Fälligkeit des Wertverbesserungszuschlages
§ 11 AMVOB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Fälligkeit des Wertverbesserungszuschlages; Mietpreisbindung, Altbau; Mietzinserhöhung; Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungszuschlag, Fälligkeit; Preisstellenverfahren; Fälligkeit der Mieterhöhung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Durch die Anrufung der Preisstelle zur Feststellung eines Wertverbesserungszuschlages ändert sich an der Fälligkeit eines zulässigen und erklärten Modernisierungszuschlages nichts. Bis zur Entscheidung der Mietpreisstelle sind Erhöhungsbeträge gerichtlich zwar nicht durchsetzbar, geschuldet sind sie gleichwohl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die wirksam erhöhte Miete war an jedem Monatsanfang in der neuen zulässigen Höhe fällig, und zwar unabhängig davon, ob die Preisstelle angerufen werden mußte oder nicht. Diese hatte die preisrechtliche Zulässigkeit des Erhöhungsbetrages nur festzustellen, nicht aber das Mietverhältnis insoweit zu gestalten. Das Gestaltungsrecht lag - im Rahmen des preisrechtlich zulässigen - alleine bei den Vermietern. Dadurch, daß die Mieter - oder auch die Vermieter - die Preisstelle zur feststellenden Entscheidung anrufen, ändert sich an der Fälligkeit des zulässigen und erklärten Modernisierungszuschlages nichts, sie wird dadurch nicht hinausgeschoben.
Bis zur Entscheidung der Preisstelle waren die Erhöhungsbeträge lediglich gerichtlich nicht durchsetzbar. Geschuldet waren sie gleichwohl.