Fahrradkeller
WEG §§ 15, 10; BGB §§ 242, 1004
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Fahrradkeller; Zweckbestimmung; Teilungserklärung; Verwirkung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Zweckbestimmung eines "Fahrradkellers" steht der Nutzung des gemeinschaftlichen Raumes zum Lagern von Kaminholz, Holzschnitt oder Briketts entgegen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus drei Wohnungen bestehenden Anlage. Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört ein im Teilungsplan als "Fahrradkeller" ausgewiesener Raum. Die Antragsgegner haben diesen Raum auch zum Ablagern von Holz, Kohle und Rebschnitt benutzt.
Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verurteilen, alle nicht der Nutzung entsprechend gelagerten Gegenstände - Holz, Kohle, Rebschnitt etc. - aus dem Fahrradkeller zu entfernen.
Mit Beschluß v. 1.7.1996 hat das AG Lörrach den Antrag abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat die Beschwerdekammer des LG Freiburg mit Beschluß v. 5.12.1996 den amtsgerichtlichen Beschluß in der Sach- und Kostenentscheidung aufgehoben; die Antragsgegner Ziff. 1 und Ziff. 2 wurden verpflichtet, ihr Kaminholz aus dem Fahrradkeller des Anwesens zu entfernen, die Antragsgegner Ziff. 3 und Ziff. 4 wurden verpflichtet, ihr Holz und ihre Briketts aus dem Fahrradkeller zu entfernen.
Gegen den Beschluß des LG legten alle Antragsgegner frist- und formgerecht sofortige weitere Beschwerde ein.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Antragsgegner Ziff. 1 und Ziff. 2 sind gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG zur Beseitigung des Kaminholzes verpflichtet.
1. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, bei der Bezeichnung im Aufteilungsplan handele es sich um eine Zweckbestimmung im Sinn des § 15 Abs. 1 WEG, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 15 Abs. 1 WEG können die Wohnungseigentümer den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln. Soweit Regelungen in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung getroffen worden sind, stehen diese gemäß § 8 Abs. 2, 5 Abs. 4 WEG einer Vereinbarung gleich. Es ist daher anerkanntes Recht, daß die Bezeichnung eines Sondereigentums, Teileigentums oder gemeinschaftlichen Eigentums mit einem zweckbestimmenden Zusatz in der Teilungserklärung in der Regel als eine entsprechende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter aufzufassen ist (vgl. BayObLG ZMR 1988, 436 f. [= WM 1988, 408 L]; BayObLG NJW-RR 1993, 149 [ = WM 1992, 703]; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1306 f.; WM 1997, 452]; BayObLG WM 1998, 380 f.; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl., § 10 Rn. 44 und Rn. 72). Eine solche Zweckbestimmung kann nur unter Mitwirkung aller Wohnungseigentümer und nicht durch Mehrheitsbeschluß geändert werden.
Vorliegend verweist § 2 der Teilungserklärung v. 22.7.1980 auf den Aufteilungsplan und nimmt damit auch auf die Bezeichnung des im Kellergeschoß der Anlage befindlichen Raumes mit "Fahrräder" Bezug. Es ist daher rechtsfehlerfrei, wenn das LG darin eine Nutzungsbestimmung mit Vereinbarungscharakter gesehen hat.
2. Es kann aus Rechtsgründen ebenfalls nicht beanstandet werden, daß das LG die Lagerung von Kaminholz in dem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Fahrradkeller als störend angesehen hat. Der Senat schließt sich der Auslegung des LG an, daß unter die Nutzungsbestimmung zwar das Abstellen von Kinderrollern, Kinderwagen und gegebenenfalls auch Rollstühlen fallen kann, jedoch die Lagerung von Brennmaterialien mit dem vereinbarten Nutzungszweck nicht in Einklang steht.
3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer haben die Antragsteller ihren Beseitigungsanspruch auch nicht verwirkt. Es kann dahinstehen, ob sich die Antragsteller ein evtl. duldendes Verhalten ihres Rechtsvorgängers zurechnen lassen müssen, und ob im Hinblick darauf das "Zeitmoment" der Verwirkung zu bejahen wäre. Jedenfalls sind keine weiteren Umstände gegeben, die das Unterlassungsbegehren als gegen Treu und Glauben erhoben erscheinen lassen (vgl. Staudinger/Kreuzer, BGB, 12. Aufl., § 15 WEG, Rn. 137; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 373, 374 [= WM 1997, 346 KL]). Ein zugunsten der Beschwerdeführer wirkender Vertrauenstatbestand wäre nämlich nur geschaffen, wenn sie aus der jahrelangen stillschweigenden Hinnahme ihres Verhaltens hätten schließen dürfen, daß die Rechte aus § § 14, 15 WEG nicht mehr geltend gemacht werden würden, und zusätzlich müßte sich die späte Geltendmachung als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte darstellen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, daß die Entfernung des Kaminholzes für die Antragsgegner Ziff. 1 und Ziff. 2 unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unzumutbar wäre.