Fälligkeit des Wertverbesserungszuschlages
§ 284 Abs. 2 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Fälligkeit des Wertverbesserungszuschlages; Bescheid der Mietpreisstelle/Fälligkeit des Wertverbesserungszuschlages; Verzugszinsen/Wertverbesserungszuschlag; Wertverbesserungszuschlag/Fälligkeit
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat auch keinen Anspruch auf Ersatz von Verzugszinsen bezüglich der vom Bekl. am 2.8.1982 gezahlten Wertverbesserungszuschläge in Gesamthöhe von 3.980,10 DM, denn der Bekl. befand sich bei Zahlung dieses Betrages nicht in Verzug. Zwar wird der Wertverbesserungszuschlag grundsätzlich mit dem laufenden Mietzins fällig. Das gilt aber dann nicht, wenn die Mietvertragsparteien über den zulässigen Mieterhöhungsbetrag streiten und eine der Parteien gemäß § 11 Abs. 6 der Altbaumietenverordnung Berlin (AMVOB) eine Entscheidung der Preisbehörde über den zulässigen Mieterhöhungsbetrag beantragt hat. In diesem Fall wird der Mieterhöhungsbetrag erst fällig, wenn der Mieterhöhungsbetrag durch die Preisbehörde rechtskräftig festgesetzt ist, denn die Entscheidung der Preisbehörde ist Voraussetzung für die Begründetheit des Zahlungsanspruches (vgl. BGH BMM 1980, S. 55 f.). Da der Bekl. die Wertverbesserungszuschläge - unstreitig - vor Bestandskraft des Bescheides des Senators für Bau- und Wohnungswesen gezahlt hat, befand er sich nicht in Verzug. ...