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Faktische Enteignung eines Vereins auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage

VG Potsdam6 K 59/01 rechtskräftig14.03.2007ZOV 2008, 126

VermG §§ 1 Abs. 8 lit. a, 2 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Faktische Enteignung eines Vereins auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; fehlende Berechtigtenstellung bei Untersagung eines Vereins

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Ausschlusstatbestand der "Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage" im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG setzt einen Eigentumszugriff voraus, der in die Zeit vor Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 fällt. Dabei ist eine förmliche Enteignung in dieser Zeit nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn zumindest faktisch der Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist.

2. Ein Verein ist dann nicht "Berechtigter" i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, wenn er nach Besatzungsrecht oder nach den Vorschriften des BGB untergegangen ist. Finden sich dagegen zahlreiche Mitglieder nach Beseitigung des politischen Drucks sofort wieder zusammen, um den Verein unverändert unter seinem satzungsmäßigen Zweck mit der bisherigen Tradition fortzusetzen, so besteht der Verein fort.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt die Rückübertragung folgender Grundstücke: B. Straße 83, Grundbuch von Potsdam, Bl. ..., Flur ..., Flurstück 795, 621 m2 (frühere Bezeichnungen: ... Neue K.straße 59; auch: S.-Allee 59 bzw. 83), und B. Straße 84, Grundbuch von Potsdam, Bl. ..., Flur ..., Flurstück 796, 561 m2 (frühere Bezeichnungen: Neue K.straße 60; auch: S.-Allee 60 bzw. 84).

Als Eigentümer wurde in den Jahren 1902 bis 1934 jeweils der "Ruderclub ,V.' zu Potsdam" im Grundbuch eingetragen.

Bis 1945 nutzte der Ruderclub "V." zu Potsdam die beiden Grundstücke. Nach Kriegsende 1945 wurden sie von der sowjetischen Besatzungsmacht genutzt und der Verwaltung der Stadt Potsdam unterstellt.

Am 22. August 1946 erging zum Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eine Verfügung, in der es hieß:

"Gemäß Direktive Nr. 23 des Alliierten Kontrollrats vom 17.12.1945 waren alle Sport-Klubs und Vereinigungen bis spätestens 1.1.1946 aufzulösen (Ziffer 1 der Direktive). Nach Ziffer 4 a ist das Bestehen nichtmilitärischer Sportorganisationen lediglich örtlichen Charakters gestattet, nach Ziff. 4 c allerdings bedarf jede Neugründung dieser Art der Genehmigung der Besatzungsbehörde. Nähere Ausführungsbestimmungen hierzu sind bisher nicht ergangen, wir [unleserlich] [unleserlich] deshalb, vorläufig abzuwarten, bis [unleserlich] vom Gericht Nachricht erhalten. Die Notiz im ‚Morgen' gilt für die Vereine, die rechtlich noch fortbestehen, also nicht für die, die unter Nr. 23 der Direktive des Kontrollrats oder unter Gesetz Nr. 2 des Kontrollrats vom 10.10.1945 fallen. Unter letzteres Gesetz fällt auch der NS-Reichsbund für Leibesübungen, dessen Mitglied der Ruderklub ‚V.' war. Ob [gestrichen] die [gestrichen] Vereine, die Mitglied des NSRL waren, damit von selbst unter Gesetz Nr. 2 fallen und damit bereits aufgelöst sind, ist eine Rechtsfrage, die zur Zeit noch nicht geklärt ist."

Mit Beschluss vom 26. Januar 1949 verfügte das Amtsgericht Potsdam:

"Durch Direktive Nr. 23 vom 17.12.45 ist der ,Ruderklub V.' in Potsdam aufgelöst worden und wird daher von Amts wegen gelöscht."

In der Folgezeit wurden die Grundstücke in den Listen für enteignetes NS-Vermögen erfasst, so im Schreiben des Ausschusses zum Schutze des Volkseigentums, Bevollmächtigte für das Land Brandenburg, vom 29. Januar 1949 an die Deutsche Wirtschaftskommission - Ausschuss zum Schutze des Volkseigentums - in Berlin unter der lfd. Nr. 19 der Anlage (Liste "Land Brandenburg - N.S. Vermögen [Befehl 126]"), in der Liste des Ausschusses zum Schutze des Volkseigentums der Deutschen Wirtschaftskommission vom 5. August 1949 ("Land Brandenburg - NS Vermögen") unter "Kreis Potsdam-Stadt", der lfd. Nr. 26, die als Nutzer die Besatzungsmacht ausweist, und in der Liste des Amtes zum Schutze des Volkseigentums, Abt. E, vom 6. August 1949 unter lfd. Nr. 67 für den Landkreis Potsdam.

Durch "Vorläufigen Übertragungsbescheid Nr. NV 512 - ehemaliges NS-Vermögen" vom 1. Dezember 1950 stellte die Landesregierung Brandenburg, Minister des Innern, Amt zum Schutze des Volkseigentums, für das Grundstück S.-Allee 83 fest, dass die Treuhandverwaltung "für dieses künftige Volkseigentum" bis dahin durch den Rat der Stadt Potsdam ausgeübt worden war, und mit Wirkung ab 1. November 1950 auf die Landesbehörde der Volkspolizei Brandenburg übergehe. Zur Begründung hieß es einleitend:

"Vorstehender Vermögenswert steht vorläufig noch unter Treuhandverwaltung bis zur generellen Übergabe des Vermögens der ehemaligen NS-Organisationen in das Volkseigentum. Eine Übertragung als Volkseigentum und eine Übernahme der Verwaltung als Rechtsträger kann daher vorläufig nicht erfolgen."

Mit gleichlautender Begründung bestätigte der "Vorläufige Übertragungsbescheid Nr. NV 622" vom 19. Januar 1951 die Übertragung des Grundstücks S.-Allee 84 in die Treuhandverwaltung des Rates der Landeshauptstadt Potsdam.

Für das Grundstück B. Straße 84 wurde am 30. Juni 1951 Eigentum des Volkes und als Rechtsträger der Rat der Landeshauptstadt Potsdam in das Grundbuch eingetragen, für das Grundstück B. Straße 83 wurde am 22. Oktober 1951 Eigentum des Volkes und als Rechtsträger zunächst die Landesbehörde der Volkspolizei und am 19. November 1951 der Rat der Landeshauptstadt Potsdam in das Grundbuch eingetragen.

Der Kl. wurde durch Satzung vom 30. April 1961 mit Sitz in Mannheim errichtet. Er beruft sich auf die Tradition des 1883 gegründeten "Ruderclubs ‚V.' zu Potsdam". Infolge der Verlegung seines Sitzes wurde er am 3. Dezember 1993 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.

Mit Antrag vom 3. März 1990 begehrte der Kl. unter der Bezeichnung "Ruderklub ‚V.' Potsdam e.V." mit Sitz in Mannheim die Rückübertragung des Grundstücks "Neue K.straße 59 ...". In dem Schreiben führte der Kl. aus, der Ruderklub "V." Potsdam habe "bis 1945 auf eigenem Grundstück in Potsdam, Neue K.straße 59/60" gesessen. Weiter heißt es:

"Die Nr. 60 war dazu gemietet und die Nr. 59 war Eigentum des Klubs. Infolge der Nachkriegsentwicklung wurden wir vertrieben und etablierten uns neu in der Bundesrepublik als sog. Traditionsverein. ... Das Grundstück Hausnummer 59 Neue K.straße möchten wir hierdurch als unverändert unser Eigentum anmelden." In einem weiteren Schreiben vom 28. August 1990 wiederholte der Kl. sein Begehren und ergänzte, dass das Vereinsgrundstück jetzt umbenannt sei in B. Straße 85. Die Enteignung und Überführung in Volkseigentum beruhe auf dem SMAD-Befehl Nr. 126 und sei mit Wirkung vom 1. November 1951 erfolgt. Mit vorab am 4. Oktober 1994 telefonisch angekündigtem Schreiben vom 4. November 1994 beantragte der Kl. "eine Erweiterung" seines Rückübertragungsantrags und begehrte, das Grundstück B. Str. 84 mit einzubeziehen und bei der Rückübertragung zu berücksichtigen. Es sei "irrtümlich nicht mit aufgeführt" worden.

Der Bekl. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1. September 1999 für beide Grundstücke ab, weil ein Fall des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG vorliege. Die Vermögenswerte seien auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 126 enteignet worden. Den Widerspruch des Kl. wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2000 im Wesentlichen aus den Gründen des ablehnenden Ausgangsbescheides zurück. Mit seiner am 4. Januar 2001 erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Rückübertragung der Grundstücke an den Kl. ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Hinsichtlich des Grundstücks B. Straße 84 liegt schon kein fristgerechter Antrag vor. Für dieses Grundstück hat der Kl. die Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG versäumt. Danach können Rückübertragungsansprüche nach § 3 VermG für Grundstücke "nach dem 31. Dezember 1992 ... nicht mehr angemeldet werden". Diese Frist hat der Kl. für das Grundstück nicht eingehalten. Seinen ursprünglichen Rückübertragungsantrag vom 3. März 1990 hat er - obwohl er die Existenz von zwei bis 1945 durch den Ruderklub genutzten Grundstücken mit den früheren Hausnummern 59 und 60 kannte - ausdrücklich auf das Grundstück mit der früheren Hausnummer 59 beschränkt und dies mit seinem späteren Schreiben vom 28. August 1990 bestätigt, in dem er die aktuelle Postanschrift und Flurstücksbezeichnung nachtrug. Die telefonische Ankündigung des Rückübertragungsbegehrens für die B. Straße 84 (ehemals Neue K.straße 60) vom 4. Oktober 1994 und das nachfolgende Schreiben vom 4. November 1994 liegen nicht mehr innerhalb der gesetzlichen Frist. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Kl. zum Zeitpunkt der Antragstellung dem Irrtum unterlag, es habe sich nur um ein gemietetes Grundstück gehandelt. § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG ist eine materielle Ausschlussfrist. Daraus folgt, dass die Anmeldung eines vermögensrechtlichen Anspruchs nach Ablauf der Frist nicht mehr wirksam vorgenommen werden kann und der Anspruch untergeht.

Auch im Übrigen hat der Kl. keinen Anspruch auf Rückübertragung der Grundstücke gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes (VermG). Die Rückübertragung an den Kl. ist ausgeschlossen, weil die Grundstücke auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sind, § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG. Darüber hinaus ist der Kl. auch nicht Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG.

Der Ausschlusstatbestand der "Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage" im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG setzt nach der Rechtsprechung einen Eigentumszugriff voraus, der in die Zeit vor Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 fällt. Dabei ist eine förmliche Enteignung in dieser Zeit nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn zumindest faktisch der Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 1994 - 7 B 31.94 -, juris; Beschluss vom 11. Dezember 1996 - 7 B 294.96 -, VIZ 1997, 161 f. = ZOV 1997 129 f.; Urteil vom 13. Februar 1997 - 7 C 50.95 -, BVerwGE 104, 84-92 = VIZ 1997, 222-224 = ZOV 1997, 194-197; Beschluss vom 14. Januar 1998 - 7 B 339.97 -, VIZ 1998, 212 f. = ZOV 1998, 154 f.; Urteil vom 3. Juni 1999 - 7 C 35.98 -, VIZ 2000, 355-357 = ZOV 1999, 393-395; Urteil vom 13. Dezember 2006 - 8 C 25.05 -, ZOV 2007, 171).

Enteignungsakte aus der Zeit ab 7. Oktober 1949 können für sich genommen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG grundsätzlich nicht begründen, selbst wenn sie sich auf besatzungsrechtliche Grundlagen berufen. Sie fallen nur dann unter den Restitutionsausschluss, wenn sie bereits vor dem 7. Oktober 1949 unter der Oberhoheit der Besatzungsmacht und mit ihrer generellen Billigung in einer Weise in die Wege geleitet worden waren, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründete. Für Enteignungsakte nach Gründung der DDR muss also nachweisbar sein, dass sie eine von der Besatzungsmacht eingeleitete und sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformte Enteignungsaktion aus der Zeit vor dem 7. Oktober 1949 lediglich weiter vollziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 7 C 55.95 -, BVerwGE 101, 201-205 = VIZ 1996, 451 f. = ZOV 1996, 302 f.).

Danach liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG für beide Grundstücke vor. Der Ruderverein, der bei Kriegsende als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war, wurde bereits vor dem 7. Oktober 1949 durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum an den Grundstücken verdrängt.

Infolge der Nutzung der Grundstücke durch die sowjetische Besatzungsmacht und der Übertragung der Verwaltung der Grundstücke auf die Stadt Potsdam war der Ruderverein seit 1945 von jeder Nutzung der Grundstücke oder Verfügung über sie ausgeschlossen und somit vollständig - wenn auch zunächst nur vorläufig - aus seinem Eigentum verdrängt. Mit der vom Amtsgericht Potsdam durch Beschluss vom 26. Januar 1949 verfügten Auflösung und Löschung war der Verein darüber hinaus endgültig aus seinem Eigentum verdrängt. Es stand bereits während der Besatzungszeit und vor Gründung der DDR für alle damals Beteiligten fest, dass jedenfalls jener Verein nie mehr in die Eigentümerstellung für die beiden Grundstücke würde einrücken können. Damit stellen sich die "Vorläufigen Übertragungsbescheide" von 1950 und 1951 und die Eintragungen als Eigentum des Volkes im Grundbuch im Jahre 1951 lediglich als weiterer Vollzug einer Enteignung der beiden Grundstücke aus der Zeit vor dem 7. Oktober 1949 dar. Dieser weitere Vollzug entschied lediglich über die bis dahin nur noch offene endgültige Zuordnung der Grundstücke zu einem neuen Eigentümer, nicht aber über den schon Ende Januar 1949 abgeschlossenen Eigentumsentzug.

Unabhängig vom Ausschlussgrund des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG hat die Klage auch deshalb keinen Erfolg, weil der Kl. nicht "Berechtigter" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG ist. Der heutige Kl. ist nicht identisch mit dem damals geschädigten "Ruderclub ‚V.' zu Potsdam e.V." und deshalb nicht eine Person, "deren" Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG von einer schädigenden Maßnahme betroffen sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer insoweit folgt, ist ein Verein dann nicht "Berechtigter", wenn er nach Besatzungsrecht oder nach den Vorschriften des BGB untergegangen ist (vgl. Urteil vom 27. Juni 1996 - 7 C 53.95 -, BVerwGE 101, 273-282 = NJW 1997, 474-476 = VIZ 1996, 577-579 = ZOV 1996, 383-385).

Der Ruderclub "V." zu Potsdam ist möglicherweise bereits unmittelbar durch die Direktive Nr. 23 des Alliierten Kontrollrats vom 17. Dezember 1945 aufgelöst worden (vgl. Amtsblatt des Alliierten Kontrollrats in Deutschland, Nr. 3, S. 49; Tiedemann, Rechtsbestimmungen der Alliierten zum Sport in Deutschland 1944-1950 [1989], Nr. 28 auf S. 22, im Internet unter: http://www1.uni-hamburg.

de/sport/infodoc/digitalepublikationen/tiedemann/AlliierteRechtsdokumente44-50.pdf).

Zwar spricht der französische Wortlaut der Direktive gegen eine solche unmittelbare Wirkung und ein allgemeines Verbot aller Sportvereine durch die Direktive (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1996, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 1995 - 31 A 17.94 -, ZOV 1995, 484-486). Indessen lassen der weiter gefasste englische Wortlaut und die - nicht amtliche - deutsche Übersetzung auch eine andere Auslegung zu. Insbesondere die Vorgeschichte der Direktive und die Ausführungsvorschriften der einzelnen Besatzungsmächte sprechen dafür, dass die Direktive Nr. 23 nur ein bereits vorher bestehendes allgemeines Verbot von Sportvereinen bestätigte, das es seit der Frühphase der Besetzung deutscher Gebiete von September 1944 bis Juni 1945 gab, und dass sie zugleich die von einigen Besatzungsmächten in der Zwischenzeit ab Juli 1945 in Einzelfällen schon praktizierte Duldung neu gegründeter Sportvereine regelte (vgl. hierzu Tiedemann, "Einflüsse der Sportpolitik der Besatzungsmächte auf die Turn- und Sportvereine im Jahre 1945 - Vorgeschichte der Kontrollrats-Direktive Nr. 23", in: A. Krüger [Hrsg.], Forum für Sportgeschichte, Jahrbuch 1983 - Die Entwicklung der Turn- und Sportvereine [1984], S. 140-174; ders., "Zur Entwicklung der für den Sport relevanten alliierten Rechtsvorschriften im besetzten Deutschland [1944-1950]", in: L. Pfeiffer [Hrsg.], Die erstrittene Einheit - Von der ADS zum DSB [1948-1950], Schriftenreihe des Niedersächsischen Instituts für Sportgeschichte Hoya, Bd. 7 [1989], S. 55-85, zur Duldung von Neugründungen: S. 61-68).

Diese Frage eines allgemeinen besatzungsrechtlichen Verbotes aller Sportvereine kann indessen offen bleiben, weil im vorliegenden Fall für den damals im Grundbuch eingetragenen Ruderverein mit dem Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 26. Januar 1949 ein individualisierter Auflösungs- und Löschungsakt erging, der sich auf eine besatzungshoheitliche Grundlage stützte. In seinem Beschluss wandte das Amtsgericht die Direktive Nr. 23 auf den Fall des "Ruderklubs ‚V.' zu Potsdam" konkret an, erklärte den Verein ausdrücklich für "aufgelöst" und verfügte die Löschung im Vereinsregister. Dies entsprach auch der generellen Billigung der Besatzungsmacht. Das ergibt sich beispielhaft aus der Bekanntmachung der SMAD vom 30. Juni 1945 (Tiedemann, Rechtsbestimmungen, a.a.O., Nr. 11 auf S. 10), nach der - mit Ausnahme der sog. antifaschistischen Jugendkomitees - u. a. alle Sportvereine verboten waren, sowie aus Nr. 1 der Direktive Nr. 23 des Alliierten Kontrollrats vom 17. Dezember 1945. Die letztgenannte Vorschrift enthielt zumindest eine Ermächtigung zur Auflösung von Sportvereinen im Einzelfall. Hingegen ist dem Besatzungsrecht - soweit bekannt - kein ausdrückliches Auflösungs- oder Enteignungsverbot für Sportvereine zu entnehmen. Ein solches Verbot enthält insbesondere die Direktive Nr. 23 des Alliierten Kontrollrates schon nach ihrem Wortlaut nicht. Beispielhaft bestätigt dies die Ausführungsvorschrift der französischen Militärregierung Rheinland-Hessen-Nassau zur Direktive Nr. 23 (Anweisung betreffend das Stellen von Anträgen auf Genehmigung zur Gründung eines Sportvereins, veröffentlicht am 18. Juli 1946). Darin heißt es: "Da die Sportvereine aus der nationalsozialistischen Epoche aufgelöst sind, steht ihr früheres Eigentum wegen der Zugehörigkeit der Vereine zum Reichsbund für Leibesübungen unter Kontrolle und kann den zugelassenen Sportvereinen zugeteilt werden." (zitiert nach Tiedemann, Rechtsbestimmungen, a.a.O., Nr. 33 auf S. 29-33, 31).

Daher bedurfte es hier über die allgemeine Billigung der Auflösung von Sportvereinen hinaus keiner konkreten Bestätigung der Auflösungs- und Löschungsverfügung im konkreten Fall durch die Besatzungsmacht.

Der Kl. erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der identitätswahrenden Wiederherstellung eines Vereins, wie sie die Rechtsprechung für Vereine entwickelt hat, die sich unter unrechtmäßigem politischen Druck selbst aufgelöst haben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1955 - II ZR 249/53 -, BGHZ, 16, 143; Urteil vom 17. November 1955 - II ZR 172/54 -, BGHZ, 19, 51; vgl. zu in der DDR erzwungenen Selbstauflösungen durch Zwangsfusion auch AG Halle-Saalkreis, Beschluss vom 26. Oktober 1992 - RVR 147/92 -, ZIP 1993, 392 f., und VG Dresden, Urteil vom 28. Januar 2003 - 5 K 451/97 -, zit. nach juris).

Bei durch Rechtsakt formell aufgelösten Vereinen setzt die Anwendung dieser Grundsätze zunächst voraus, dass der Auflösungsakt als rechtsgrundlos und nichtig anzusehen ist. Das ist hier nicht der Fall. Die Auflösung des "Ruderclubs ‚V.' zu Potsdam e.V." war ausdrücklich auf die besatzungsrechtliche Ermächtigung zur Auflösung von Sportvereinen in Nr. 1 der Direktive Nr. 23 des Alliierten Kontrollrats vom 17. Dezember 1945 gestützt und ist auch nicht als nichtiger Akt eines Unrechtsregimes anzusehen. Die Auslegung der Nr. 1 der Direktive Nr. 23 als Ermächtigung, einen Sportverein jedenfalls im Einzelfall aufzulösen, erscheint aus Sicht der damaligen Besatzungsmächte im Lichte der englischen Fassung (vgl. VG Berlin, a.a.O., S. 485) und der nachfolgenden Ausführungsvorschriften (s. o.) zumindest vertretbar, insbesondere wenn in dem Verein - wie hier - ein auf gleichzeitiges und gleichförmiges Verhalten ausgerichteter Mannschaftssport betrieben wurde.

Darüber hinaus ist der Kl. nicht rechtzeitig genug gegründet worden, um als identitätswahrend wiederbegründeter ehemaliger Verein angesehen werden zu können. Nach der o. g. Rechtsprechung hört ein Verein, dessen Auflösung nichtig ist, dann rechtlich auf zu bestehen, wenn sich die Mitglieder mit der Auflösung des Vereins abgefunden haben, so dass das spätere Verhalten der Mitglieder als Zustimmung zu der unfrei und ohne Rechtsgrundlage vorgenommenen Auflösung zu werten ist (BGHZ 16, 143 [151]; BGHZ 19, 51 [64]). Finden sich dagegen zahlreiche Mitglieder nach Beseitigung des politischen Drucks sofort wieder zusammen, um den Verein unverändert unter seinem satzungsmäßigen Zweck mit der bisherigen Tradition fortzusetzen, so besteht der Verein fort (BGHZ 19, 51 [64 f.]; VG Dresden, a.a.O. Rdnr. 282-284). Das ist hier nicht geschehen. Selbst wenn man von einem bis zum Frühjahr 1950 bestehenden besatzungsrechtlichen Verbot der Fortsetzung des Sportvereins ausgeht (vgl. auch BGHZ 16, 143 [151]), stand die hier erst 1961 erfolgte Gründung des Kl. nicht mehr in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Wegfall der besatzungsrechtlichen Vorschriften, die zur Auflösung des früheren Vereins führten.

Die bloße Funktionsnachfolge eines in der Besatzungszeit aufgelösten Vereins fällt nicht unter § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1994 - 7 B 4.94 -, zit. nach juris). [...]