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Fälligkeitszinsen, - und Schadensersatz

BGHV ZR 112/9801.10.1999unveröffentlicht

BGB § 326 Abs. 1 Ea

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einem auf § 326 BGB gestützten Schadensersatzbegehren können Fälligkeitszinsen nicht mehr geltend gemacht werden. Wohl aber kann dem Gläubiger durch die Nichtzahlung vereinbarter Fälligkeitszinsen ein ersatzfä higer Nichterfüllungsschaden entstanden sein.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit notariellem Vertrag vom 13. Juni 1994 verkaufte die Kl. dem Bekl. drei Grundstücke in O. zum Preis von 2,1 Mio. DM. In Abschnitt IV des Vertrages heißt es u. a.:

"...

Der Kaufpreis ist mit Ablauf von 21 Tagen nach Absendung einer schriftlichen Mitteilung des Notars an den Käufer über das Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zur Zahlung fällig:

...

Bis zur Fälligkeit ist der Kaufpreis unverzinslich.

Bleibt der Käufer mit der Kaufpreiszahlung im Rückstand, ist der rückständige Betrag mit jährlich 10 % zu verzinsen.

...

Der Käufer unterwirft sich wegen der vorstehenden Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen."

Den am 11. November 1994 fällig gewordenen Kaufpreis bezahlte der Bekl. nicht, wohl aber Zinsen von monatlich 17.500 DM für Januar bis Juli 1995.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Januar 1996 mahnte die Kl. die Bezahlung des Kaufprei ses beim Bekl. an; dem Schreiben war eine Kostenrechnung des Rechtsanwalts über 8.261,37 DM beigefügt, in welcher eine 7,5/10 Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 BRAGO nach einem Gegenstandswert von 2,1 Mio. DM berechnet war.

Mit weiterem Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 27. März 1996 setzte die Kl. dem Bekl. fruchtlos eine Frist für die Zahlung des Kaufpreises zuzüglich der zwischenzeitlich aufgelaufe nen Zinsen bis zum 30. April 1996 mit der Ankündigung, ihn danach auf Schadensersatz we gen Nichterfüllung in Anspruch zu nehmen.

Die Kl. hat beantragt, den Bekl. zur Zahlung von 10 % Zinsen jährlich für die Monate August 1995 bis April 1996 in Höhe von 157.500 DM zuzüglich Rechtsanwaltskosten von 8.261,37 DM sowie dahin zu verurteilen, die Löschung der eingetragenen Auflassungsvor merkung zu bewilligen. Land- und Oberlandesgericht haben der Klage im wesentlichen statt gegeben. Mit der auf die Verurteilung zur Zahlung von 157.642,45 DM beschränkten Revision verfolgt der Bekl. seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Kl. beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Berufungsgericht hält den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 326 Abs. 1 BGB für gerechtfertigt. Es wertet die vertragliche Zinsklausel als Pauschalierung des Verzugsschadens. Das AGBG sei nicht anwendbar. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsko sten hält es in voller Höhe für erstattungsfähig. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Zu Recht hält das Berufungsgericht allerdings die Zahlungsklage für zulässig. Der im notari ellen Vertrag vom 13. Juni 1994 titulierte Zinsanspruch der Kl. läßt das Rechtsschutzbedürfnis für die Zahlungsklage nicht entfallen.

Zur Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist eine Urkunde geeignet, wenn sie auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme (oder auf Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere) gerichtet ist und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Ein Zahlungsanspruch ist in diesem Sinne bestimmt, wenn er betragsmäßig festgelegt ist oder sich aus der Urkunde ohne weiteres er rechnen läßt (Senat, BGHZ 88, 62, 64 f.; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994, IX ZR 255/93, NJW 1995, 1162). Unter dieser Voraussetzung ist auch eine künftige oder bedingte Forderung unterwerfungsfähig. Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordert aber, daß die Höhe des künftigen oder bedingten Anspruchs in der Urkunde festgestellt ist. Daran fehlt es, wenn die Urkunde nur auf eine mögliche, nicht schon im Betrag feststehende Forderung lautet (Senat, BGHZ a. a. O., 65 m.w.N.). Hier bezieht sich die Unterwerfungserklärung nach ihrem Wortlaut und nach ihrem Sinnzusam menhang mit den in demselben Abschnitt der Urkunde genannten Ansprüchen der Kl. auch auf den Zinsanspruch. Er ist in der Urkunde jedoch nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Die Anspruchshöhe läßt sich der Urkunde nicht entnehmen, weil der Zins beginn sich nicht aus ihr ergibt und sich auch nicht aus ihr bestimmen läßt. Erst anhand einer nach Errichtung der Urkunde erfolgten Mitteilung des Notars kann der Beginn der Zinspflicht errechnet werden.

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die - nicht näher begründete - Auffassung des Berufungsgerichts, der Anspruch der Kl. auf Zahlung von Zinsen ab Fälligkeit des Kaufprei ses sei eine Pauschalierung des Verzugsschadens. Denn das Berufungsgericht hat es verfah rensfehlerhaft unterlassen, die rechtliche Bedeutung der Klausel im Wege der Auslegung zu ermitteln. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen, ist das Revisionsgericht zur eigenen Auslegung befugt (Senatsurt. v. 24. April 1992, V ZR 13/91, NJW 1992, 2625; BGHZ 121, 284, 289).

a) Die Zinsklausel beinhaltet keine Pauschalierung des Verzugsschadens. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, wonach die Zinspflicht nicht an einen Verzug, sondern an einen "Rückstand" des Bekl. mit der Kaufpreiszahlung geknüpft ist. Da der Vertragstext von einem Notar formuliert wur de, wäre zu erwarten gewesen, daß anderenfalls das Erfordernis des Verzuges des Käufers in den Vertrag aufgenommen worden wäre (vgl. Senatsurt. v. 24. April 1992, a. a. O., 2626).

b) Da Besitz, Nutzungen und Gefahr nach Abschnitt III des notariellen Vertrages erst mit Zah lung des Kaufpreises übergehen sollten, kann die Zinsklausel auch nicht als Pauschalierung des Anspruches aus § 452 BGB ausgelegt werden.

c) Die Zinsklausel enthält schließlich nicht die Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Abgesehen davon, daß der Begriff im Text nicht auftaucht, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klau sel in erster Linie die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung sichern und auf den Bekl. einen möglichst wirkungsvollen Druck zur Zahlung ausüben sollte.

d) Die Klausel enthält in Wahrheit eine Vereinbarung von Fälligkeitszinsen. Aus ihrem Wortlaut und dem Zusammenhang mit den übrigen Vertragsbestimmungen ergibt sich, daß sie eine zusätzliche vertragliche Leistung neben der Verpflichtung des Käufers zur Kaufpreiszahlung begründen soll. Die Zinspflicht soll ohne weitere Voraussetzungen, wie z. B. Mahnung, bei einem "Rückstand mit der Kaufpreiszahlung" eintreten. Sie schließt unmittelbar an die Bestim mung über die Unverzinslichkeit des Kaufpreises bis zu seiner Fälligkeit an. Damit wird eine Abhängigkeit zwischen Verzinsungspflicht und Zinsbeginn von der Kaufpreisfälligkeit herge stellt. Dementsprechend hat der Bekl. Zinsen auch ohne Verzug gezahlt.

3. Handelt es sich um die Vereinbarung von Fälligkeitszinsen, kommt es darauf, ob das AGBG Anwendung findet, nicht an, weil die Klage insoweit schon unschlüssig ist. Denn Fälligkeitszin sen können nach einem auf § 326 BGB gestützten Schadensersatzbegehren nicht mehr gel tend gemacht werden, weil sie zu den primären Erfüllungsansprüchen gehören, die mit dem fruchtlosen Ablauf der Nachfrist gemäß § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB erloschen sind (Senatsurt. v. 17. Januar 1997, V ZR 285/95, NJW 1997, 1231 m. w. N.). Wohl aber kann dem Gläubiger durch die Nichtzahlung vereinbarter Fälligkeitszinsen ein ersatzfähiger Nichterfüllungsschaden entstanden sein. Ein solcher ist jedoch nicht geltend gemacht worden.

Da sowohl das Berufungsgericht als auch die Parteien diesen rechtlichen Gesichtspunkt bisher übersehen haben, sieht sich der Senat an einer eigenen Entscheidung gehindert. Das Beru fungsgericht wird außerdem zu bedenken haben, daß ein Nichterfüllungsschaden wie z. B. die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als Schadensposten im Rahmen des notwendigen Gesamtvermögensvergleichs nur verlangt werden können, wenn sie nicht durch Vorteile auf gewogen werden. Hierzu bedarf es weiterer Feststellungen, weil der Bekl. behauptet, die Kl. habe aus dem Weiterverkauf der Grundstücke einen Mehrerlös von 900.000 DM erzielt (vgl. hierzu Senat, BGHZ 136, 52).

III. Nach allem hat das Berufungsurteil im angefochtenen Umfang keinen Bestand. Die Sache ist vielmehr zwecks weiterer Feststellungen zum Vermögensschaden der Kl., insbesondere zur Frage eines aus dem Weiterverkauf der Grundstücke erzielten Mehrerlöses, an das Berufungs gericht zurückzuverweisen.

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