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Fälligkeit des Wertverbesserungszuschlags, maschinelle "Unterschrift"

LG Berlin61 S 385/8915.02.1990GE 1990, 659

§§ 3, 8 MHG

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der gemäß § 3 MHG geltend gemachte Wertverbesserungszuschlag steht dem Vermieter erst zu, wenn die jeweilige Modernisierungsmaßnahme insgesamt abgeschlossen ist.

2. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigte Erklärung im Sinne des § 8 MHG liegt nur dann vor, wenn die maschinelle "Unterschrift" klar erkennen läßt, wer der Erklärende ist und in wessen Namen die Erklärung abgegeben worden ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren von den Bekl. die Zahlung rückständigen Mietzinses. Diese verweigern die Nachzahlung u. a. mit der Begründung, es lägen keine wirksamen Erhöhungserklärungen vor. Das AG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekl. hat nur zum Teil Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2. Zuzustimmen ist den Bekl. darin, daß die Kl. keinen Wertverbesserungszuschlag in Höhe von 4,77 DM monatlich ab Dezember 1987 fordern können. Denn aus der Erhöhungserklärung der Kl. vom 6. September 1988 geht hervor, daß die dem Wertverbesserungszuschlag zugrundeliegende Modernisierung - der Einbau von Thermostatventilen - noch nicht beendet war. Ein Wertverbesserungszuschlag ist jedoch erst dann gerechtfertigt, wenn eine Modernisierungsmaßnahme insgesamt abgeschlossen ist.

3. Ebenfalls zuzustimmen ist den Bekl. darin, daß die Betriebskostenerhöhung per April 1988 nicht wirksam ist. Zwar handelt es sich um eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigte Erklärung im Sinne von § 8 MHG, die einer eigenhändigen Unterschrift nicht bedarf. Erforderlich bleibt jedoch, daß die Erklärung eindeutig erkennen lassen muß, von wem sie her rührt.

Das aber ist nur dann der Fall, wenn anstelle der eigenständigen Unterschrift die maschinelle "Unterschrift" tritt (LG Berlin GE 1983, 917 = WM 1983, 291). Die Absenderangabe des Vermieters oder seines Bevollmächtigten muß daher auf jeden Fall in Form einer vervielfältigten Unterschrift, einer Namensangabe des Zeichnenden oder eines Stempels erscheinen (vgl. Emmerich/Sonnenschein, Miete 5. Aufl., Rdn. 3 zu § 8 MHG). Eine bloße Firmenbezeichnung reicht als Unterschrift nicht aus. Diesem Erfordernis genügt die Erhöhungserklärung der Kl. vom 5. September 1988 nicht. Aus der Bezeichnung "A. und F. D." als "Unterschrift" geht nicht mit der nötigen Gewißheit hervor, wer der Erklärende ist und in wessen Namen die Erklärung abgegeben worden ist. Auch gibt diese Bezeichnung mit dem in der Erklärung vom 5. September 1988 oben links angegebenen Ab-sender keinen sicheren Anhaltspunkt dafür, wer diese Erklärung abgegeben hat. Denn die Bezeichnung "A. und F. D., Hauseigentümer" kann auf zwei Einzelpersonen, eine BGB-Gesellschaft oder eine kaufmännische Firma hindeuten. Aus diesem Briefkopf folgt somit nicht zwingend, daß die beiden Kl. persönlich die Urheber der Erklärung sind.