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Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs bei überzahlten Wertverbesserungszuschlägen

AG Schöneberg12 C 730/8306.03.1984GE 1984, 635

§ 11 Abs. 1 und Abs. 6 AMVOB, § 18 Abs. 5 I. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs bei überzahlten Wertverbesserungszuschlägen; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Wertverbesserungszuschlag; Rückforderungsbegehren; Preisstellenbescheid; Unanfechtbarkeit; Bestandskraft; aufschiebende Wirkung; Aussetzung des Verfahrens

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Frage, ob § 18 Abs. 5 I. BMG auch auf das Rückforderungsbegehren des Mieters wegen überzahlter Wertverbesserungszuschläge anwendbar ist.

2. § 18 Abs. 5 I. BMG hindert das Zivilgericht nicht, aus Gründen der Prozeßökonomie das Verfahren gem. § 148 ZPO auszusetzen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Verhandlung ist gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von dem Ausgang des Verwaltungsverfahrens ab, weil erst nach dessen Abschluß feststehen wird, ob in welcher Höhe die klagenden Mieter überzahlte Wertverbesserungszuschläge zurückverlangen können. Durch die Aussetzung werden mögliche weitere Rechtsstreite vermieden, welche sich daraus ergeben können, daß im Verwaltungsrechtsstreit anders als durch die Preisbehörde entschieden wird. Daran ändert die Einführung des § 18 Abs. 5 des 1. BMG nichts. Danach haben zwar Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid der Preisbehörde aufgrund von § 11 Abs. 6 AMVOB keine aufschiebende Wirkung; jedoch ist eine aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen bloß feststellende Verwaltungsentscheidungen nicht denkbar.

Der streitige Wertverbesserungszuschlag ist aufgrund des nicht bestandskräftigen Preisstellenbescheides nach § 11 Abs. 6 AMVOB auch nicht vorübergehend, d. h. bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides, zulässig oder unzulässig. Vielmehr steht erst nach Vorliegen eines bestandskräftigen Bescheides fest, ob und in welcher Höhe ein Wertverbesserungszuschlag preisrechtlich zulässig ist und war. Erst dann ist eine Entscheidung des Gerichts in der Sache möglich (vgl. dazu LG Berlin - 61. Kammer - GE 1983, 869).

Demgegenüber vermag das Urteil der 64. Kammer des LG Berlin vom 16. Dezember 1983 (Az.: 64 S 274/83 = 8 a C 112/81 AG Neukölln) nicht zu überzeugen. Die Entscheidung verkennt einmal, daß zwar nicht der Wortlaut, aber die systematische Auslegung eindeutig ergibt, daß § 18 Abs. 5 1. BMG auf das Rückforderungsbegehren des Mieters wegen überzahlter Wertverbesserungszuschläge nicht anwendbar ist. § 18. 1. BMG betrifft ausschließlich das Recht des Vermieters auf einseitige Erhöhung des Mietzinses unter bestimmten Voraussetzungen. Aus diesem Grund besagt der Wortlaut des § 18 Abs. 5 1. BMG, der allgemein einen Bescheid der Preisbehörde nach § 11 Abs. 6 AMVOB erfaßt, nichts, denn es wäre überflüssig, im Rahmen des § 18 Abs. 5 1. BMG hervorzuheben, daß diese Vorschrift lediglich das Recht des Vermieters regelt, einen erhöhten Mietzins auch dann zu verlangen, wenn der Mieter Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Preisbehörde erhoben hat. Eine Regelung über den Rückzahlungsanspruch des Mieters im Falle des von der Preisbehörde nicht oder zum Teil nicht "genehmigten" Wertverbesserungszuschlages, sind nämlich in § 30. 1. BMG geregelt. Anhaltspunkte für eine bewußt systemwidrige Regelung durch den Gesetzgeber sind indes nicht ersichtlich. Dagegen spricht maßgeblich, daß nach dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin mit der neuen Regelung (§ 18 Abs. 5 1. BMG) die sofortige Vollziehbarkeit des Mietpreisstellenbescheides herbeigeführt und damit unbillige Verzögerungen der Mietzahlung für den Vermieter vermieden sowie die Finanzierung der dringend erforderlichen Modernisierungen abgesichert werden sollen (vgl. bei Becker/Blümmel, Materialien zum neuen Berliner Altbau Mietpreisrecht, 1982, Seite 75).

Dahinstehen kann, ob die damit erreichte Bevorzugung des Vermieters gegenüber dem Mieter, der aufgrund eines Preisstellenbescheides überzahlte Wertverbesserungszuschläge zurückverlangen kann, mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Immerhin ließe sich im Wege verfassungskonformer Auslegung die Regelungslücke schließen in der Weise, daß auch im Falle eines für den Vermieter ungünstigen Preisstellenbescheides der Mieter sofort überzahlte Zuschläge zurückfordern darf.

Entscheidend ist aber in jedem Fall, daß § 18 Abs. 5 1. BMG eine Berücksichtigung der Prozeßökonomie nicht ausschließt. Auch bei sofortiger Vollziehbarkeit eines Preisstellenbescheides ist das Zivilgericht nicht gehindert, § 148 ZPO anzuwenden. Daß der Bundesgesetzgeber die Geltung dieser Vorschrift für Fälle der vorliegenden Art aufheben wollte, ist nicht ersichtlich und geht insbesondere aus dem Entwurf nicht hervor (siehe oben a.a.O.). Aus diesem Grund schlagen die Überlegungen der 64. Kammer des LG Berlin fehl, wonach Vermieter und Mieter durch verschiedene prozessuale Möglichkeiten unterschiedliche Ergebnisse im Zivilprozeß und im Verwaltungsverfahren beseitigen können (siehe S. 4 ff. des o. g. Urteils). Derartige Möglichkeiten bestehen indes immer. Dennoch ist die Vorschrift des § 148 ZPO geschaffen worden, um mehrere widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Eine Aussetzung ist demnach nur dann nicht anzuordnen, wenn gegenüber dem Gesichtspunkt der Prozeßökonomie die mit der Aussetzung für die Partei verbundenen Nachteile überwiegen. Dies ist derzeit nicht der Fall, da von einem lang andauernden Verwaltungsverfahren, bei dem ein Ende nicht abzusehen ist, noch nicht ausgegangen werden kann. Auch ist die Gefahr nicht erkennbar, daß der Bekl. den von den Kl. geforderten Betrag in der Zukunft nicht zurückzahlen kann.