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Fahrräder in Flur und Gängen

AG Wedding8 a C 45/8524.04.1985GE 1986, 509

§§ 535, 536 BGB, § 550 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Fahrräder in Flur und Gängen; Gebrauch der Mietsache, Umfang; Gebrauch, vertragswidriger; Abstellen von Fahrrädern; Kellergang; Hausflur; Duldungspflicht; Abstellraum

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter braucht nicht zu dulden, daß der Mieter Fahrräder im Flur oder in Kellergängen unterstellt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Kl. steht gegen die Bekl. aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages gemäß § 535 BGB kein Anspruch zu, das Abstellen zweier Fahrräder in einem Winkel des Kellerganges zu dulden bzw. zu genehmigen.

Fahrräder muß der Mieter grundsätzlich in seinem Keller oder einem dafür vorgesehenen gemeinschaftlichen Abstellraum unterbringen (Schmidt-Futterer/Blank, 11. Aufl. Mietrecht a bis z Stichwort Abstellen von Fahrzeugen des Mieters, Seite 32).

In dem im Streit befangenen Wohngebäude ist unstreitig kein gemeinschaftlicher Abstellraum vorhanden. Der Kl. muß daher seine Fahrräder im Keller unterbringen. Die Bekl. brauchen das Abstellen von Fahrrädern im Flur oder Kellergängen nicht zu dulden (Schmidt-Futterer/Blank a.a.O., Sternel 2. Aufl. II R-Nr. 312).

Soweit der Kl. einwendet, es sei für ihn unzumutbar, zwei Fahrräder angesichts der Enge seines Kellerraumes dort abzustellen, so kann er hiermit nicht gehört werden. Zum einen wußte er zum Zeitpunkt des Kaufes Anfang 1984, wie groß sein Keller ist. Hierauf mußte er sich beim Kauf der Fahrräder einrichten. Etwaige Erschwernisse muß er selbst tragen. Im übrigen scheitert eine Genehmigung des Abstellens zweier Fahrräder im Kellergang auch daran, daß die Bekl. als Vermieter zur Gleichbehandlung aller Mieter verpflichtet sind (Schmidt-Futterer/Blank a.a.O.). Die Bekl. tragen unwidersprochen vor, daß das Mietshaus insgesamt 54 Mietparteien beherbergt. Wenn hiervon, wie die Bekl. behaupten, ein Großteil Fahrräder hat, so müßten die Bekl. auch anderen Mietern mit vergleichbarem Kellerraum das Abstellen im Kellergang ermöglichen. Dies ist angesichts der Enge des Kellerganges aber nicht möglich.