Befugnis zur Bestellung eines Verwalters für das Eigentum von Wohnungsbaugenossenschaften, sondern normiert lediglich die Voraussetzungen für die Anerkennung und Prüfung der Gemeinnützigkeit der Wohnungsbaugenossenschaften. Daß die Verwalterbestellung unter Bezugnahme auf eine untaugliche öffentlich-rechtliche Vorschrift begründet wurde, nimmt der Ausübung der Verwaltung nicht den Charakter staatlicher - vermögensrechtlich diskriminierender - Verwaltung. Eine Privilegierung der Genossenschaften mit Sitz im Westen hinsichtlich ihres im Ostteil der Stadt befindlichen Eigentums gegenüber anderen "alten Westbesitzern" war damit jedenfalls nicht verbunden. Die Verwaltung erfolgte unter völligem Entzug der Eigentümerbefugnisse.
Die Verwalter nahmen die staatliche Verwaltung wahr. Die vorgelegten Verwaltungsvorgänge enthalten im wesentlichen die Dokumente des Inanspruchnahmeverfahrens und Grundbuchauszüge, aus denen sich die rechtsgeschäftliche Bestellung von Grundpfandrechten ergibt. Die Bezeichnung der jeweiligen Beauftragten als "Treuhänder" ist in diesem Zusammenhang unerheblich, auch die ausdrücklich staatliche Verwaltungsaufgaben i. S. d. § 2 der SicherungsVO wahrnehmende Frau S. war als "Treuhänder" bestellt. Mangels anderslautender Hinweise ist davon auszugehen, daß sich der Charakter der Verwaltung durch den Wechsel der Beauftragten durch die leicht unterschiedlichen Formulierungen nicht verändert hat. Die in der Bestellung der Frau S. als Treuhänderin vorgenommenen Differenzierungen zwischen dem Vermögen der 13 Genossenschaften mit Sitz im Westen Berlins und den übrigen vier Genossenschaften sowie die Bezugnahme auf § 2 der SicherungsVO und die ausdrückliche Erwähnung der staatlichen Verwaltung bewirkten keine Änderung des Charakters der Verwaltung als staatliche Verwaltung. Mit der Umgestaltung des Textes der Bestallungsurkunde hat der Magistrat nur die formelle Anordnung der bereits bestehenden - faktischen - staatlichen Verwaltung nachgeholt. Der Qualifizierung der von den Treuhändern ausgeübten Verwaltung als staatliche Verwaltung des Vermögens der Kl. steht nicht entgegen, daß das Vermögen der Wohnungsbaugenossenschaften mit Sitz im Ostteil der Stadt durch dieselben Verwalter aufgrund derselben Verwalterbestellung verwaltet wurde. Tatsächlicher Anknüpfungspunkt für die Bewertung der Verwaltung des Grundstücks der Kl. als staatliche Verwaltung i. S. d. VermG ist nicht die (rechtsirrtümliche) Bestellung eines "Treuhänders" nach § 26 WGG, sondern die Ausübung staatlicher Verwaltung bei Vorliegen ihrer rechtlichen Voraussetzungen gemäß § 2 SicherungsVO. Daß derselbe Verwalter daneben auch die Genossenschaften mit Sitz im Ostteil der Stadt verwaltete, läßt die durch das VermG als diskriminierend einzustufende Verwaltungstätigkeit im Hinblick auf das Vermögen der Kl. nicht entfallen. Soweit es die Vermögenswerte der Genossenschaften mit Sitz im Ostteil der Stadt betrifft, hat sich, da die Voraussetzungen der diskriminierenden Vorschrift des § 2 SicherungsVO nicht vorlagen, in der Treuhänderbestellung kein Teilungsunrecht verwirklicht.
Der in den Bestallungsurkunden für die Beauftragten M. und K. enthaltene Genehmigungsvorbehalt für Verfügungen steht ebenfalls nicht der Annahme staatlicher Verwaltung entgegen. Das Erfordernis der Genehmigung durch den Magistrat widerspricht nicht dem Wesen staatlicher Verwaltung, es ist vielmehr Merkmal dieser. Aus den hier wegen der Vergleichbarkeit des Sachverhalts heranzuziehenden "Richtlinien für die Räte der Städte und Gemeinden vom 1. September 1952 zur Durchführung der §§ 1, 2 und 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten" vom 17. Juli 1952 (abgedruckt bei Fieberg-Reichenbach, a. a. O., Bd. II, 3.55 - die für das Gebiet der DDR ohne Ost-Berlin galten) war die Belastung von Vermögenswerten durch den staatlichen Verwalter vorher durch den Rat des Bezirkes zu genehmigen.
Mit Ausnahme der Ifd. Nr. 19/17 wurden die Grundpfandrechte durch den staatlichen Verwalter bestellt. Grundpfandrechte, deren Eintragung auf einer von der Anordnung der staatlichen Verwaltung unabhängigen staatlichen Anordnung nach Maßgabe von Vorschriften, die nicht nur Personen mit (Wohn-) Sitz außerhalb der DDR betrafen, erfolgte, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 VermG (BVerwG 7 B 70.97 a.a.O.). Das gilt auch dann, wenn die staatlich angeordnete Eintragung in den Zeitraum der staatlichen Verwaltung fällt (BVerwG a.a.O.). Ob eine dingliche Belastung durch den staatlichen Verwalter oder während der staatlichen Verwaltung durch einen Beschluß des Magistrates eingetragen wurde, läßt sich regelmäßig anhand der Grundbucheintragung feststellen. Während die "Bewilligung" einer Eintragung auf das Handeln des staatlichen Verwalters hindeutet, spricht das "Ersuchen" für die Abgabe der erforderlichen Erklärung seitens anderer Stellen (vgl. Kuhlmey/Wittmer in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 18 VermG Rn. 51; so auch BVerwG (8 B 206.98 a.a.O.). Die Aufbaugrundschulden mit den laufenden Nr. 19/17 sind aufgrund der Förderverordnung und der Ersuchen vom 13. Dezember 1951, 18. Januar 1952, 26. April 1953 und 4. September 1953 eingetragen worden, ohne daß klar bezeichnet ist, von welcher Stelle die Ersuchen ausgingen. Die unter Bezeichnung "Tilgungsdarlehen" eingetragenen Grundpfandrechte (Ifd. Nr. 22/20) sind aufgrund der Förderverordnung und den Bewilligungen vom 18. Oktober 1954, 27. Oktober 1959 und 28. April 1960 eingetragen worden.
Im Falle der Bestellung der Aufbaugrundschulden 19/17 ist nicht von einer Bestellung durch den staatlichen Verwalter auszugehen, so daß eine Anwendung des § 18 Abs. 2 VermG zugunsten der Kl. insoweit ausscheidet. (wird ausgeführt)