Fahrradabstellplätze außerhalb des Gebäudes als wohnwerterhöhendes Merkmal
BGB § 558
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Jedenfalls bei einem Verhältnis von 1 : 2 Wohnungen : Fahrradabstellplätzen außerhalb des Gebäudes liegt ein wohnwerterhöhendes Merkmal vor.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangt von den Bekl. Zustimmung zur Mieterhöhung. Dabei spielte auch die Frage eine Rolle, ob bei einer aus 242 Wohneinheiten bestehenden Siedlung 115 Fahrradabstellplätze außerhalb des Gebäudes ein wohnwerterhöhendes Merkmal sind. Das AG hat die Frage bejaht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[…] Dem wohnwertmindernden Merkmal der fehlenden Wärmedämmung steht das positive Merkmal der Fahrradabstellplätze mit Anschließmöglichkeit außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück gegenüber. Soweit die Parteien über den Fahrradabstellraum streiten, kann dahingestellt bleiben, ob es sich um einen leicht zugänglichen Fahrradabstellraum von ausreichender Größe handelt. Jedenfalls befinden sich auf dem Grundstück 115 Fahrradabstellplätze. Im Verhältnis zu den vorhandenen 242 Wohneinheiten liegt zwar keine 1 : 1-Versorgung vor, dies wird vom Mietspiegel jedoch auch nicht verlangt. Angesichts der vorhandenen Abstellplätze ist das wohnwerterhöhende Merkmal gegeben. Demzufolge bleibt die Merkmalsgruppe 4 neutral, da sich zwei Merkmale gegenüberstehen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Jedenfalls bei einem Verhältnis von 1 : 2 Wohnungen/Fahrradabstellplätzen außerhalb des Gebäudes liegt ein wohnwerterhöhendes Merkmal vor.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Bei einer Mieterhöhungsklage spielt es eine Rolle, ob bei einer Siedlung mit 242 Wohnungen 115 Fahrradabstellplätze im Freien ein wohnwerterhöhendes Merkmal sind. Das AG hat die Frage bejaht.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Angesichts der 115 auf dem Grundstück vorhandenen Fahrradabstellplätze außerhalb der Gebäude liege im Verhältnis zu den vorhandenen 242 Wohneinheiten zwar keine 1 : 1-Versorgung vor, dies werde vom Mietspiegel jedoch auch nicht verlangt. Ein Verhältnis von 1 : 2 reiche jedenfalls aus, um ein wohnwerterhöhendes Merkmal anzunehmen.