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Fälligkeitszinsklausel

BGHV ZR 217/8916.11.1990GE 1991, 677

BGB § 305 Abs. 1, § 307 Abs. 1 und Abs. 2 , § 309 Nr. 5 und Nr. 6 ; AGBG § 1 Abs.1 , § 9 Abs. 1, Abs. 2 , § 11 Nr. 5 und 6

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die in einem Grundstücksverkauf getroffene Vereinbarung von Fälligkeitszinsen ist nicht schon deshalb eine Allgemeine Geschäftsbedingung, weil der Wortlaut der Klausel auf einer Standardformulierung des beurkundenden Notars beruht. Es handelt sich auch nicht um eine "formelhafte" und deswegen etwa einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB unterliegende Klausel.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. verkaufte den Bekl. durch notariell beurkundeten Vertrag zwei bebaute Grundstücke. In dem Vertrag wurde u.a. folgende Bestimmung getroffen:

"Zahlt der Käufer innerhalb von 8 Tagen nach Fälligkeit nicht, so ist der offe-ne Kaufpreis mit 10 % jährlich zu verzinsen. Das Rücktrittsrecht des Ver-käufers bleibt unberührt."

Weil der Bekl. nicht rechtzeitig zahlte, nahm ihn der Kl. aufgrund dieser Zinsregelung in Anspruch. Das LG hat den Bekl. im wesentlichen antragsgemäß verurteilt, das OLG die Klage im wesentlichen abgewiesen und statt der Fälligkeitszinsen von 10 % nur Verzugszinsen von 4 % zugestanden. Die Revision des Kl. war erfolgreich.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die in dem Kaufvertrag enthaltene Vereinbarung von Fälligkeitszinsen sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des AGB-Gesetzes. Insoweit habe der beurkundende Notar auf eine "Standardformulierung" zurückgegriffen, der sich der Kl. bedient habe, weil er eine entsprechende Regelung gewollt habe. Diese Klausel sei nicht ausgehandelt worden, denn der Kl. sei in die-sem Punkt nicht verhandlungsbereit gewesen. Die Klausel verstoße ge-gen § 11 Nr. 5 und 6 AGBG, weil damit in Wahrheit eine Vertragsstrafe bzw. pauschalierter Schadensersatz ohne die Möglichkeit des Gegenbeweises vereinbart worden sei. Jedenfalls aber sei die Regelung nach § 9 Abs. 1 und 2 AGBG unwirksam. Sie weiche nämlich von dem gesetzlichen Leitbild kaufvertraglicher Fälligkeitszinsen (§§ 452, 446 BGB) zu stark ab, da keine Abhängigkeit der Zinsen von der Besitzübertragung hergestellt worden sei. Deshalb könne der Kl. nur 4 % Verzugszinsen fordern.

Diese Ausführungen sind schon im Ausgangspunkt rechtsfehlerhaft, wie die Revision zutreffend rügt.

Die Zinsvereinbarung der Parteien ist keine Allgemeine Geschäftsbedingung und unterliegt daher nicht der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Ge-setz. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 1 Abs. 1 AGBG nur solche Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die eine Vertragspartei der anderen stellt.

Allein die Tatsache, daß hier der beurkundende Notar eine Formulierung gewählt hat, die er bei derartigen Vereinbarungen ständig gebraucht, macht die Zinsabrede nicht zu einer Allgemeinen Geschäftsbedingung. Dafür genügt zwar, daß eine Vertragspartei ein von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen angefertigtes Formular benutzt, auch wenn sie es ihrerseits nur für einen einzigen Vertrag verwendet. Anders aber liegen die Dinge, wenn der Notar eine Individualvereinbarung nach einem in seiner Praxis gebräuchlichen Muster entwirft. In einem solchen Fall hat die beur-kundete Vereinbarung nicht die Qualität einer Allgemeinen Geschäftsbedingung (amtliche Begründung zum Entwurf des AGB-Gesetzes, BT-Drucks. 7/3919 S. 16 f.). Denn dann "stellt" die Vertragspartei nicht im Sin-ne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG eine formularmäßige Vertragsbedingung, sondern sie macht sich bei dem Abschluß des Vertrages nur den vom No-tar für diesen Einzelfall vorgeschlagenen Regelungswortlaut zu eigen (herrsch. Auff., vgl. Brambring/Schippel, NJW 1979, 1802; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 31, 32 m.w.N.). Die im Berufungsurteil angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. September 1987, IVa ZR 6/86, NJW 1988, 410 besagt nichts anderes.

2) Das angefochtene Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergeb-nis richtig (§ 563 ZPO).

Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begegnet die Zinsvereinbarung keinen Bedenken. Die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes zur Unwirksamkeit eines "formelhaften" Ausschlusses werkvertraglicher Gewährleistung in notariell beurkundeten Individualverträgen über den Erwerb neu errichteter, im Bau befindlicher oder noch zu errichtender Häuser und Eigentumswohnungen (BGHZ 74, 204, 209 ff.; 101, 350, 354; 108, 164, 168 ff.) kann hier nicht herangezogen werden. Diese Rechtsprechung, die der erkennende Senat für den Gewährleistungsausschluß in Verträgen über die nicht mit einer Herstellungspflicht verbundene Veräußerung schon länger bebauter Grundstükke nicht übernommen hat (BGHZ 98, 100, 106 ff.), läßt keine Verallgemeinerung zu. Allein die Tatsache, daß der Notar eine vom Verkäufer verlang-te Regelung mit einem Wortlaut beurkundet, den er in ständiger Praxis bei derartigen Abreden verwendet, gibt der Vereinbarung kein formelhaftes Gepräge. Für häufig vorkommende Regelungen, wie hier die Vereinbarung von Fälligkeitszinsen, entwickelt sich in der notariellen Praxis zwangsläufig eine gleichförmige Wortwahl. Müßte der Notar immer wieder eine an-dere Formulierung wählen, so wäre dadurch für die Vertragsparteien nichts gewonnen. Daher wäre es sachwidirg, die Wirksamkeit einer Klau-sel, welche rechtlich eindeutig ist und unmißverständlich dem entspricht, was die Beteiligten vereinbaren wollen, allein deswegen in Frage zu stel-len, weil es sich um eine Standardformulierung des Notars handelt (so zu Recht Medicus, Zur gerichtlichen Inhaltskontrolle notarieller Verträge, 1989, S. 14).

Maßgebend kann allenfalls sein, ob der Regelungsinhalt gegen Treu und Glauben verstößt. Möglichkeit und Grenzen einer diesbezüglichen Kontrolle bedürfen hier keiner Festlegung, denn die vorliegende Regelung ist ohnehin unbedenklich. Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht unter dem verfehlten Aspekt der Anwendung des AGB-Gesetzes die Zinsabrede für unwirksam hält, spielen vorliegend keine Rolle. Bei einem Individualvertrag ist es den Parteien unbenommen, Fälligkeitszinsen abweichend von der dispositiven Vorschrift des § 452 BGB nicht erst ab Besitzübergang, sondern schon von dem Zeitpunkt an zu vereinbaren, zu dem die vertragliche Frist für die Kaufpreiszahlung abgelaufen ist. Auch der Umstand, daß sich der Kl. ein Wahlrecht zwischen dem Rücktritt vom Vertrag und der Geltendmachung von Fälligkeitszinsen vorbehalten hat, ist im Rahmen des § 242 BGB nicht zu beanstanden, auch nicht im Hinblick auf die Zinshöhe von 10 %.