Fälligkeit der Kaution
§ 550 b BGB, § 271 Abs. 1 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Fälligkeit der Kaution; Kautionsabsprache; Kaution, Verzinsung; Kautionszahlung, Fälligkeit; Barzahlung; Kontoüberweisung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ist der Mieter vertraglich verpflichtet, eine Kaution zu leisten, so ist diese, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, sofort fällig.
2. Aus der Vereinbarung, daß die zu leistende Kaution zu verzinsen ist, kann nicht gefolgert werden, daß für den Vermieter nur ein Anspruch auf Zahlung "auf ein Konto" besteht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Verpflichtung folgt aus der Absprache in der Anlage zum Mietvertrag.
Die Verbindlichkeit ist fällig.
Die Fälligkeit folgt bereits aus dem gesetzlichen Regeltatbestand des § 271 Abs. 1 des BGB.
Nach dieser Bestimmung kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Die Parteien haben eine Leistungszeit nicht bestimmt; Umstände, die gegen die Annahme sofortiger Fälligkeit sprächen, liegen nicht vor. Im Gegenteil spricht der Zweck einer Kaution, nämlich als Sicherheit zu dienen, dafür, daß diese sogar grundsätzlich "vorzuleisten" ist.
Entgegen der Auffassung der Kl. ist die Kaution in bar zu erbringen. Aus dem Umstand, daß die Bekl. nach der Kautionsabsprache die Sicherheit zu verzinsen haben, folgt nicht, daß lediglich ein Anspruch auf Zahlung "auf ein Konto" besteht. Vielmehr folgt aus der Absprache der "Verzinsung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen" allenfalls, daß die Bekl. im Sinne des § 550 b Abs. 2 des BGB mit der Sicherheit zu verfahren haben.