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Fälligkeit des Wertverbesserungszuschlages

AG Neukölln11/8 c C 259/8112.10.1982MM 1983, 6 + 7 S. 21

§ 284 Abs. 2 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Fälligkeit des Wertverbesserungszuschlages; Bescheid der Mietpreisstelle/Fälligkeit des Wertverbesserungszuschlages; Verzugszinsen/Wertverbesserungszuschlag; Wertverbesserungszuschlag/Fälligkeit

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat auch keinen Anspruch auf Ersatz von Verzugszinsen bezüglich der vom Bekl. am 2.8.1982 gezahlten Wertverbesserungszuschläge in Gesamthöhe von 3.980,10 DM, denn der Bekl. befand sich bei Zahlung dieses Betrages nicht in Verzug. Zwar wird der Wertverbesserungszuschlag grundsätzlich mit dem laufenden Mietzins fällig. Das gilt aber dann nicht, wenn die Mietvertragsparteien über den zulässigen Mieterhöhungsbetrag streiten und eine der Parteien gemäß § 11 Abs. 6 der Altbaumietenverordnung Berlin (AMVOB) eine Entscheidung der Preisbehörde über den zulässigen Mieterhöhungsbetrag beantragt hat. In diesem Fall wird der Mieterhöhungsbetrag erst fällig, wenn der Mieterhöhungsbetrag durch die Preisbehörde rechtskräftig festgesetzt ist, denn die Entscheidung der Preisbehörde ist Voraussetzung für die Begründetheit des Zahlungsanspruches (vgl. BGH BMM 1980, S. 55 f.). Da der Bekl. die Wertverbesserungszuschläge - unstreitig - vor Bestandskraft des Bescheides des Senators für Bau- und Wohnungswesen gezahlt hat, befand er sich nicht in Verzug. ...

Fälligkeit des Wertverbesserungszuschlages — AG Neukölln 11/8 c C 259/81 — vera