Fahrt- und Abwesenheitskosten für auswärtigen Rechtsanwalt
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat die Vermieterin ein an einem anderen Ort ansässiges Unternehmen mit der Verwaltung der Mietverhältnisse betraut, ist es kostenrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie einen dort ansässigen Rechtsanwalt auch dann beauftragt, wenn der Mietprozess an einem dritten Ort geführt wird.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 4 Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
5 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Bekl. habe keinen Anspruch auf Erstattung derjenigen Kosten, die durch die Tätigkeit ihres in L. ansässigen Rechtsanwalts entstanden seien. Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO seien Reisekosten eines Anwalts, der - wie hier - nicht bei dem Prozessgericht zugelassen sei und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohne, (nur) insoweit zu erstatten, als diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig seien. Die Frage der Notwendigkeit entscheide sich daran, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich habe ansehen dürfen. Dabei dürfe die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie treffe jedoch die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Danach sei die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen. Problematisch sei vorliegend, dass die Bekl. in F. ansässig sei, allerdings ihre komplette Immobilienverwaltung von der in L. ansässigen Firma M. GmbH ausführen lasse. Dies führe jedoch nicht dazu, dass die Reisekosten des von dort beauftragten und zum Gerichtsort in H. reisenden Prozessbevollmächtigten der Bekl. zu erstatten seien. Von einer wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei müsse erwartet werden, dass sie sich von der von ihr beauftragten Verwaltungsgesellschaft alle notwendigen Informationen besorge, um die sie selbst betreffenden Mietprozesse führen zu können. Somit wäre es sachdienlich gewesen, einen am Geschäftssitz der Bekl. ansässigen Anwalt zu beauftragen. Im Zuge vorhandener moderner Kommunikationsmittel wäre die Informationsbeschaffung seitens der Bekl. auch zumutbar gewesen. Im Ergebnis dürfe es nicht zu Lasten des wirtschaftlich schwächeren Mieters gehen, wenn es der Vermieter für erforderlich halte, weitab von seinem Geschäftssitz und dem Mietobjekt Drittunternehmen mit Verwaltungsaufgaben zu betrauen.
7 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8 Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO umfassen die von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten auch die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts zugelassen ist und am Ort der Prozesspartei auch nicht wohnt, nur insoweit, als die Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Macht die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der - wie hier - eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist („Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (st. Rspr.; z. B. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561 Rn. 13 m.w.N.).
9 Eine von diesen wiedergegebenen Grundsätzen abweichende Beurteilung ist jedoch dann geboten, wenn es sich um eine Sache handelt, deren vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung an einem Ort erfolgt ist, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. In einem solchen Fall sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Bearbeitungsort ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Fall der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, aaO. Rn. 14).
10 Ausgehend von dieser Rechtsprechung hätte das Beschwerdegericht die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des von der Bekl. eingeschalteten Rechtsanwalts nicht verneinen dürfen, denn im Streitfall liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor. Zwar gehört die die Mietverhältnisse der Bekl. betreuende M.-GmbH in L. nicht zum Unternehmen der Bekl., sondern ist eine eigene Rechtspersönlichkeit, die von der Bekl. mit der Verwaltung und Abwicklung der mit ihr bestehenden Mietverhältnisse beauftragt wurde. Sämtliche mit der (rechtlichen) Abwicklung dieser Mietverhältnisse zusammenhängenden Fragen können daher hinsichtlich ihrer tatsächlichen Grundlagen ausschließlich von der M.-GmbH beantwortet werden. Es kann indes für die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Anwalts, der für seinen Vortrag im Prozess auf diese tatsächlichen Grundlagen angewiesen ist, keinen Unterschied machen, ob die diese Tatsachen verwaltende Stelle Unternehmensteil der Prozesspartei ist oder von dieser extern beauftragt wurde. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bekl. einen am Sitz des verwaltenden Unternehmens ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hat (vgl. LG Düsseldorf, NJW 2007, 2706). Denn im Rahmen des Kostenerstattungsrechts kommt es darauf an, wie eine Partei die sie betreffenden Angelegenheiten tatsächlich organisiert, und nicht darauf, welche Organisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, aaO. Rn. 15; jeweils m.w.N.).
11 Nicht zu überzeugen vermag die vom Beschwerdegericht zur Begründung seiner Auffassung angestellte Überlegung, die vorgenommene Begrenzung der Kostenerstattung sei notwendig, weil sich der möglicherweise wirtschaftlich schwächere Prozessgegner ansonsten im Falle seines Unterliegens unkalkulierbaren Kostenerstattungsansprüchen gegenübersähe. Das Gesetz schützt die Parteien auch sonst nicht davor, dass sich ihr im Falle eines Rechtsstreits bestehendes Kostenrisiko durch in der Sphäre des Gegners liegende Umstände wie etwa durch eine von ihm vorgenommene Abtretung des streitigen Anspruchs oder durch eine Verlegung seines Wohn- oder Geschäftssitzes erhöht (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, aaO. Rn. 16).
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Anmerkung: Aufgehoben und zurückverwiesen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat die Vermieterin ein an einem anderen Ort ansässiges Unternehmen mit der Verwaltung der Mietverhältnisse betraut, ist es kostenrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie einen dort ansässigen Rechtsanwalt auch dann beauftragt, wenn der Mietprozess an einem dritten Ort geführt wird.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagte hatte ein ortsverschiedenes Unternehmen mit der Verwaltung ihrer Mietverhältnisse beauftragt. Anlässlich eines an einem anderen Ort zu führenden Mietrechtsstreits erteilte sie einem am Sitz der Verwaltung ansässigen Rechtsanwalt den Auftrag zur Prozessführung.
Nach Abschluss des Rechtsstreits beantragte die Beklagte die Erstattung der von ihrem Rechtsanwalt berechneten Fahrt- und Abwesenheitskosten.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Hanau hielt die Kosten für nicht erstattungsfähig, die sofortige Beschwerde zum LG Hanau war erfolglos. Der BGH hob den landgerichtlichen Beschluss auf und verwies die Sache zur Feststellung der Kosten zurück.
Mache die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der – wie hier – eine Partei vertrete, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt werde, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig sei („Rechtsanwalt am dritten Ort"), seien diese Kosten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten. Eine abweichende Beurteilung sei jedoch dann geboten, wenn es sich um eine Sache handele, deren vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung an einem Ort erfolgt sei, an dem das Unternehmen weder Hauptsitz noch Zweigniederlassung unterhalte. Dann seien die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Bearbeitungsort ansässigen Rechtsanwalts entstanden seien, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Fall der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts.
Im Streitfall liege ein vergleichbarer Sachverhalt vor, weil sämtliche mit der (rechtlichen) Abwicklung der Mietverhältnisse zusammenhängenden Fragen hinsichtlich ihrer tatsächlichen Grundlagen nur von der Verwalterin beantwortet werden könnten.