Faires Verfahren
GG Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3; ZPO § 233 B
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Faires Verfahren; Berufungsschrift an falsches Gericht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Gebot eines fairen Verfahrens erfordert es nicht, daß das angegangene Berufungsgericht unmittelbar nach Eingang einer Berufungsschrift seine Zuständigkeit prüft, um diesbezügliche Fehler des Rechtsmittelführers ausgleichen zu können.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 I. Die Kl. ist eine Gesellschaft mit Sitz auf der zu Großbritannien gehörenden Insel Jersey. Das Urteil des Amtsgerichts, durch das ihre Klage abgewiesen worden ist, ist ihrem Prozeßbevollmächtigten am 16. Juni 2004 zugestellt worden. Dessen Berufungsschrift ist am 6. Juli 2004 per Telefax und am 8. Juli 2004 im Original beim Landgericht eingegangen. An dem letztgenannten Tag hat die Geschäftsstelle des Landgerichts vom Amtsgericht die Gerichtsakten angefordert. Diese sind am 12. Juli 2004 beim Landgericht eingegangen. Der Prozeßbevollmächtigte der Kl. hat mit Schriftsatz vom 5. August 2004 die Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung bis zum 31. August 2004 beantragt. Dem hat der stellvertretende Kammervorsitzende durch Verfügung vom 9. August 2004 entsprochen. Nach Eingang der Berufungsbegründung und Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hat der Kammervorsitzende die Kl. durch Verfügung vom 7. Oktober 2004 darauf hingewiesen, daß gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben sein dürfte, da sie ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes gehabt habe. Daraufhin hat die Kl. durch Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 11. Oktober 2004, der dem Oberlandesgericht am gleichen Tag per Telefax und am folgenden Tag in Urschrift zugegangen ist, erneut Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. 2 II. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: 3 Die Kl. sei nicht schuldlos verhindert gewesen, rechtzeitig bei dem Oberlandesgericht als dem nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zuständigen Rechtsmittelgericht die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts einzulegen. Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Kl., das gemäß § 85 Abs. 2 ZPO einem Ver- schulden der Partei gleichstehe. Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten sei auch ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist geworden. Dem stünden die vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsätze zum fairen Verfahren nicht entgegen. Danach treffe das angegangene Gericht, das zwar für das Rechtsmittelverfahren nicht zuständig sei, jedoch vorher mit dem Verfahren befaßt gewesen sei, eine nachwirkende Fürsorgepflicht, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Dies komme der Kl. indessen nicht zugute. Denn das Landgericht sei nicht bereits vorher mit ihrem Verfahren befaßt gewesen. Auch wenn die genannte Pflicht auf ein nicht mit der Sache Vorbefaßtes Gericht ausgedehnt würde, führe das nicht zu einer Verletzung dieser Pflicht durch das Landgericht. Die Berufungsschrift sei dem zuständigen Richter erstmals anläßlich des Fristverlängerungsantrags der Kl. vom 5. August 2004, also nach Ablauf der Berufungsfrist vorgelegt worden. Bis dahin habe die Akte lediglich der Geschäftsstelle vorgelegen. Eine Vorlage von Berufungsschriften ohne Akten sei nach dem ordentlichen Geschäftsgang nicht unbedingt vorgesehen und angezeigt. Das sei hier auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil dem Inhalt der Berufungsschrift eine
004, also nach Ablauf der Berufungsfrist vorgelegt worden. Bis dahin habe die Akte lediglich der Geschäftsstelle vorgelegen. Eine Vorlage von Berufungsschriften ohne Akten sei nach dem ordentlichen Geschäftsgang nicht unbedingt vorgesehen und angezeigt. Das sei hier auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil dem Inhalt der Berufungsschrift eine mögliche Auslandsberührung im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG habe entnommen wer- den können. Ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle brauche eine so spezielle Zuständigkeitsvorschrift nicht zu kennen. Im Übrigen komme es auf den Zustand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit an. Bei Eingang der Berufung im Landgericht sei es folglich objektiv gar nicht möglich gewesen, die fehlende Zuständigkeit des Landgerichts festzustellen, weil die Gerichtsakten nicht vorgelegen hätten. Gleiches gelte auch für den Kammervorsitzenden. Es entspreche nicht dem ordentlichen Geschäftsgang, bei Bestehen einer möglichen Auslandsberührung die Akte sogleich nach Eingang daraufhin überprüfen zu müssen, ob diese Auslandsberührung bereits bei Prozeßbeginn gegeben gewesen sei.
4 III. 1. Die gegen diesen Beschluß nach § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Kl. ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil ein anderer Senat des Oberlandesgerichts in einer vergleichbaren Sache Wiedereinsetzung gewährt hat (MDR 2004, 830). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 6 a) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß die Kl. die Berufungsfrist versäumt hat. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts war hier nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zuständig, da die Kl. ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes, nämlich auf der zu Großbritannien gehörenden Insel Jersey, hatte. Demgemäß war die Berufung nach § 519 Abs. 1 ZPO durch Einreichung einer Berufungsschrift beim Oberlandesgericht einzulegen. Dort ist die Berufungsschrift der Kl. jedoch nicht innerhalb der nach § 517 ZPO am 16. Juli 2004 ablaufenden Berufungsfrist eingegangen, sondern erst am 11. Oktober 2004. Die innerhalb der Berufungsfrist am 6. Juli 2004 bei dem unzuständigen Landgericht eingegangene und dort verbliebene Berufungsschrift der Kl. hat die Frist nicht wahren können. 7 b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, daß das Oberlandesgericht der Kl. die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt hat. Die Kl. war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Vielmehr trifft ihren Prozeßbevollmächtigten insofern ein Verschulden an der Versäumung der Frist, das sich die Kl. nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, als er die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts in Verkennung der Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG innerhalb der Berufungsfrist nicht beim zuständigen Oberlandesgericht, sondern beim unzuständigen Landgericht eingelegt hat. Das der Kl. zuzurechnende Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten ist nach der zutreffenden Ansicht des Oberlandesgerichts nicht deswegen folgenlos, weil das - unzuständige - Landgericht die bei ihm eingegangene Berufungsschrift nicht innerhalb der Berufungsfrist an das zuständige Oberlandesgericht weitergeleitet hat. Vergeblich beruft sich die Rechtsbeschwerde insoweit auf den Anspruch auf ein faires Verfahren, der sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergibt (BVerfGE 93, 99, 113). 8 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, darf sich die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, nicht nur an dem Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muß auch berücksichtigen, daß die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muß. Danach muß der Partei und ihrem Prozeßbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden. Bei Abwägung dieser Belange ist jedenfalls ein Gericht, bei dem das Verfahren
ätzlicher Belastung geschützt werden muß. Danach muß der Partei und ihrem Prozeßbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden. Bei Abwägung dieser Belange ist jedenfalls ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, aufgrund der aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgenden nachwirkenden Fürsorgepflicht gehalten, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, daß die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, wirkt sich ein Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten nicht mehr aus und ist der Partei deswegen Wiedereinsetzung zu gewähren (BVerfGE aaO, 113 ff; ferner BVerfG NJW 2001, 1343; zuletzt NJW 2005, 2137, 2138; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908 unter II 2; Beschluß vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170 unter 2 a bb; Beschluß vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, NJW-RR 2004, 1655 unter II 1 a, m. weit. Nachw.). 9 bb) Ob diese Grundsätze entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts auch für ein unzuständiges Gericht gelten, das - wie hier das Landgericht - vorher nicht mit der Sache befaßt worden ist, hat das Bundesverfassungsgericht (NJW 2001, 1343) ausdrücklich offen gelassen und bedarf auch hier keiner Entscheidung. Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die abweichende Entscheidung eines anderen Senats des Oberlandesgerichts (aaO) geltend macht, würde dies dem Wiedereinsetzungsantrag der Kl. nicht zum Erfolg verhelfen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht hilfsweise zutreffend angenommen, daß hier die fristgerechte Weiterleitung der beim Landgericht eingegangenen Berufungsschrift an das Oberlandesgericht nicht ohne weiteres erwartet werden konnte. Das gilt unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles trotz des Umstandes, daß zwischen dem Eingang der Berufung beim Landgericht und dem Ablauf der Berufungsfrist ein vergleichsweise langer Zeitraum von zehn Tagen lag.
10 Es ist weder von der Kl. glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 ZPO) noch sonst ersichtlich, daß dem betreffenden Geschäftsstellenbeamten des Landgerichts die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG bekannt war. Sie mußte ihm auch nicht bekannt sein. Die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung, zu der die Zuständigkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG gehört, ist nach § 522 Abs. 1 ZPO die Aufgabe des Gerichts in Gestalt der Richter, nicht die der Geschäftsstellenbeamten. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts war für den betreffenden Geschäftsstellenbeamten des Landgerichts auch keineswegs "leicht und einwandfrei" (vgl. BVerfG NJW 2002, 3692, 3693) zu erkennen. Die erst durch Art. 1 des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) zum 1. Januar 2002 in das Gerichtsverfassungsgesetz eingefügte Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist vielmehr ohne nähere Kenntnis des Regelungszwecks (vgl. dazu BGHZ 155, 46, 48 f) ungewöhnlich, weil sie von der bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt gültigen Regel des § 72 GVG in der seinerzeit maßgeblichen Fassung abweicht, daß in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtstreitigkeiten - mit Ausnahme der von den Familiengerichten entschiedenen Sachen - für die Rechtsmittel der Berufung und Beschwerde die Landgerichte zuständig sind. Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob von dem Geschäftsstellenbeamten bereits der Berufungsschrift und nicht erst den beigezogenen Akten des Amtsgerichts sicher zu entnehmen war, daß die Kl. schon im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. 11 Unter diesen Umständen konnte eine Weiterleitung der Berufungsschrift an das zuständige Oberlandesgericht erst bei Vorlage an den Kammervorsitzenden beziehungsweise dessen Vertreter erwartet werden. Diese ist erstmals nach Eingang des Antrags der Kl. vom 5. August 2004 auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufungsfrist indessen bereits abgelaufen. Eine frühere Vorlage mag, wie von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, bei anderen Gerichten üblich sein, ist jedoch weder durch die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung noch sonst geboten. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfordert es insbesondere das Gebot eines fairen Verfahrens nicht, daß das angegangene Berufungsgericht unmittelbar nach Eingang einer Berufungsschrift seine Zuständigkeit prüft, um diesbezügliche Fehler des Rechtsmittelführers ausgleichen zu können. Andernfalls würde die Verantwortung für die Ermittlung des zuständigen Berufungsgerichts der Partei und ihrem Prozeßbevollmächtigten - anders als vom Bundesverfassungsgericht (aaO) verlangt - allgemein abgenommen und auf das angegangene unzuständige Gericht verlagert. Das Gericht kann vielmehr mit der Prüfung seiner Zuständigkeit warten, bis die Akten - etwa wie hier zwecks Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist oder zur Terminierung - ohnehin vorgelegt werden. 12 c) Hat das Oberlandesgericht mithin der Kl. die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Recht versagt, hat es auch die Berufung der Kl. zutreffend gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Gebot eines fairen Verfahrens erfordert es nicht, daß das angegangene Berufungsgericht unmittelbar nach Eingang einer Berufungsschrift seine Zuständigkeit prüft, um diesbezügliche Fehler des Rechtsmittelführers ausgleichen zu können (Berufung zum LG anstelle OLG gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Prozeßbevollmächtigte einer Vermieterin mit Sitz der zu Großbritannien gehörenden Insel Jersey legte gegen ein amtsgerichtliches Urteil Berufung zum LG ein. Nach Eingang der Berufungsbegründung und Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende der Kammer den Anwalt darauf hin, daß für die Berufung das OLG zuständig sein dürfte, weil die Vermieterin ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtsfähigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereiches des GVG gehabt habe. Der Anwalt legte sofort beim OLG erneut Berufung ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die (inzwischen eingetretene) Versäumung der Berufungsfrist. Das OLG verwarf die Berufung als unzulässig, weil sie verspätet sei. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde zugleich zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde zum BGH hatte keinen Erfolg.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Der VIII. Senat des BGH kam ebenfalls zu dem Ergebnis, daß die Berufungsfrist versäumt sei. Den Prozeßbevollmächtigten der Vermieterin treffe ein Verschulden an der Versäumung der Frist, daß sich die Vermieterin zurechnen lassen müsse. Das Verschulden des Anwalts sei nicht deswegen folgenlos, weil das - unzuständige - LG die bei ihm eingegangene Berufungsschrift nicht innerhalb der Berufungsfrist an das zuständige OLG weitergeleitet habe. Vergeblich berufe sich die Rechtsbeschwerde insoweit auf den Anspruch auf ein faires Verfahren, der sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip ergebe. Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten sei, könne sich nicht nur an dem Interesse der rechtssuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern müsse auch berücksichtigen, daß die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit von zusätzlicher Belastung geschützt werden müsse. Danach müsse der Partei bzw. der ihrem Prozeßbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige verlagert werden. Vorliegend habe die fristgerechte Weiterleitung der beim LG eingegangenen Berufungsschrift an das OLG nicht ohne weiteres erwartet werden könne. Es sei nicht ersichtlich, daß dem betreffenden Geschäftsstellenbeamten des LG die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG bekannt gewesen sei. Insofern komme es auf die Vorlage der Sache an den Kammervorsitzenden bzw. dessen Vertreter an. Hier erfordere es das Gebot eines fairen Verfahrens nicht, daß das angegangene Berufungsgericht unmittelbar nach Eingang einer Berufungsschrift seine Zuständigkeit prüfe, um Fehler des Rechtsmittelführers ausgleichen zu können. Das Gericht könne vielmehr mit der Prüfung seiner Zuständigkeit warten, bis die Akten - etwa wie hier zwecks Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist oder zur Terminierung - ohnehin vorgelegt würden.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die durch das Zivilprozeßreformgesetz per 1. Januar 2002 eingefügte Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG stellt sich nach wie vor als "Anwaltsfalle" dar. Vorliegend war das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Vermieterin allerdings schon recht evident, war doch von vornherein klar, daß die Vermieterin nicht in der Bundesrepublik ansässig war. Schwieriger zu beurteilen sind die Fälle, in denen nicht ohne weiteres ersichtlich ist, ob eine der Parteien ihren Sitz im Zeitpunkt der Rechtsfähigkeit außerhalb des Geltungsbereiches des GVG hat. Besteht Anlaß zu der Vermutung, daß das der Fall ist (z. B. bei einer Mehrheit von Vermietern, die von einer Hausverwaltung vertreten werden, bei Unklarheit, ob nicht einer der Miteigentümer/Vermieter im Ausland ansässig ist), möchte der Anwalt nachfragen und u. U. bei Unklarheit im Verhältnis zum Gegner bei diesem nachfragen bzw. möglicherweise verbindliche Auskunft verlangen. Zum gerichtlichen Betrieb ist nach der Entscheidung des BGH nicht zu erwarten bzw. zu fördern, daß jede Berufungsschrift unmittelbar nach Eingang der Sache dem Kammervorsitzenden oder dem Stellvertreter oder möglicherweise sogar der Bereitschaftskammer vorgelegt wird um zu prüfen, ob hier möglicherweise Auslandsbezug vorliegt. Das muß der Anwalt schon im Vorfeld klären.