Fälligkeit der Rechtsanwaltsvergütung
RVG § 8 Abs. 1
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Fälligkeit der Rechtsanwaltsvergütung; Mieterberatung; formell unwirksame Betriebskostenabrechnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts für die Beratung des Mieters gegenüber einer Betriebskostenabrechnung des Vermieters ist schon dann fällig, wenn der Rechtsanwalt die Angelegenheit wegen formeller Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung für beendet hält.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[Der] Vergütungsanspruch ist fällig, da die Angelegenheit beendet ist. Ob die Sache beendet ist, hat der Rechtsanwalt grundsätzlich selbst zu entscheiden, wobei er ein Ermessen hat, welches er pflichtgemäß ausüben muss, welches aber grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Gerichts steht. Nur in Fällen, in denen es offensichtlich ist, dass die Angelegenheit noch nicht beendet ist, kann das Gericht unter Hinweis darauf, dass Vorschusszahlungen in Beratungshilfeverfahren nicht vorgesehen sind, die Vergütungsfestsetzung zunächst ablehnen.
Solch ein Fall liegt hier nicht vor. In der Tat ist nach dem Schreiben des Rechtsanwalts vom 27. April 2012 von ihm für seinen Mandanten zunächst nichts weiter zu veranlassen. Wenn er davon ausgeht - was vertretbar erscheint -, dass die Betriebskostenabrechnung formell unwirksam ist, genügt es, die darin enthaltene Nachzahlungsforderung zurückzuweisen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann insoweit (muss aber nicht) geltend gemacht werden. Die Bitte um Mitteilung, wo Belegeinsicht genommen werden kann, ist vermutlich in der Tat nicht darauf gerichtet, tatsächlich Belegeinsicht zu nehmen, sondern wird vermutlich nur vorsorglich dem Zweck dienen, in einer gegebenenfalls folgenden Auseinandersetzung dem Vermieter den Einwand abzuschneiden, der Mieter könne sich auf die Unrichtigkeit der Abrechnung nicht berufen, da er sich nicht um Belegeinsicht bemüht habe. Auch wenn nicht unwahrscheinlich ist, dass der Vermieter die Sache nicht auf sich beruhen lassen wird, sondern weiter auf der Forderung besteht oder gegebenenfalls eine neue Abrechnung erteilt, kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Angelegenheit nicht beendet ist. Beendet ist eine Angelegenheit dann, wenn aus Sicht des Rechtsanwalts (bzw. seines Mandaten) objektiv nichts mehr zu veranlassen ist. Selbst wenn die Gegenseite hier weiter auf der Forderung bestehen würde, müsste - nachdem sie zurückgewiesen wurde - nichts weiter veranlasst werden, sondern könnte abgewartet werden, ob der Vermieter gegebenenfalls Klage erhebt. Wenn der Vermieter das Rechtsanwaltsschreiben zum Anlass nimmt, um eine neue Betriebskostenabrechnung zu erteilen, läge wohl eine neue Angelegenheit vor, da bei der neuen Abrechnung neu zu prüfen wäre, ob sie eine fällige Forderung begründet.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Anwaltshonorar für die Beratung des Mieters hinsichtlich einer Betriebskostenabrechnung ist schon dann fällig, wenn der Anwalt die Angelegenheit wegen formeller Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung für beendet hält.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Antrag des Anwalts auf Festsetzung seiner Vergütung im Beratungshilfeverfahren wurde durch Beschluss des Rechtspflegers zurückgewiesen, weil trotz der Zurückweisung der Nachforderung wegen formeller Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung die Angelegenheit noch nicht beendet und somit die Vergütung noch nicht fällig sei, da der Vermieter noch eine wirksame Abrechnung erteilen könne.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das AG Lichtenberg hob den Beschluss des Rechtspflegers auf und setzte die Gebühren fest. Nach der Zurückweisung der Nachforderung wegen formeller Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung sei vom Anwalt nicht mehr zu veranlassen gewesen. Ein Zurückbehaltungsrecht müsse darüber hinaus nicht geltend gemacht werden, sei auch in der Bitte zur Mitteilung, wo Belegeinsicht genommen werden könne, nicht enthalten gewesen. Da die Angelegenheit somit beendet sei, sei die Vergütung fällig gewesen. Sollte der Anwalt den Mieter gegenüber Ansprüchen aus einer neuen Betriebskostenabrechnung beraten, sei das eine neue – gesondert vergütungspflichtige – Angelegenheit.