Fälligkeit der Mietbürgschaft mit gesicherter Forderung
BGB §§ 366 Abs. 2, 765, 195, 199
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Fälligkeit der Mietbürgschaft mit gesicherter Forderung; Leistungsaufforderung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Mietbürgschaft wird mit den gesicherten Mietforderungen fällig und ist nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig (Anschluss an BGH MDR 2009, 40 = NJW 2009, 1729).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[...] b. Der Anspruch gegen den Bekl. als Bürgen aus § 765 BGB ist jedenfalls verjährt.
aa. Der Anspruch aus § 765 BGB unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Bürgschaftsanspruch entstanden ist und der Bürgschaftsgläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Bürgschaftsschuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Verjährungsfrist begann hier am 1. Januar 2005 zu laufen.
(1) Der Anspruch aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft wie derjenigen des Bekl. entsteht mit der Fälligkeit der gesicherten Hauptforderung. Die Hauptforderungen der Kl., für die der Bekl. als Bürge haftet, wurden als monatliche Mieten sämtlich im Jahre 2004 fällig. Dagegen kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf die Geltendmachung der Bürgschaftsverpflichtung durch den Gläubiger an.
Die Frage, wann der Anspruch aus einer Bürgschaft entsteht und fällig wird, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. zum Streitstand im Einzelnen OLG Köln, WM 2006, 1248). Der BGH, der die Frage in seinem Urteil vom 8. Mai 2007 offengelassen hatte (WM 2007, 1241), hat sich nunmehr jedenfalls für den auch hier vorliegenden Fall einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der Auffassung angeschlossen, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt und nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig ist (vgl. BGH, MDR 2009, 40; MDR 2008, 1287; NJW 2008, 1729). Der Senat folgt dieser Auffassung (so auch OLG München, ZIP 2009, 1310). Denn das Gesetz sieht eine Leistungsaufforderung des Gläubigers als Entstehungs- oder Fälligkeitsvoraussetzung der Bürgschaftsforderung nicht vor. Die Forderung aus der Bürgschaft gehört nicht zu den sogenannten verhaltenen Ansprüchen, deren Verjährung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung erst mit ihrer Geltendmachung oder unter weiteren Voraussetzungen beginnt (vgl. § 604 Abs. 5 BGB, § 695 Satz 2 BGB, § 696 Satz 3 BGB). Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung des § 771 BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) vielmehr ausdrücklich davon ausgegangen, dass „der Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen gleichzeitig mit der Hauptforderung" entsteht (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 2001, BT-Drucks. 14/7052, S. 206). Hierfür sprechen auch der Grundsatz der Akzessorietät, d. h. der Abhängigkeit der Bürgschaftsforderung von der Hauptschuld, und der Schutzzweck der Verjährung.
(2) Die Parteien haben auch keine abweichende Vereinbarung zur Fälligkeit der Bürgschaft oder unmittelbar zum Verjährungsbeginn getroffen, die den gesetzlichen Regelungen vorgehen könnte (vgl. BGH, MDR 2008, 1287).
bb. Die Verjährung war daher mit Ablauf des 31. Dezember 2007 vollendet. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Anspruch gegen den Bürgen wird zugleich mit der Mietforderung und nicht erst nach einer Leistungsaufforderung fällig. Warten Vermieter also zu lange damit, „den Bürgen zu würgen", ist der aus der Schlinge und der Anspruch verjährt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beklagte hatte die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungsverpflichtung der Geschäftsraummieterin übernommen. Für die Zeit von Mai bis Oktober 2004 entstanden Mietrückstände, die die Vermieterin im Jahr 2008 gerichtlich geltend machte. Der Beklagte berief sich u. a. auf Verjährung.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Wuppertal wies die Klage ab, die Berufung war erfolglos. Das OLG Düsseldorf hielt die Forderung mit Ablauf des Jahres 2007 für verjährt. Zur Begründung verwies das Gericht auf eine Entscheidung des BGH vom 29. Januar 2008 (XI ZR 160/07, NJW 2008, 1729 ff.), wonach die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers nicht abhängig sei.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH hat in der vom OLG Düsseldorf erwähnten Entscheidung zur Fälligkeit Folgendes ausgeführt:
„Die Frage, wann der Anspruch aus einer Bürgschaft entsteht und fällig wird, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der Bundesgerichtshof hat in Entscheidungen, die zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind, als für Bürgschaftsforderungen noch die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. galt, beiläufig und ohne Begründung teilweise auf die Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger (BGHZ 92, 295, 300; BGH, Urteile vom 10. November 1988 - III ZR 215/87 -, WM 1989, 129, 131 und vom 25. September 1990 - XI ZR 142/89 -, WM 1990, 1910, 1911), teilweise auf die Fälligkeit der Hauptschuld (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 9/03, WM 2004, 371) abgestellt. Auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur wird die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung einerseits von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig gemacht (OLG Hamm, WM 1983, 772; LG Coburg, BauR 2006, 692; Staudinger/Horn, BGB, 13. Bearb. 1997, § 765 Rn. 112; Mansel/Budzikiewicz, Das neue Verjährungsrecht, 2002, § 3 Rn. 100; Gay, NJW 2005, 2585, 2587; Lindacher, Festschrift Gerhard, S. 587, 592 f.; Bülow, Recht der Kreditsicherheiten, 7. Aufl., Rn. 855; Schlösser, NJW 2006, 645, 647; Schulze-Hagen, BauR 2007, 170, 183 ff.; jeweils m. w. N.), andererseits die Fälligkeit der gesicherten Hauptschuld für ausreichend gehalten (OLG Hamm, BauR 2007, 1265, 1266; OLG Frankfurt am Main, WM 2007, 1369, 1370; OLG Karlsruhe, ZIP 2008, 170, 171; Schmitz/Wassermann/Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 91 Rn. 100; MünchKomm/Grothe, BGB, 5. Aufl., § 199 Rn. 7; MünchKomm/Habersack, BGB, 4. Aufl., § 765 Rn. 82; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 199 Rn. 3; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 765 Rn. 26; Weber, Kreditsicherungsrecht, 8. Aufl., S. 79; Hadding, Festschrift Wiegand, S. 299, 307 f.; Schmitz/Vogel, ZfIR 2002, 509, 518 f.; Bräuer, NZBau 2007, 477, 478; Hohmann, WM 2004, 757, 760; Jungmann, WuB I F 1 a. Bürgschaft 5.06).
Der nunmehr für das Bürgschaftsrecht zuständige erkennende Senat, der die Frage in seinem Urteil vom 8. Mai 2007 (XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 Tz. 13) offengelassen hat, schließt sich, jedenfalls für den vorliegenden Fall der selbstschuldnerischen Bürgschaft, der Auffassung an, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt und nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig ist. Das Gesetz sieht eine Leistungsaufforderung des Gläubigers als Entstehungs- oder Fälligkeitsvoraussetzung der Bürgschaftsforderung nicht vor. Die Forderung aus der Bürgschaft gehört nicht zu den so genannten verhaltenen Ansprüchen (vgl. Staudinger/Frank Peters, BGB, Neubearb. 2004, § 199 Rn. 9), deren Verjährung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (vgl. § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB) erst mit ihrer Geltendmachung oder unter weiteren Voraussetzungen beginnt. Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung des § 771 BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) vielmehr ausdrücklich davon ausgegangen, dass „der Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen gleichzeitig mit der Hauptforderung" entsteht (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 2001, BT-Drucks. 14/7052, S. 206). Auch der Grundsatz der Akzessorietät, d. h. der Abhängigkeit der Forderung aus der Bürgschaft von der Hauptschuld im Hinblick auf Entstehung, Durchsetzbarkeit und Erlöschen, spricht dafür, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt. Außerdem dient das Rechtsinstitut der Verjährung dem Schutz des Schuldners und der Herstellung des Rechtsfriedens nach Ablauf der Verjährungsfrist. Mit dieser Schutzintention wäre es unvereinbar, die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig zu machen und diesem damit die Möglichkeit zu eröffnen, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungsunterbrechender Maßnahmen beliebig hinauszuzögern. Demgegenüber fällt die Gefahr des Bürgen, frühzeitig in Verzug zu geraten (vgl. Schlösser, NJW 2006, 645, 648), angesichts des § 286 Abs. 1 und 4 BGB nicht entscheidend ins Gewicht. Dass – hier nicht gegebene – längere Verjährungsfristen des gesicherten Anspruches eine vorzeitige Inanspruchnahme des Bürgen erforderlich machen können (Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 765 Rn. 26), rechtfertigt es ebenfalls nicht, die Verjährung der Bürgschaftsforderung ohne entsprechende Parteiabrede erst mit einer Leistungsaufforderung des Gläubigers beginnen zu lassen. Den Parteien steht es in diesen Fällen frei, die Geltendmachung der Forderung als vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung zu vereinbaren. Dies ist im vorliegenden Fall ... nicht geschehen ..."
Zur Vermeidung von Rechtsverlusten sollte der Vermieter dem „Rat" des BGH folgen und mit dem Bürgen vereinbaren, dass Fälligkeit der Bürgschaftsforderung (und damit Auslösung der Verjährung) erst nach Geltendmachung des Anspruchs eintreten soll.