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faktische

BVerwGBVerwG 8 B 66.0616.01.2007ZOV 2007, 68

VermG § 1 Abs. 8 a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

faktische; Restitutionsausschlußbesatzungsrechtliche bzw. besatzungshoheitliche Enteignung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Entscheidend für einen enteignenden Zugriff ist, daß eine Enteignung überhaupt in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck kam und sich der frühere Eigentümer vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt betrachten mußte.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder liegt die gerügte Divergenz noch der geltend gemachte Verfahrensfehler vor.

2 1. Die von der Kl. angeführten Textstellen in dem angefochtenen Urteil ergeben keinen Rechtssatzwiderspruch im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Mit ihnen hat das Verwaltungsgericht lediglich klargelegt, daß und wie behördlicherseits zum Zwecke der Enteignung Zugriff auf die Vermögenswerte der Kl. genommen worden war. Daß damit bereits eine Enteignung im vermögensrechtlichen Sinne gegeben ist, hat das Verwaltungsgericht nicht gemeint. Aus seiner Bezugnahme auf den den Beteiligten bekannten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2003 - BVerwG 7 B 10.03 - (n. v.) wird vielmehr deutlich, daß für das Verwaltungsgericht nur problematisch war, ob der im Grundbuch erfolgten Umschreibung auf das Eigentum des Volkes ein enteignender Zugriff zugrunde gelegen hatte. Dies hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung bejaht (zu den einzelnen Verfahrensrügen vgl. nachfolgend unter 2.). Es ist nicht erforderlich, daß die einzelnen Schritte der Enteignung nach außen für die frühere Eigentümerin erkennbar waren. Entscheidend ist, daß eine Enteignung überhaupt in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck kam und sich der frühere Eigentümer vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt betrachten mußte (vgl. u. a. Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 7 C 10.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 1 S. 3). In der Grundbucheintragung kam im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Vermögensentziehung in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck. Eines weiteren Beweises bedurfte es nicht, daß dem Betroffenen die konkrete Umschreibung zur Kenntnis gelangt war. Auch daß sich der frühere Eigentümer als vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt betrachten mußte, stand danach ohne weitere Erläuterung fest. Soweit der 7. Senat in dem Beschluß vom 29. April 2003 der Grundbuchumschreibung lediglich eine "Indizwirkung" zugesprochen hat, bezieht sich dies nicht auf die Erkennbarkeit für die frühere Eigentümerin, sondern darauf, ob der Umschreibung tatsächlich ein Zugriffsakt zugrunde lag.

3 Es ergibt auch keine Divergenz im zulassungsrechtlichen Sinne, daß das Verwaltungsgericht aufgrund eines anderen Sachverhalts zu einer anderen Einschätzung der Rechtslage als das Bundesverwaltungsgericht in der Divergenzentscheidung (Urteil vom 25. Oktober 2001 - BVerwG 7 C 27.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 20) gelangt ist. Die dort wiedergegebene Subsumtion ist an Rechtssätzen vorgenommen worden, denen das Verwaltungsgericht nicht widersprochen, sondern nur mit anderem Ergebnis entsprochen hat. Dies hatte seinen Grund im wesentlichen darin, daß dem Urteil vom 25. Oktober 2001 (aaO.) und auch dem Beschluß vom 29. April 2003 andere Sachverhaltskonstellationen zugrunde lagen. So war in dem ersten Fall die Umschreibung des Grundbuchs in "Eigentum des Volkes" erst im September 1951 vorgenommen worden; ein Vollzugsauftrag der sowjetischen Besatzungsmacht, der deren Verantwortlichkeit für die Enteignung begründet hätte, bestand nicht. In dem Verfahren, das zu dem Beschluß vom 29. April 2003 führte, war die Grundbuchumschreibung als irrtümlich im Jahr 1950 gelöscht und die Kl. wieder als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden; das in dem damaligen Verfahren zuständige Verwaltungsgericht hatte hieraus geschlossen, daß der ursprünglichen Grundbuchumschreibung kein enteignender Zugriffsakt zugrunde lag.

4 2. Soweit die Kl. als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt, daß das Verwaltungsgericht keinen Enteignungszeitpunkt festgestellt habe, übersieht sie, daß nach dem angefochtenen Urteil die die Enteignung für den Rechtsverkehr dokumentierende Grundbucheintragung am 5. Oktober bzw. 30. November 1948 erfolgt ist. Es trifft auch nicht zu, daß das Verwaltungsgericht in dem Schreiben des Rechtsanwalts und Notars Dr. Walter S. vom 18. Mai 1948 ein Indiz für eine Enteignung gesehen hat. Das Verwaltungsgericht hat solches nur dem handschriftlichen Vermerk entnommen, der auf dieses Schriftstück gesetzt worden war. Auch die Ausführungen der Beschwerde in diesem Zusammenhang zum SMAD-Befehl Nr. 64 verkennen die Begründung des Verwaltungsgerichts.

5 Auf das von der Kl. angeführte Schreiben des FDGB vom 10. Mai 1950 mußte es dem Verwaltungsgericht nicht streitentscheidend ankommen, weil zu der Zeit der nicht angefochtenen Feststellung des Verwaltungsgerichts zufolge laut Grundbuch bereits eine Überführung in das Eigentum des Volkes erfolgt war.

6 Soweit die Kl. einen Hinweis auf das Schreiben der Landesregierung Mecklenburg vom 30. Mai 1949 vermißt, bleibt zu beachten, daß das Verwaltungsgericht sich erkennbar mit dem vermeintlichen Widerspruch auseinandergesetzt hat, der zu dem von ihm herangezogenen Schreiben derselben Stelle vom 29. Juni 1948 zu sehen sein mag. Nach seinem Urteil erscheint es durchaus nicht unwahrscheinlich, daß die Landesregierung Mecklenburg zu dem damaligen Zeitpunkt vor dem Hintergrund der Vielzahl der betroffenen Objekte keine Detailkenntnisse bezüglich der konkreten Nutzung der jeweils einzelnen Einrichtungen hatte. Das Verwaltungsgericht muß nicht auf jedes Vorbringen der Beteiligten in allen Einzelheiten eingehen. Darin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).

7 Die Bescheide zur vorläufigen Übertragung der Verwalterbestellung hat das Verwaltungsgericht einer eingehenden Bewertung unterzogen. Seine Schlußfolgerung ist nicht verfahrensfehlerhaft, weil sie aus Gründen der Logik nicht schlechthin unmöglich ist. Das Verwaltungsgericht hat es für möglich gehalten, daß die Landesregierung bei Abfassung der vorläufigen Übertragungsbescheide im Jahre 1950 von bereits enteigneten Vermögenswerten ausgegangen war und lediglich keine Kenntnis darüber hatte, daß die in Kühlungsborn bzw. Heiligendamm belegenen Vermögenswerte der Kl. schon auf Antrag des FDGB bzw. der Sozialversicherungsanstalt Mecklenburg in Eigentum des Volkes im Grundbuch umgeschrieben worden waren.

8 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab. (...)