Fälligkeit der Werklohnforderung trotz nicht prüfbarer Schlussrechnung
BGB § 631; VOB/B (2002) § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Fälligkeit der Werklohnforderung trotz nicht prüfbarer Schlussrechnung; Frist für Einwendungen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist eine Werklohnforderung des Auftragnehmers fällig geworden, weil der Auftraggeber innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung erhoben hat, kann die Vorlage weiterer, nicht prüfbarer Schlussrechnungen an der bereits eingetretenen Fälligkeit der Werklohnforderung nichts ändern. Es findet eine Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
III. 15 2. Das Berufungsgericht hat [...] rechtsfehlerhaft die Forderungen der Kl. als nicht fällig und die Klage deshalb als derzeit unbegründet angesehen.
16 a) Nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B (2002) kann die Werklohnforderung des Auftragnehmers grundsätzlich nur unter der Voraussetzung fällig werden, dass dem Auftraggeber eine prüfbare Schlussrechnung vorgelegt worden ist. Eine Werklohnklage ist deshalb als derzeit unbegründet abzuweisen, wenn eine dem Auftraggeber erteilte Schlussrechnung nicht prüfbar ist (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 368). Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Senats jedoch unter anderem dann, wenn der Auftraggeber innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vorlage der Schlussrechnung keine Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben hat. Dann wird die Werklohnforderung nach Treu und Glauben auch dann fällig, wenn die vorgelegte Rechnung nicht prüfbar ist. In diesem Fall kann die Werklohnklage nicht als derzeit unbegründet abgewiesen werden. Vielmehr muss das Gericht eine Sachprüfung vornehmen und entscheiden, inwieweit die Forderung besteht und die Klage deshalb begründet oder unbegründet ist (BGH, Urteil vom 23. September 2004 - VII ZR 173/03, BauR 2004, 1937, 1939 = NZBau 2005, 40 = ZfBR 2005, 56; Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 50/04, BauR 2006, 517, 519 = NZBau 2006, 179 = ZfBR 2006, 239). Die Prüfung umfasst auch diejenigen Einwendungen, die gegen die Prüfbarkeit erhoben worden sind und gleichzeitig die sachliche Berechtigung in Frage stellen. Mit diesen Einwendungen ist der Auftraggeber nach Ablauf der Frist von zwei Monaten nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118, 126).
17 b) Ist eine Werklohnforderung des Auftragnehmers nach diesen Grundsätzen fällig geworden, kann die Vorlage weiterer Schlussrechnungen daran nichts ändern. Die Fälligkeit der Werklohnforderung kann nicht dadurch beseitigt werden, dass neue nicht prüfbare Schlussrechnungen gelegt werden und der Auftraggeber entsprechende Einwendungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erteilung der Schlussrechnung erhebt. Das hat der Senat bereits seiner Entscheidung vom 22. April 2010 (VII ZR 48/07, BauR 2010, 1249 Rn. 22) zugrunde gelegt. Die Einwendungen der Kl. im Revisionsverfahren geben keinen Anlass, davon abzugehen. Sie verkennen bereits, dass es keine Grundlage dafür gibt, die einmal eingetretene Fälligkeit einer Werklohnforderung rückwirkend zu beseitigen. Das ist nicht möglich und würde im Übrigen einer Beschleunigung der Abrechnung entgegenstehen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118, 125 f.).
18 Entgegen der Auffassung der Kl. erfährt der Auftragnehmer hierdurch keine unbilligen Nachteile. Richtig ist allerdings, dass der Auftragnehmer, dessen Klage deshalb abgewiesen wird, weil sein Vortrag mangels prüfbarer Schlussrechnung unschlüssig ist, grundsätzlich nicht die Möglichkeit hat, eine weitere Klage unter Vorlage einer neuen Schlussrechnung zu erheben. Dem steht in aller Regel die Rechtskraft des die Klage abweisenden Urteils entgegen. Das ist jedoch kein unbilliger Nachteil, sondern ein Umstand, der jedem Kläger widerfährt, der seinen Anspruch im Prozess nicht schlüssig begründet. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer keinen Anspruch darauf hat, dass seine Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird, wenn seine Rechnung nicht den vertraglichen Voraussetzungen entspricht (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 - VII ZR 230/06, BauR 2007, 1577 = NZBau 2007, 637 = ZfBR 2007, 676). Die Regelungen der VOB/B bezwecken insoweit nicht seinen Schutz. Er ist nicht dadurch unbillig benachteiligt, dass er nunmehr so gestellt wird, wie er nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch stünde, das die Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung nicht fordert.
19 Unzutreffend sind die Erwägungen der Kl., ihr würde die Möglichkeit abgeschnitten, im Prozess eine nicht prüfbare Schlussrechnung durch eine prüfbare Schlussrechnung zu ersetzen. Die Schlussrechnung ist, soweit es um die Schlüssigkeit geht, Vortrag, der die Berechtigung der Werklohnforderung belegen soll. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht gehindert, seinen Vortrag zu verdeutlichen, zu erläutern oder sogar zu ändern. Eine neue Schlussrechnung ist deshalb grundsätzlich von den Gerichten zu berücksichtigen (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 5. Teil Rn. 152, 154). Soweit eine neue Schlussrechnung nicht nur den bisherigen Vortrag verdeutlicht oder erläutert, kann sie allerdings neuen Vortrag enthalten, dessen prozessuale Berücksichtigung nach den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung für das Erkenntnisverfahren unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen sein kann. Diese nachteilige Folge muss der Auftragnehmer hinnehmen. Insoweit steht er nicht schlechter als andere Kl., die ihren Vortrag im Laufe eines Prozesses ändern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die von der Kl. im Revisionsverfahren herangezogenen Entscheidungen des Senats (BGH, Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158, 186; Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 229/03, BauR 2005, 1959 = NZBau 2005, 692 = ZfBR 2006, 34) die Möglichkeit der Vorlage einer neuen Schlussrechnung im Berufungsverfahren betreffen, die die Fälligkeit der Werklohnforderung erst noch begründen soll. Inwieweit diese Entscheidungen auch herangezogen werden können, wenn die Werklohnforderung bereits im erstinstanzlichen Verfahren fällig gewesen ist, bedarf der Überprüfung, spielt für die Entscheidung des Senats in dieser Sache jedoch keine Rolle.
20 c) Die Bekl. hat die Prüfbarkeit der ihr bereits im Frühjahr 2006 zugegangenen Rechnungen vom 1. März 2006 und 11. April 2006, mit denen die Kl. zunächst eine Restwerklohnforderung von 169.326,48 € geltend gemacht hat, nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten beanstandet. Das ist in der Revision nicht streitig und ergibt sich zudem aus dem Urteil des Landgerichts, wonach Einwendungen gegen die Prüfbarkeit erstmals im Prozess erhoben worden sind. Die Werklohnforderungen der Kl. waren deshalb nach Ablauf von zwei Monaten nach Zugang dieser Rechnungen fällig. Auf die Prüfbarkeit der späteren Schlussrechnungen und eventuelle Einwendungen der Bekl. dagegen kommt es insoweit nicht an. Es ist nur noch die sachliche Berechtigung der Forderungen zu prüfen. Nur in diesem Zusammenhang sind die von der Bekl. gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnungen vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hätte daher die Prüffähigkeit der Rechnungen dahingestellt sein lassen und ausschließlich die sachliche Begründetheit der geltend gemachten Forderungen prüfen müssen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erhebt der Auftraggeber binnen zwei Monaten keine Einwendungen gegen die Schlussrechnung, wird die Werklohnforderung auch dann fällig, wenn der Auftragnehmer danach weitere, allerdings nicht prüfbare, Schlussrechnungen erteilt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin erteilte der Beklagten am 1. März und 11. April 2006 über die ausgeführten Arbeiten Schlussrechnungen nach Stundenaufwand und Material in Höhe von rd. 170.000 €. Das LG Aachen wies die hierauf gerichtete Zahlungsklage ab. Im Berufungsverfahren legte die Klägerin auf entsprechende Hinweise des OLG Köln neue Schlussrechnungen vor, in denen sie die Werklohnforderung nunmehr nach Einheitspreisen berechnete.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das OLG wies die Berufung zurück, weil die auf Grundlage der neuen Schlussrechnungen geltend gemachte Werklohnforderung nicht prüfbar sei. Die vom BGH zugelassene Revision hatte Erfolg.
Wenn der Auftragnehmer innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Einwendungen gegen die Schlussrechnung erhoben habe, werde die Werklohnforderung nach der Rechtsprechung des Senats auch dann fällig, wenn die vorgelegte Rechnung nicht prüfbar sei. Hierbei bleibe es auch dann, wenn danach weitere – nicht prüfbare – Schlussrechnungen erteilt würden. Das mit der Sache befasste Gericht dürfe in einem solchen Fall die Werklohnklage nicht als derzeit unbegründet abweisen, sondern müsse in eine Sachprüfung eintreten.