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Fälligkeit des Wertverbesserungszuschlages

LG Berlin61 S 34/8524.01.1989GE 1989, 413

§ 11 AMVOB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Fälligkeit des Wertverbesserungszuschlages; Mietpreisbindung, Altbau; Mietzinserhöhung; Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungszuschlag, Fälligkeit; Preisstellenverfahren; Fälligkeit der Mieterhöhung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Durch die Anrufung der Preisstelle zur Feststellung eines Wertverbesserungszuschlages ändert sich an der Fälligkeit eines zulässigen und erklärten Modernisierungszuschlages nichts. Bis zur Entscheidung der Mietpreisstelle sind Erhöhungsbeträge gerichtlich zwar nicht durchsetzbar, geschuldet sind sie gleichwohl.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die wirksam erhöhte Miete war an jedem Monatsanfang in der neuen zulässigen Höhe fällig, und zwar unabhängig davon, ob die Preisstelle angerufen werden mußte oder nicht. Diese hatte die preisrechtliche Zulässigkeit des Erhöhungsbetrages nur festzustellen, nicht aber das Mietverhältnis insoweit zu gestalten. Das Gestaltungsrecht lag - im Rahmen des preisrechtlich zulässigen - alleine bei den Vermietern. Dadurch, daß die Mieter - oder auch die Vermieter - die Preisstelle zur feststellenden Entscheidung anrufen, ändert sich an der Fälligkeit des zulässigen und erklärten Modernisierungszuschlages nichts, sie wird dadurch nicht hinausgeschoben.

Bis zur Entscheidung der Preisstelle waren die Erhöhungsbeträge lediglich gerichtlich nicht durchsetzbar. Geschuldet waren sie gleichwohl.