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Fahrradanhänger im Hof

AG Schöneberg6 C 430/0512.12.2005unveröffentlicht

BGB § 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter ist berechtigt, einen Fahrradanhänger, der zum Transport von zwei Kleinkindern benutzt wird, im Hof des Mietshauses abzustellen, wenn zumutbare anderweitige Abstellmöglichkeiten fehlen und die anderen Mieter dadurch nicht belästigt werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Die Kl. können von den Bekl. nicht verlangen, den Fahrradanhänger vom Hof des Hauses S.-Straße in Berlin zu entfernen. Sie haben auch keinen Anspruch auf Feststellung im Sinne von § 256 ZPO, daß die Bekl. nicht berechtigt sind, derartige Fahrradanhänger auf dem Hof abzustellen.

Die Bekl. sind nicht verpflichtet, den Fahrradanhänger vom Hof zu entfernen. Sie sind aufgrund des mit dem Kl. zu 2. geschlossenen Mietvertrages berechtigt, den Hof des Hauses zum Abstellen des Fahrradanhängers zu nutzen. Ihr Nutzungsrecht beschränkt sich nicht auf die hinter der Wohnungseingangstür gelegenen Wohnräume. Räume und Flächen, die zur Nutzung der Wohnung erforderlich sind, werden vom Mietgebrauch ebenfalls umfaßt. Dazu gehören Flure, Treppen, Höfe und Durchfahrten. Ihre Mitbenutzung ist grundsätzlich nicht vertragswidrig, denn auch ohne Erwähnung im Mietvertrag gelten sie als mitvermietet. Dieses Nutzungsrecht muß sich auch der Kl. zu 1. als Eigentümer entgegenhalten lassen.

Das Recht, im Flur des Hauses einen Kinderwagen abzustellen oder ein Fahrrad oder Fahrradanhänger auf dem Hof unterzustellen, hängt davon ab, ob zumutbare anderweitige Abstellmöglichkeiten bestehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. (...) Zwar ist ihnen ein Kellerraum ausdrücklich mitvermietet. Der Anhänger dient aber dem Transport der Kinder, die 16 Monate und zwei Jahre alt sind und in diesem Alter durchaus in dem Fahrradanhänger transportiert werden können. (...)

Von den Bekl. kann (...) nicht verlangt werden, den Anhänger nach jeder Benutzung wieder in den Keller zu bringen. Während dieser Aktion wären entweder beide Kinder unbeaufsichtigt auf dem Hof oder gar an der Kellertreppe, oder aber derjenige Elternteil, der den Fahrradanhänger für den Kindertransport genutzt hat, müßte den Anhänger in den Keller bringen und dabei beide Kinder mitnehmen. Erstes wäre ein unverantwortliches Handeln gegenüber den Kindern, zweites stellt unter Berücksichtigung der Größe des Anhängers von 110 x 89 x 80 cm ein schier unmögliches Unterfangen dar, denn zumindest das kleinere der beiden Kinder dürfte kaum in der Lage sein, eine Treppe ohne Hilfe zu laufen. Die gleiche, unlösbare Situation würde sich beim Holen des Anhängers aus dem Keller ergeben.

Der Fahrradanhänger führt auch nicht zu einer Beeinträchtigung. Konkrete Beeinträchtigungen durch den auf dem Hof abgestellten Anhänger sind nicht dargetan. Eine Behinderung anderer Personen behaupten die Kl. nicht. Auch der Lichteinfall in die Souterrainwohnung, die offenbar unvermietet ist, wird nicht nachteilig beeinträchtigt, denn nach ihrem eigenen Vorbringen steht der Anhänger etwa 3 m von den Fenstern entfernt. Außerdem haben die Kl. den Anhänger unstreitig nahezu seit Mietbeginn, nämlich seit April 2003 auf dem Hof geduldet. Der Kl. zu 2. hatte die Bekl. sogar darum gebeten, den Anhänger an anderer Stelle als ursprünglich angenommen abzustellen. Diesem Wunsch sind die Bekl. nachgekommen. In der Aufforderung, den Hänger an anderer Stelle im Hof abzustellen, kann nur eine Duldung gesehen werden. Anhaltspunkte, die deren Widerruf rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Die Kl. legen sogar ein Schreiben der Bekl. vom 8.7.2004 vor, aus dem sich ergibt, daß andere Mieter unstreitig in dem Hof ihre Fahrräder abstellen, der Hof also allgemein von den Mietern des Hauses zum Abstellen genutzt wird. (...)